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Beschluss vom 26. Oktober 2021, Nr. 917
Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen und Aussetzung der Entgegennahme von Beihilfeanträgen seitens der Bonifizierungskonsortien für Investitionen im Bereich der Bewässerung

...omissis...

1. die abgeänderten Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen,

2. den eigenen Beschluss Nr. 940 vom 24. November 2020 zu widerrufen.

3. aus den in den Prämissen genannten Erwägungen den eigenen Beschluss vom 07.07.2020, Nr. 490, in Bezug auf die auf territorialer Ebene anzuwendenden „anderweitigen Verpflichtungen“ („Cross Compliance“) auch für die Kampagne 2021 anzuwenden.

4. die Entgegennahme von Anträgen für die Gewährung von Beiträgen an Bonifizierungskonsortien zur Durchführung von Investitionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der mit eigenem Beschluss Nr. 993 vom 13. September 2016 genehmigten Richtlinien auszusetzen. Davon ausgenommen sind Anträge für die Förderung von Vorhaben auf der Grundlage von Ausführungsprojekten im Sinne des Artikels 4 des eigenen Beschlusses Nr. 848 vom 3. November 2020, welche, auch im Sinne des eigenen Beschlusses Nr. 950 vom 29. August 2017, vom 1. März bis zum 31. März eines jeden Jahres eingereicht werden können und deren Finanzierung im Rahmen der für diesen Zweck zugewiesenen und vinkulierten Mittel erfolgt. Reichen diese Mittel im jeweiligen Dreijahreshauhalt des Landes nicht aus, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Anlage

Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen

Art. 1
Anwendungsbereich und Zielsetzung

1. Diese Richtlinien regeln in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und k) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen und zur Behebung von Schäden durch Naturkatastrophen oder Unwetter. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen laut Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193/1 vom 1. Juli 2014) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die besonderen Voraussetzungen für die in Kapitel III Artikel 14 obiger Verordnung festgelegten Beihilfearten und sind von der Anmeldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

2. Die Investitionen müssen zumindest auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:

a) Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder Verbesserung und Umstellung der Produktion,

b) Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierwohls, sofern die Investitionen über geltende Unionsvorschriften hinausgehen,

c) Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft,

d) Wiederherstellung des Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse geschädigt wurde.

3. Diese Richtlinien gelten für Beihilfen bis zu einem Betrag von 500.000,00 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

4. Von Einzelbeihilfen sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

5. Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen die Verbote oder Beschränkungen laut Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Europäischen Union beziehen.

6. Die Investitionen müssen mit den Umweltschutzvorschriften der Europäischen Union, des Staates und des Landes in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Beihilfeempfänger sind laut diesen Richtlinien Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), auch in - nicht zeitweilig - zusammengeschlossener Form, die weniger als 250 Personen beschäftigen, die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig und im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.

2. Die Beihilfen für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 6 Buchstaben a) bis d) können den Kleinstunternehmen und KMU außerdem als Endbegünstigte der Beihilfe durch Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien laut den Artikeln 862 und 863 des Zivilgesetzbuches ausgezahlt werden.

3. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

Art. 3
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Ackerfutterbau“, „Acker“ und „Obst“: Sammelbegriffe für die Kulturarten, wie sie im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen definiert sind,

b) „Futterfläche“: Gesamtheit der Wiesen-, Ackerfutterbau- und Weideflächen, errechnet unter Berücksichtigung der Korrekturkoeffizienten, wie im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014 - 2020 für die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bezeichnet, festgelegt,

c) „Almen“: Almflächen, die im Handbuch für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen als Alpe ausgewiesen sind, einschließlich der dazugehörenden, für die Alpung nötigen baulichen Strukturen,

d) „Mischbetriebe“: landwirtschaftliche Unternehmen, die Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen der landwirtschaftlichen Primärproduktion ausüben,

e) „Erschwernispunkte“: Maß für die natürlichen Erschwernisse eines landwirtschaftlichen Unternehmens, wie sie gemäß Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, geregelt sind.

Art. 4
Zugelassene Vorhaben

1. Beihilfefähig sind die Errichtung, der Umbau, die Sanierung oder der Erwerb von:

a) Betriebsgebäuden zur Unterbringung des Viehs samt Nebenräumen, Futterbergeräumen und Lagerstätten für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft,

b) Betriebsgebäuden zur Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte und der Betriebsmittel.

2. Beihilfefähig sind der Bau und die außerordentliche Instandhaltung von Feldwegen mit begleitenden Stützmauern für die innerbetriebliche Erschließung und von Stützmauern für Weinbauflächen sowie der Bau und die außerordentliche Instandhaltung von konsortialen Feldwegen für die Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2.

