1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und k) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen und zur Behebung von Schäden durch Naturkatastrophen oder Unwetter. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen laut Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193/1 vom 1. Juli 2014) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die besonderen Voraussetzungen für die in Kapitel III Artikel 14 obiger Verordnung festgelegten Beihilfearten und sind von der Anmeldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
2. Die Investitionen müssen zumindest auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:
a) Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion,
b) Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierwohls, sofern die Investitionen über geltende Unionsvorschriften hinausgehen,
c) Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft,
d) Wiederherstellung des Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse geschädigt wurde.
3. Diese Richtlinien gelten für Beihilfen bis zu einem Betrag von 500.000,00 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
4. Von Einzelbeihilfen sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5. Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen die Verbote oder Beschränkungen laut Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Europäischen Union beziehen.
6. Die Investitionen müssen mit den Umweltschutzvorschriften der Europäischen Union, des Staates und des Landes in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.