1. Nicht beihilfefähig sind:
a) Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1, 2 und 6 auf Almen sowie Vorhaben laut Artikel 4 für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und von Biokraftstoffen,
b) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) für Obst- und Weinbauflächen,
c) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2
1) für Obst-, Weinbau- und Ackerflächen; ausgenommen von dieser Regelung sind Stützmauern für Weinbauflächen,
2) für die keine gültige Eingriffsgenehmigung gemäß Artikel 72 Absätze 1 oder 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, vorliegt; ausgenommen von dieser Regelung sind Stützmauern für Weinbauflächen,
3) welche im Zuge oder infolge von Kulturänderungen von Wald oder Alpe, die im Laufe der letzten fünf Jahre erfolgt sind, durchgeführt wurden,
4) auf Flächen über 2000 m Meereshöhe,
d) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 für Verwaltungen der Gemeinnutzungsgüter und Agrargemeinschaften,
e) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a) und b) für Ausgaben für Schäden auf Flächen, auf denen in den letzten zwei Jahren Neuanlagen erstellt, Terrassierungen oder größere Erdbewegungs- oder Bodenverbesserungsarbeiten durchgeführt wurden und auf denen die Schäden durch Erdrutsche, Lawinen, Felsstürze oder Mauerabbrüche, die vom betroffenen Grundstück selbst ausgegangen sind, verursacht wurden,
f) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben c), d) und e) für Ausgaben für Schäden, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden,
g) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 für Ausgaben, die durch Versicherungen abgedeckt sind,
h) Materialseilbahnen, einfache Folientunnel und Trinkwasserversorgungsanlagen.