3. Beihilfefähig sind folgende Vorhaben im Bereich der Imkerei:

a) die Errichtung, der Umbau oder die Sanierung von:

1) Bienenständen für die ausschließliche Unterbringung von Bienenvölkern und Imkergeräten,

2) Lagerräumen,

3) Schleuderräumen,

4) Lehrbienenständen,

b) der Ankauf von:

1) Bienenbeuten und Imkergeräten,

2) Behandlungswagen für die Verbesserung der Hygieneverhältnisse in der Imkerei.

4. Beihilfefähig ist der Kauf folgender Maschinen und Geräte, einschließlich der dazugehörigen Computersoftware, für die Außenmechanisierung:

a) Mähmaschinen und deren Zusatzgeräte für die Heuernte.

b) Maschinen und Anlagen, die im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe überbetrieblich eingesetzt werden.

5. Beihilfefähig ist der Kauf folgender Maschinen und Anlagen, einschließlich der dazugehörigen Computersoftware, für die Innenmechanisierung:

a) Melkanlagen und Melksysteme,

b) Milchkühlanlagen und Milchlagerbehälter,

c) Anlagen und Geräte für die Entmistung, Güllepumpen, Güllemixer, Gülleseparatoren und Gülleverschlauchungsanlagen,

d) Heugebläse und Heutrocknungsanlagen,

e) fixe und mobile Scheunenkrananlagen.

6. Beihilfefähig sind Ausgaben für die Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse geschädigt wurde, einschließlich der damit zusammenhängenden Instandsetzungsarbeiten und geotechnischen Sicherung, betreffend:

a) Arbeiten an landwirtschaftlichen Nutzflächen,

b) Arbeiten an landwirtschaftlichen Anlagen und Infrastrukturen,

c) Arbeiten an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden,

d) Ankauf von landwirtschaftlichen Maschinen,

e) Ankauf von Tieren.

Art. 5
Ausschluss von der Beihilfe

1. Nicht beihilfefähig sind:

a) Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1, 2 und 6 auf Almen sowie Vorhaben laut Artikel 4 für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und von Biokraftstoffen,

b) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) für Obst- und Weinbauflächen,

c) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2

1) für Obst-, Weinbau- und Ackerflächen; ausgenommen von dieser Regelung sind Stützmauern für Weinbauflächen,

2) für die keine gültige Eingriffsgenehmigung gemäß Artikel 72 Absätze 1 oder 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, vorliegt; ausgenommen von dieser Regelung sind Stützmauern für Weinbauflächen,

3) welche im Zuge oder infolge von Kulturänderungen von Wald oder Alpe, die im Laufe der letzten fünf Jahre erfolgt sind, durchgeführt wurden,

4) auf Flächen über 2000 m Meereshöhe,

d) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 für Verwaltungen der Gemeinnutzungsgüter und Agrargemeinschaften,

e) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a) und b) für Ausgaben für Schäden auf Flächen, auf denen in den letzten zwei Jahren Neuanlagen erstellt, Terrassierungen oder größere Erdbewegungs- oder Bodenverbesserungsarbeiten durchgeführt wurden und auf denen die Schäden durch Erdrutsche, Lawinen, Felsstürze oder Mauerabbrüche, die vom betroffenen Grundstück selbst ausgegangen sind, verursacht wurden,

f) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben c), d) und e) für Ausgaben für Schäden, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden,

g) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 für Ausgaben, die durch Versicherungen abgedeckt sind,

h) Materialseilbahnen, einfache Folientunnel und Trinkwasserversorgungsanlagen.

Art. 6
Mindestbeträge der beihilfefähigen Ausgaben

1. Die beihilfefähigen und bei der Abrechnung zu belegenden Ausgaben müssen folgende Mindestbeträge erreichen:

a) 1.500,00 Euro für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3,

b) 2.500,00 Euro für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstaben a) und b) auf Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen,

c) jeweils 5.000,00 Euro für Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6, ausgenommen jene laut Buchstabe b) dieses Absatzes,

d) jeweils 10.000,00 Euro für Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1 und 2.

Art. 7
Allgemeine Voraussetzungen

1. Für die Gewährung von Beihilfen muss das landwirtschaftliche Unternehmen mindestens folgende Flächen bewirtschaften:

a) 1,0 Hektar Obst- oder Weinbauflächen oder 2,0 Hektar Wiesen-, Ackerfutterbau- oder Ackerflächen für Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5,

b) 0,5 Hektar Obst- Weinbau- oder Ackerflächen oder 1,0 Hektar Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6.

