1. Am Ende des zweijährigen Ausbildungslehrganges legt die auszubildende Lehrperson ein Abschlusskolloquium zur Feststellung der erreichten Kompetenzen auf Grundlage der Projektarbeit und/oder des Dossiers ab.
2. Zum Abschlusskolloquium sind jene auszubildenden Lehrpersonen zugelassen, welche die Anwesenheitspflicht gemäß Art. 11 erfüllt und alle Prüfungsleistungen mit mindestens 18/30 bestanden haben.
3. Beim Abschlusskolloquium präsentiert die auszubildende Lehrperson das von ihr erarbeitete, durchgeführte und reflektierte Projekt und/oder Dossier und diskutiert es mit der Prüfungskommission, die von der zuständigen Landesschuldirektorin oder vom zuständigen Landesschuldirektor ernannt wird.
4. Die Prüfungskommission besteht aus:
a) einer Schulführungskraft, welche den Vorsitz führt,
b) zwei Lehrpersonen der Stammrolle aus der jeweiligen Wettbewerbsklasse oder affiner Wettbewerbsklassen,
c) der Schulführungskraft, an deren Schule die auszubildende Lehrperson im 2. Ausbildungsjahr unterrichtet oder aufgrund der Praktikumsvereinbarung gemäß Art. 3 Absatz 3 Kopräsenz leistet oder eine von der Schulführungskraft dazu beauftragte Lehrperson,
d) der jeweiligen Mentorin oder dem jeweiligen Mentor; sie/ er besitzt kein Stimmrecht.
5. Das Abschlusskolloquium ist bestanden, wenn die auszubildende Lehrperson die Punktezahl von mindestens 21/30 erreicht. Das bestandene Abschlusskolloquium führt zur Verleihung der Lehrbefähigung durch die zuständige Landesschuldirektorin oder den zuständigen Landesschuldirektor. Eine Wiederholung des Abschlusskolloquiums ist nicht möglich. Ein Zweittermin ist nur im Falle von schwerwiegenden begründeten Abwesenheiten vorgesehen.
6. Die Schlussbewertung für den gesamten Ausbildungslehrgang besteht zu 80% aus dem gewichteten Durchschnitt aller Bewertungen, die bei den jeweiligen Bildungsaktivitäten erzielt wurden, und zu 20% aus der Bewertung des Abschlusskolloquiums und wird in Dreißigstel ausgedrückt. Diese Schlussbewertung wird auf der Lehrbefähigung angeführt.
7. Die Bewertung der jeweiligen Bildungsaktivitäten wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Workload in folgendem Ausmaß gewichtet:
• Ausbildungslehrgang – 24 Kreditpunkte auf der Grundlage des Ministerialdekretes vom 10. August 2017, Nr. 616, in den Bereichen Pädagogik/Didaktik, Psychologie und Methodik 24 ECTS: 30%,
• Modulprüfungen der Bildungsdirektion laut Art.4 Absatz 1 Buchstaben b) und c): 50%,
• Projektarbeit und/oder Dossier: 20%.