1. Für die Gewährung von Beihilfen muss das landwirtschaftliche Unternehmen mindestens folgende Flächen bewirtschaften:
a) 1,0 Hektar Obst- oder Weinbauflächen oder 2,0 Hektar Wiesen-, Ackerfutterbau- oder Ackerflächen für Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5,
b) 0,5 Hektar Obst- Weinbau- oder Ackerflächen oder 1,0 Hektar Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6.
2. Bewirtschaftet das landwirtschaftliche Unternehmen verschiedene Kulturarten, die einzeln jeweils unter diesen Werten liegen, gilt für Absatz 1 Buchstabe a) die Gesamtmindestfläche von 2,0 Hektar und für Absatz 1 Buchstabe b) die Gesamtmindestfläche von 1,0 Hektar, wobei in beiden Fällen die Obst- und Weinbauflächen und für Absatz 1 Buchstabe b) auch die Ackerflächen mit dem Faktor zwei multipliziert werden. Keine Mindestflächen sind im Bereich der Imkerei erforderlich. Bei zusammengeschlossenen Betrieben wird die Gesamtheit der jeweiligen Flächen der Mitgliedsbetriebe für das Erreichen obiger Mindestflächen berücksichtigt.
3. Für die Förderung der in Artikel 4 angeführten Vorhaben, ausgenommen jene laut Absatz 3 und Absatz 6 Buchstaben a) und b) des genannten Artikels, wird die Einhaltung eines durchschnittlichen Mindestviehbesatzes von 0,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche und eines durchschnittlichen Höchstviehbesatzes gemäß beiliegender Tabelle 1 vorausgesetzt. Dabei wird das gesamte auf dem Betrieb untergebrachte Vieh berücksichtigt, außer bei entsprechend dokumentierten Formen überbetrieblicher Zusammenarbeit. In diesen Fällen müssen alle beteiligten Betriebe die Viehbesatzgrenzen einhalten. Der Mindestviehbesatz muss in jedem Falle in den jeweiligen, eigenen Betriebsgebäuden gewährleistet werden. Bei zusammengeschlossenen Betrieben liegen der Berechnung des Viehbesatzes die Gesamtviehzahl und sämtliche Futterflächen der Mitgliedsbetriebe zugrunde. Für die Berechnung der Futterfläche und der GVE gelten die Bestimmungen und Korrekturkoeffizienten des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Für die Berechnung des Viehbesatzes zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Beihilfegewährung wird keine Toleranz angewandt. Eine Toleranz von 0,1 GVE pro Hektar Futterfläche wird bei Auszahlung der Beihilfe und bei Durchführung der Kontrolle über die Einhaltung der Verpflichtungen laut Artikel 17 angewandt. Unternehmen, die die Viehhaltung erst nach Durchführung der geförderten Investition aufnehmen, müssen bis zur Einreichung ihres Antrags auf Endauszahlung der Beihilfe den durchschnittlichen Mindestviehbesatz, berechnet ab Beginn der Viehhaltung, nachweisen.
4. Die Einhaltung des Höchstviehbesatzes ist sowohl zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als auch bei den entsprechenden Auszahlungen nachzuweisen. Bei der Förderung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 ist diese Verpflichtung auch für die Dauer der Zweckbestimmung laut Artikel 17 einzuhalten.
5. Werden die geförderten Vorhaben an Gebäuden oder auf Flächen durchgeführt, über die die antragstellende Person nachweislich durch Pacht- oder Mietvertrag verfügt, was auf jeden Fall eine Finanzierungsvoraussetzung ist, so muss bei Gebäuden die Vertragsmindestdauer ab Antragstellung um Endauszahlung der Dauer der Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 entsprechen.
6. Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1, 2 und 6 können auch dann gefördert werden, wenn sie in grenznahen Gemeinden angrenzender Provinzen verwirklicht werden, sofern sie von diesen Provinzen nicht gefördert werden.
7. Bei Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden durch Brand oder höhere Gewalt sowie bei Enteignungen oder Verkauf von landwirtschaftlichen Gebäuden darf die Summe aus Beihilfe und Versicherungs- oder Enteignungsentschädigung oder Verkaufserlös den Betrag des Eineinhalbfachen der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten und jedenfalls nicht mehr als die anerkannten Ausgaben betragen. Zur Berechnung werden die obigen Entschädigungen oder Erlöse der letzten fünf Jahren vor der Beihilfegewährung berücksichtigt.