2. Bewirtschaftet das landwirtschaftliche Unternehmen verschiedene Kulturarten, die einzeln jeweils unter diesen Werten liegen, gilt für Absatz 1 Buchstabe a) die Gesamtmindestfläche von 2,0 Hektar und für Absatz 1 Buchstabe b) die Gesamtmindestfläche von 1,0 Hektar, wobei in beiden Fällen die Obst- und Weinbauflächen und für Absatz 1 Buchstabe b) auch die Ackerflächen mit dem Faktor zwei multipliziert werden. Keine Mindestflächen sind im Bereich der Imkerei erforderlich. Bei zusammengeschlossenen Betrieben wird die Gesamtheit der jeweiligen Flächen der Mitgliedsbetriebe für das Erreichen obiger Mindestflächen berücksichtigt.

3. Für die Förderung der in Artikel 4 angeführten Vorhaben, ausgenommen jene laut Absatz 3 und Absatz 6 Buchstaben a) und b) des genannten Artikels, wird die Einhaltung eines durchschnittlichen Mindestviehbesatzes von 0,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche und eines durchschnittlichen Höchstviehbesatzes gemäß beiliegender Tabelle 1 vorausgesetzt. Dabei wird das gesamte auf dem Betrieb untergebrachte Vieh berücksichtigt, außer bei entsprechend dokumentierten Formen überbetrieblicher Zusammenarbeit. In diesen Fällen müssen alle beteiligten Betriebe die Viehbesatzgrenzen einhalten. Der Mindestviehbesatz muss in jedem Falle in den jeweiligen, eigenen Betriebsgebäuden gewährleistet werden. Bei zusammengeschlossenen Betrieben liegen der Berechnung des Viehbesatzes die Gesamtviehzahl und sämtliche Futterflächen der Mitgliedsbetriebe zugrunde. Für die Berechnung der Futterfläche und der GVE gelten die Bestimmungen und Korrekturkoeffizienten des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum. Für die Berechnung des Viehbesatzes zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Beihilfegewährung wird keine Toleranz angewandt. Eine Toleranz von 0,1 GVE pro Hektar Futterfläche wird bei Auszahlung der Beihilfe und bei Durchführung der Kontrolle über die Einhaltung der Verpflichtungen laut Artikel 17 angewandt. Unternehmen, die die Viehhaltung erst nach Durchführung der geförderten Investition aufnehmen, müssen bis zur Einreichung ihres Antrags auf Endauszahlung der Beihilfe den durchschnittlichen Mindestviehbesatz, berechnet ab Beginn der Viehhaltung, nachweisen.

4. Die Einhaltung des Höchstviehbesatzes ist sowohl zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als auch bei den entsprechenden Auszahlungen nachzuweisen. Bei der Förderung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 ist diese Verpflichtung auch für die Dauer der Zweckbestimmung laut Artikel 17 einzuhalten.

5. Werden die geförderten Vorhaben an Gebäuden oder auf Flächen durchgeführt, über die die antragstellende Person nachweislich durch Pacht- oder Mietvertrag verfügt, was auf jeden Fall eine Finanzierungsvoraussetzung ist, so muss bei Gebäuden die Vertragsmindestdauer ab Antragstellung um Endauszahlung der Dauer der Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 entsprechen.

6. Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1, 2 und 6 können auch dann gefördert werden, wenn sie in grenznahen Gemeinden angrenzender Provinzen verwirklicht werden, sofern sie von diesen Provinzen nicht gefördert werden.

7. Bei Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden durch Brand oder höhere Gewalt sowie bei Enteignungen oder Verkauf von landwirtschaftlichen Gebäuden darf die Summe aus Beihilfe und Versicherungs- oder Enteignungsentschädigung oder Verkaufserlös den Betrag des Eineinhalbfachen der beihilfefähigen Ausgaben nicht überschreiten und jedenfalls nicht mehr als die anerkannten Ausgaben betragen. Zur Berechnung werden die obigen Entschädigungen oder Erlöse der letzten fünf Jahren vor der Beihilfegewährung berücksichtigt.

Art. 8
Spezifische Voraussetzungen

1. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 gelten folgende spezifische Voraussetzungen:

a) Für Vorhaben, für die ein Höchstbetrag der beihilfefähigen Ausgaben, berechnet aufgrund der aktuell verfügbaren Futterflächen und der Anzahl der zugelassenen GVE, vorgesehen ist, kann dieser Höchstbetrag innerhalb von 20 Jahren nur einmal zuerkannt werden. Das Höchstausmaß der beihilfefähigen Ausgaben kann auch durch aufeinanderfolgende Beihilfeanträge ausgeschöpft werden; in diesem Fall werden die früher genehmigten Beihilfen auf der Grundlage der Indexziffern der Baukostenpreise eines Wohngebäudes aufgewertet.

