1. Die Höchstbeträge der beihilfefähigen Ausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 und die förderfähigen Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) werden auf der Grundlage der jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft genehmigten Preisverzeichnisse festgelegt. Im Falle der Gewährung von Beihilfen an die Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2 kann auch die Mehrwertsteuer anerkannt werden, sofern sie nicht absetzbar ist.
2. Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Ausgaben für Betriebsgebäude zur Unterbringung von Vieh wird nach dem Fassungsvermögen pro GVE festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der Reduzierung der GVE laut Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) sowie der Beschränkungen, wie sie in der ökologisch/biologischen Tierhaltung gelten, soweit anwendbar. In den von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, festgelegten Höchstpreisen sind die Kosten für den Bau des Stalles, der entsprechend dimensionierten Futterbergeräume, der Silos und sonstiger Nebenräume wie Milchkammer, Futterkammer und Streukammer sowie für die fix eingebaute Stalleinrichtung inbegriffen. Maschinen- und Geräteraum, Mistlege, Jauche- und Güllegruben und der bauliche Teil von Heubelüftungsanlagen sind getrennt zu bewerten. Auslaufflächen für die Tiere und Außenliegeboxen mit den damit zusammenhängenden Überdachungen können im Rahmen und unter Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe c) bei der Ermittlung der beihilfefähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Die beihilfefähigen Höchstausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 können für biologisch/ökologisch wirtschaftende Betriebe um bis zu 15 Prozent erhöht werden, sofern bei der Landesabteilung Landwirtschaft der Nachweis über die erfolgte Meldung der ökologisch/biologischen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie die Biobescheinigung zwecks Endauszahlung der Beihilfe vorgelegt werden.
3. Die beihilfefähigen Höchstausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) im Bereich der Mastgeflügel- und Schweinehaltung dürfen 30 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten.
4. Die beihilfefähigen Höchstausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen 30 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten und müssen für die Gewährung der Beihilfe das in Abhängigkeit von der Betriebsgröße errechnete Flächenausmaß gemäß beiliegender Tabelle 2 betreffen. Für halboffene Räume oder einfache Holzbauten wird maximal die Hälfte der eingangs festgelegten Baukosten berechnet. Dabei darf der Betrag höchstens die Kosten für 100 m² Nettofläche in normaler Bauausführung erreichen. Bei der Bemessung der zu fördernden Flächen für diese Betriebsgebäude werden Flächen bestehender Maschinenräume mitberücksichtigt.
5. Die beihilfefähigen Höchstausgaben für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffern 1) und 2) dürfen 30 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter und für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffern 3) und 4) 50 Prozent der genannten Kosten nicht überschreiten. In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße werden insgesamt höchstens 50 m² Nutzfläche für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffern 2) und 3) anerkannt. Für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer 1) betragen die beihilfefähigen Höchstausgaben für Neuimker und Neuimkerinnen in den ersten zwei Jahren nach Abschluss des Imkergrundkurses insgesamt 1.500,00 Euro.
6. Bei Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 können zusätzlich zum Höchstausmaß der beihilfefähigen Ausgaben laut den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels bis zu 30 Prozent Ausgaben zur Förderung zugelassen werden für die im Projekt klar definierten und dokumentierten Maßnahmen, wie Abbrucharbeiten, Felsaushube, Bau von statisch erforderlichen Stützmauern, Piloten sowie weitere externe Sicherungsmaßnahmen, die unmittelbar mit dem Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung stehen. Für diese Zusatzarbeiten kann auch ein eigener Beihilfeantrag gestellt werden.
7. Bei denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäuden können die dafür gemäß Absatz 1 dieses Artikels berechneten beihilfefähigen Ausgaben um bis zu 30 Prozent erhöht werden. Die höheren Kosten sind im detaillierten Kostenvoranschlag und in der Endabrechnung vom beauftragten Freiberufler/von der beauftragten Freiberuflerin getrennt auszuweisen.
8. Für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 wird in Abhängigkeit von:
a) der Summe der Erschwernispunkte für die Entfernung und für die Zufahrt ein Zuschlag im Ausmaß von 5 Prozent bis 30 Prozent des Höchstbetrages laut Absatz 1 dieses Artikels gewährt. Dieser Zuschlag entspricht 5 Prozentpunkten beim Erreichen von 5 Erschwernispunkten und steigt dann um einen Prozentpunkt pro zusätzlichem Erschwernispunkt an,
b) der Höhenlage des Baustandortes ein Zuschlag im Ausmaß von 2 Prozent des Höchstbetrages laut Absatz 1 dieses Artikels pro 100 zusätzlichen Höhenmetern mit Beginn ab einer Höhenlage von 1000 m Meereshöhe gewährt.
9. Die Zuschläge laut den Absätzen 6 bis 8 dieses Artikels sind kumulierbar.
10. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 können die beihilfefähigen Ausgaben die Kosten umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt des Ereignisses bestehenden landwirtschaftlichen Produktionspotentials bestritten wurden. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c) werden die beihilfefähigen Höchstausgaben gemäß den Absätzen 1 bis 9 dieses Artikels berechnet.