1. Der Erwerb der Kompetenzen laut Artikel 2 wird wie folgt überprüft:
a) durch Erfolgsprüfungen und den Erwerb der Kreditpunkte gemäß Regelung des Ausbildungslehrgangs laut Art. 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Freien Universität Bozen oder des Konservatoriums „C. Monteverdi“ Bozen,
b) durch Prüfungen im Anschluss an die Teile gemäß Art. 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c), die von der Bildungsdirektion organisiert werden. Die Bewertung nehmen die jeweiligen Expertinnen und Experten vor. Jede Prüfung ist mit einer Bewertung von wenigstens 18/30 bestanden. Bei negativer Bewertung können höchstens zwei der Modulprüfungen einmal wiederholt werden. Im Falle von schwerwiegenden und begründeten Abwesenheiten wird ein Zweittermin vorgesehen. Die Bewertungen aller Teile gemäß Art. 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) müssen im positiven Bereich liegen, ansonsten kann die auszubildende Lehrperson die Ausbildung nicht fortsetzen,
c) durch die Projektarbeit und/bzw. das Dossier, welche/welches von den jeweiligen Mentorinnen und Mentoren bewertet wird. Eine Bewertung von wenigstens 18/30 ist Zulassungsvoraussetzung für das Kolloquium gemäß Art. 13.