b) Die maximale Anzahl an GVE, für die ein Gebäude zur Unterbringung des Viehs dimensioniert sein darf, ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 7 Absatz 3. Bei Überschreitung dieser maximalen Anzahl an GVE ist das gesamte Bauvorhaben nicht mehr förderfähig. Dasselbe Bauvorhaben kann im Laufe von 20 Jahren nur einmal gefördert werden.

c) Von der Einhaltung der Frist von 20 Jahren wird in folgenden Fällen abgesehen:

1) Umstellung bestehender Ställe auf Laufstallhaltung, wenn seit der letzten Förderung mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2) Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise, wenn seit der letzten Förderung mindestens fünf Jahre vergangen sind,

3) Schäden, die durch Brand, Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden.

d) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1, die von Mischbetrieben verwirklicht werden, können in dem für die vorhandenen Futterflächen vorgesehenen Maße gefördert werden, wenn die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) für Wiesen-, Ackerfutterbau- und Ackerflächen vorgesehene Mindestfläche gegeben ist.

2. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) gelten weitere spezifische Voraussetzungen:

a) Die Vorhaben werden, vorbehaltlich der Bestimmung laut Buchstabe b) dieses Absatzes, ausschließlich für die Tierarten Rind, Schaf und Ziege sowie für im Herdebuch eingetragene Zuchtpferde gefördert. Gefördert werden außerdem bis zu drei Pferde, die nicht im Herdebuch eingetragen sind, sofern es sich nicht um die auf dem Betrieb vorwiegend gehaltene Tierart handelt.

b) Die Förderung pro Betrieb erfolgt bis zum Erreichen von insgesamt 100 Mastplätzen oder 20 Zuchtsauen in der Schweinehaltung oder von 1000 Stück Mastgeflügel. Sieht das Projekt die vorwiegende Haltung dieser Tierarten vor, wird der bauliche Mindeststandard vorgeschrieben, wie er für den ökologisch/biologischen Landbau gilt.

c) Vorhaben im Stallbereich sind nur förderfähig, wenn die Anforderungen an das Tierwohl und den Tierschutz erfüllt sind. Dazu ist für alle Vorhaben auf Betrieben mit mehr als 10 GVE bei Einreichung des Beihilfeantrags eine entsprechende Stellungnahme einer für diesen Bereich anerkannten Beratungsorganisation vorzulegen. Auch dem Antrag auf Endauszahlung muss eine Bestätigung über die Umsetzung der Tierschutz- und Tierwohlmaßnahmen beigelegt werden. Für alle Stallbauvorhaben bis zu 10 GVE kann die Bestätigung durch einen befähigten Freiberufler/eine befähigte Freiberuflerin erfolgen. Die spezifischen Anforderungen an den Tierschutz und das Tierwohl und die dafür erforderlichen Mindestmaßnahmen sowie die Kriterien für die Auswahl der befähigten Freiberufler/Freiberuflerinnen werden vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft festgelegt.

d) Neubauten von Ställen werden ausschließlich im Falle von Laufstallhaltung gefördert. Bauliche Vorhaben in bestehenden Anbindeställen mit beihilfefähigen Ausgaben von mehr als 50 Prozent des zulässigen Höchstausmaßes gemäß Artikel 9 Absatz 2 werden nur berücksichtigt, wenn in der Stellungnahme laut Buchstabe c) dieses Absatzes ausdrücklich festgestellt wird, dass der Bau eines Laufstalles nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.

e) Nur geschlossene Lagerstätten für Gülle und Jauche sind beihilfefähig.

3. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2 gelten folgende spezifische Voraussetzungen:

a) Diese Vorhaben sind mit Ausnahme von Stützmauern für Weinbauflächen nur für landwirtschaftliche Unternehmen, die 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen, beihilfefähig.

b) Für Mischbetriebe gelten die Mindestflächen laut Artikel 7 Absatz 1, wobei nur Vorhaben auf Wiesen- und Ackerfutterbauflächen sowie Vorhaben betreffend Stützmauern für Weinbauflächen gefördert werden können.

c) Bei den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 2 kommen die Erschwernispunkte nicht zur Anwendung, und die Vorhaben müssen vorwiegend Wiesen- und Ackerfutterbauflächen bedienen.

4. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 gelten folgende spezifische Voraussetzungen:

a) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 können nur gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der erfolgreiche Abschluss eines Imkergrundkurses oder eine mindestens dreijährige Imkertätigkeit nachgewiesen wird. Für die Förderung der baulichen Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffern 1), 2) und 3) ist zusätzlich die Meldung und Haltung in den letzten zwei Jahren von mindestens 10 Bienenvölkern erforderlich. Die Ausübung der Imkertätigkeit und die Anzahl der Bienenvölker werden über die nationale Bienendatenbank kontrolliert.

b) Begünstigte der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer 2) sind Vereinigungen von Bienenzüchtern, denen mindestens 40 Prozent der landesweit im Bereich Bienenhaltung tätigen Unternehmen angehören.

c) Für die Förderung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer 1) und Buchstabe b) Ziffer 1) und laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 wird vorausgesetzt, dass seit der Genehmigung der letzten entsprechenden Förderung mindestens 15 Jahre vergangen sind; ausgenommen von dieser Regelung sind Brandfälle und Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse. Die 15 Jahre beziehen sich bei Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 auf die einzelne Maschinenart und bei Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer 1) und Artikel 4 Absatz 5 auf den gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 5 festgesetzten Höchstbetrag. Für die Förderung von Mähmaschinen laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) beträgt die Frist 10 Jahre.

d) Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5 Buchstaben a) bis d), die von Mischbetrieben verwirklicht werden, können in dem für die vorhandenen Futterflächen vorgesehenen Ausmaß gefördert werden, wenn die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) für Wiesen-, Ackerfutterbau- und Ackerflächen vorgesehene Mindestfläche gegeben ist.

e) Für die Gewährung der Beihilfen:

1) muss für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) das landwirtschaftliche Unternehmen mindestens 2,0 Hektar Wiese oder Wechselwiese bewirtschaften und mindestens 40 Erschwernispunkte aufweisen,

2) darf für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a), unter Einhaltung der Bestimmung laut Artikel 9 Absatz 1, die beihilfefähige Ausgabe 40.000 Euro nicht überschreiten,

3) wird für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d) bei Zusatzgeräten zur Lufterwärmung der ausschließliche Einsatz erneuerbarer Energie vorausgesetzt,

4) muss für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe e) das landwirtschaftliche Unternehmen mindestens 4,0 Hektar Wiesen- oder Ackerfutterbaufläche bewirtschaften.

5. Für die Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2, denen die Beihilfen ausgezahlt werden können, gelten die Voraussetzungen laut Artikel 7 Absätze 1 bis 5 nicht; der Mindestbetrag laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) muss sich bei der Umsetzung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 auf dasselbe Schadensereignis in einem räumlich zusammenhängenden Kontext beziehen.

Art. 9
Festlegung der beihilfefähigen Ausgaben

1. Die Höchstbeträge der beihilfefähigen Ausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 und die förderfähigen Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) werden auf der Grundlage der jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft genehmigten Preisverzeichnisse festgelegt. Im Falle der Gewährung von Beihilfen an die Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2 kann auch die Mehrwertsteuer anerkannt werden, sofern sie nicht absetzbar ist.

2. Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Ausgaben für Betriebsgebäude zur Unterbringung von Vieh wird nach dem Fassungsvermögen pro GVE festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der Reduzierung der GVE laut Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) sowie der Beschränkungen, wie sie in der ökologisch/biologischen Tierhaltung gelten, soweit anwendbar. In den von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, festgelegten Höchstpreisen sind die Kosten für den Bau des Stalles, der entsprechend dimensionierten Futterbergeräume, der Silos und sonstiger Nebenräume wie Milchkammer, Futterkammer und Streukammer sowie für die fix eingebaute Stalleinrichtung inbegriffen. Maschinen- und Geräteraum, Mistlege, Jauche- und Güllegruben und der bauliche Teil von Heubelüftungsanlagen sind getrennt zu bewerten. Auslaufflächen für die Tiere und Außenliegeboxen mit den damit zusammenhängenden Überdachungen können im Rahmen und unter Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe c) bei der Ermittlung der beihilfefähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Die beihilfefähigen Höchstausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 können für biologisch/ökologisch wirtschaftende Betriebe um bis zu 15 Prozent erhöht werden, sofern bei der Landesabteilung Landwirtschaft der Nachweis über die erfolgte Meldung der ökologisch/biologischen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie die Biobescheinigung zwecks Endauszahlung der Beihilfe vorgelegt werden.

3. Die beihilfefähigen Höchstausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) im Bereich der Mastgeflügel- und Schweinehaltung dürfen 30 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten.

4. Die beihilfefähigen Höchstausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen 30 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter nicht überschreiten und müssen für die Gewährung der Beihilfe das in Abhängigkeit von der Betriebsgröße errechnete Flächenausmaß gemäß beiliegender Tabelle 2 betreffen. Für halboffene Räume oder einfache Holzbauten wird maximal die Hälfte der eingangs festgelegten Baukosten berechnet. Dabei darf der Betrag höchstens die Kosten für 100 m² Nettofläche in normaler Bauausführung erreichen. Bei der Bemessung der zu fördernden Flächen für diese Betriebsgebäude werden Flächen bestehender Maschinenräume mitberücksichtigt.

5. Die beihilfefähigen Höchstausgaben für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffern 1) und 2) dürfen 30 Prozent der halbjährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten pro Quadratmeter und für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffern 3) und 4) 50 Prozent der genannten Kosten nicht überschreiten. In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße werden insgesamt höchstens 50 m² Nutzfläche für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffern 2) und 3) anerkannt. Für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer 1) betragen die beihilfefähigen Höchstausgaben für Neuimker und Neuimkerinnen in den ersten zwei Jahren nach Abschluss des Imkergrundkurses insgesamt 1.500,00 Euro.

6. Bei Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 können zusätzlich zum Höchstausmaß der beihilfefähigen Ausgaben laut den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels bis zu 30 Prozent Ausgaben zur Förderung zugelassen werden für die im Projekt klar definierten und dokumentierten Maßnahmen, wie Abbrucharbeiten, Felsaushube, Bau von statisch erforderlichen Stützmauern, Piloten sowie weitere externe Sicherungsmaßnahmen, die unmittelbar mit dem Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung stehen. Für diese Zusatzarbeiten kann auch ein eigener Beihilfeantrag gestellt werden.

7. Bei denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäuden können die dafür gemäß Absatz 1 dieses Artikels berechneten beihilfefähigen Ausgaben um bis zu 30 Prozent erhöht werden. Die höheren Kosten sind im detaillierten Kostenvoranschlag und in der Endabrechnung vom beauftragten Freiberufler/von der beauftragten Freiberuflerin getrennt auszuweisen.

8. Für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 wird in Abhängigkeit von:

a) der Summe der Erschwernispunkte für die Entfernung und für die Zufahrt ein Zuschlag im Ausmaß von 5 Prozent bis 30 Prozent des Höchstbetrages laut Absatz 1 dieses Artikels gewährt. Dieser Zuschlag entspricht 5 Prozentpunkten beim Erreichen von 5 Erschwernispunkten und steigt dann um einen Prozentpunkt pro zusätzlichem Erschwernispunkt an,

b) der Höhenlage des Baustandortes ein Zuschlag im Ausmaß von 2 Prozent des Höchstbetrages laut Absatz 1 dieses Artikels pro 100 zusätzlichen Höhenmetern mit Beginn ab einer Höhenlage von 1000 m Meereshöhe gewährt.

9. Die Zuschläge laut den Absätzen 6 bis 8 dieses Artikels sind kumulierbar.

10. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 können die beihilfefähigen Ausgaben die Kosten umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt des Ereignisses bestehenden landwirtschaftlichen Produktionspotentials bestritten wurden. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c) werden die beihilfefähigen Höchstausgaben gemäß den Absätzen 1 bis 9 dieses Artikels berechnet.

Art. 10
Art und Ausmaß der Beihilfen

1. Für die Vorhaben laut Artikel 4 wird ein Kapitalbeitrag gewährt.

2. Für die Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden Beihilfen bis zu 35 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben gewährt.

3. Auf den Beitragssatz laut Absatz 2 dieses Artikels wird ein Zuschlag von jeweils 10 Prozentpunkten gewährt:

a) für landwirtschaftliche Unternehmen in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten, wie sie im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind und welche 40 oder mehr Erschwernispunkte aufweisen,

b) wenn der zulässige Höchstviehbesatz laut beiliegender Tabelle 1 um mindestens 0,2 Großvieheinheiten pro ha Futterfläche reduziert wird.

4. Für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 wird für Junglandwirte/Junglandwirtinnen, die sich während der fünf Jahre vor der Antragstellung niedergelassen haben, auf den Beitragssatz laut Absatz 2 dieses Artikels ein Zuschlag von 5 Prozentpunkten gewährt. Ein Abschlag von 5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz laut Absatz 2 dieses Artikels erfolgt, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als 65 Jahre ist.

5. Für die Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2 können den Rechtssubjekten laut Artikel 2 Absatz 2 Beihilfen bis zu 40 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben ausgezahlt werden. Dieser Prozentsatz kann um 10 Prozentpunkte erhöht werden, wenn das Vorhaben landwirtschaftliche Unternehmen in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten, wie sie im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind, betrifft.

6. Für die Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 beträgt die Beihilfe bis zu 40 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben.

7. Für die Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 beträgt die Beihilfe:

a) bis zu 20 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) für Unternehmen mit mindestens 40 und höchstens 74 Erschwernispunkten sowie für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b),

b) bis zu 30 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) für Unternehmen mit mindestens 75 Erschwernispunkten sowie für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5.

8. Für die Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a) und b) beträgt die Beihilfe:

a) bis zu 70 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben für Wiederherstellungsarbeiten auf Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen,

b) bis zu 50 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben für Wiederherstellungsarbeiten auf Obst-, Weinbau- oder Ackerflächen.

9. Für die Verwirklichung der Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben c), d) und e) beträgt die Beihilfe bis zu 70 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben.

Art. 11
Antragstellung

1. Die Beihilfeanträge für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1, 2, 3 und 6 sind vor Beginn der Arbeiten oder vor Tätigung des Ankaufs bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf dem vom zuständigen Amt erstellten Vordruck einzureichen.

2. Die Beihilfeanträge für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 sind vor Tätigung des Ankaufs vom 1. Jänner bis zum 31. März bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf dem vom zuständigen Amt erstellten Vordruck einzureichen; die Anträge sind zusammen mit dem Angebot einer Firma ausschließlich auf elektronischem Weg im PDF-Format durch eine einzige zertifizierte E-Mail (PEC) zu übermitteln.

3. Die Beihilfeanträge für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 sind spätestens sechs Monate nach dem Schadensereignis einzureichen, wobei der Schaden noch feststellbar sein muss.

4. Vorhaben mit der Tätigung des Ankaufs oder Rechnungsstellung vor der Antragstellung sind von der Förderung ausgeschlossen.

5. Der Ankauf der Maschinen und Anlagen laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 muss innerhalb des Jahres der Antragstellung getätigt werden. Erfolgt der Ankauf nicht innerhalb des Jahres der Antragstellung, so darf die antragstellende Person für dieselbe Maschine oder Anlage in den darauffolgenden zwei Jahren keinen weiteren Beihilfeantrag einreichen. Davon ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Ablehnungen wegen fehlender Finanzmittel auf dem betreffenden Haushaltskapitel.

Art. 12
Inhalt der Anträge und Unterlagen

1. Im Beihilfeantrag für die Vorhaben laut Artikel 4 ist Folgendes anzugeben:

a) Name und Größe des Betriebs,

b) Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit samt Angabe des Beginns und des Abschlusses des Projekts bzw. der Tätigkeit,

c) Standort des Projekts oder der Tätigkeit,

d) Aufstellung der beihilfefähigen Ausgaben,

e) Höhe der für das Projekt bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung,

f) Zeitplan der Tätigkeiten für Mehrjahresvorhaben laut Artikel 4 Absätze 1 und 2, wobei für Vorhaben mit beihilfefähigen Ausgaben über 50.000,00 Euro höchstens zwei Raten, eine pro Jahr, zulässig sind.

2. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a) sind dem Antrag folgende Unterlagen beizulegen:

a) Eingriffsgenehmigung und damit zusammenhängende technische Unterlagen, falls erforderlich,

b) Kostenvoranschlag eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin oder Angebot einer Firma,

c) weitere Unterlagen, falls erforderlich,

d) bei Kauf: Kaufvorvertrag mit grafischen Unterlagen sowie Liegenschaftsverzeichnis und Grundbuchauszug, falls erforderlich,

e) Stellungnahme zum Tierschutz/Tierwohl, falls erforderlich.

3. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) und Absätze 4 und 5 muss dem Antrag das Angebot einer Firma beigelegt werden.

4. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 muss dem Antrag eine fotografische Dokumentation über das Schadensereignis und gegebenenfalls ein Kostenvoranschlag sowie die Eingriffsgenehmigung, falls erforderlich, beigelegt werden.

Art. 13
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.

2. Unvollständige Anträge oder Anträge, die nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 7 und 8 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

Art. 14
Genehmigung der Anträge

1. Genehmigt und zur Förderung zugelassen werden die eingereichten, vollständigen Beihilfeanträge unter Berücksichtigung des Einreichdatums und des vorgelegten Zeitplans bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel für das Jahr der Einreichung oder bei Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 für das Jahr, in dem die Einreichfrist verfällt. Die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 und die Wiederherstellungsmaßnahmen nach Brandfällen werden, sofern die entsprechenden Fördervoraussetzungen gegeben sind, auf jeden Fall genehmigt und zur Förderung zugelassen.

2. Das einzige Kriterium für die Rangordnung betreffend die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 ist das Einreichdatum des Beihilfeantrags. Als solches gilt das Eingangsdatum des vollständigen Beihilfeantrags über die zertifizierte elektronische Post (PEC).

3. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung der Beihilfen laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 beginnt mit Ablauf der Antragseinreichfrist. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 6 läuft die Abschlussfrist ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Beendigung der Wiederherstellungsarbeiten.

Art. 15
Vorschüsse

1. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 können nach Baubeginn und nach Genehmigung der Beihilfe Vorschüsse bis zu 50 Prozent der im jeweiligen Jahr verpflichteten Beihilfe ausgezahlt werden.

Art. 16
Auszahlung der Beihilfe

1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrags, dem die mit einem Zahlungsnachweis versehenen Rechnungen über die bestrittenen Ausgaben und die Erklärung über die ordnungsgemäße Bauausführung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin beizulegen sind. Die von der antragstellenden Person und deren am Hof lebenden, mitarbeitenden Familienmitglieder erbrachten und mit einer entsprechenden Erklärung bestätigten und genau aufgelisteten Eigenleistungen können im Höchstausmaß der von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, festgelegten Einheitspreise und maximal in Höhe von 30 Prozent der jeweils für ein einzelnes Bauvorhaben beihilfefähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Die Übermittlung der Unterlagen für die Auszahlung der Beihilfe für Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben laut Artikel 11 Absatz 2.

2. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a) und 6 Buchstaben a), b) und c) kann als Alternative zu den Unterlagen laut Absatz 1 dieses Artikels die Erklärung über die ordnungsgemäße Bauausführung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin auf der Grundlage einer detaillierten Teil- oder Endabrechnung der ausgeführten Arbeiten vorgelegt werden. Dieser Erklärung muss eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, aus der die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, und eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Person, die bescheinigt, dass diese Ausgaben bestritten wurden, beigelegt werden. Für den Bau von neuen Gebäuden und Räumlichkeiten laut Artikel 4 Absatz 1, Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 6 Buchstabe c) kann als Alternative zur detaillierten Teil- oder Endabrechnung der Arbeiten auch eine pauschale Abrechnung auf der Grundlage von Einheitspreisen vorgelegt werden.

3. Die Auszahlung der Beihilfen zugunsten der Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage von mit einem Zahlungsnachweis versehenen Rechnungen über die bestrittenen Ausgaben. Die von den genannten Begünstigten in Eigenregie mit eigenem Personal und eigenen Maschinen durchgeführten Arbeiten werden auf der Grundlage der Einheitspreise der Preisverzeichnisse laut Artikel 9 Absatz 1 abgerechnet.

4. Für die Vorhaben laut Artikel 4, für die eine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, muss für die Endauszahlung die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit oder die Mitteilung über die Beendigung der Arbeiten vorgelegt werden, so wie von den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes vorgesehen. Für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) ist außerdem die Bestätigung über die Erfüllung der Bedingung laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) vorzulegen.

5. Für den Erwerb von Betriebsgebäuden sind der registrierte Kaufvertrag mit getrennter Angabe des Kaufpreises des geförderten Gebäudes oder Gebäudeteils sowie die Bestätigung der Überweisung des Kaufpreises an den Verkäufer beizulegen.

6. Übersteigen die zur Förderung zugelassenen Ausgaben bei Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 den Betrag von 25.000,00 Euro, so sind zur Auszahlung des Endbetrages der Beihilfe der Nachweis einer abgeschlossenen Feuerversicherungspolizze, die mindestens 150 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben deckt, sowie der Nachweis der letzten Prämienzahlung erforderlich.

7. Der Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abrechnen. Bei Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, muss der Begünstigte die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des Zeitplans folgenden Jahres abrechnen. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 können auch Teilzahlungen nach Baufortschritten im Höchstausmaß von 80 Prozent der für das Vorhaben insgesamt gewährten Beihilfe ausgezahlt werden. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss zuzüglich der ab deren Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

8. Abweichungen vom mit Gewährungsmaßnahme genehmigten Projekt, die nicht die technisch-wirtschaftliche Bestimmung des geförderten Vorhabens ändern und die grundsätzlich förderfähig sind, können im Rahmen der insgesamt beihilfefähigen Ausgaben und vorbehaltlich der allenfalls erforderlichen Eingriffsgenehmigungen vom zuständigen Sachbearbeiter/von der zuständigen Sachbearbeiterin genehmigt werden.

Art. 17
Verpflichtungen

1. Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Begünstigten, die Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben ab der Endauszahlung beizubehalten, und zwar bei baulichen Investitionen laut Artikel 4 Absätze 1 und 3 für mindestens zehn Jahre und bei technischen Investitionen für mindestens fünf Jahre. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 ist auch der durchschnittliche Höchstviehbesatz im Sinne der Bestimmungen laut Artikel 7 Absatz 3, vorbehaltlich der eventuellen Reduzierungen oder Beschränkungen laut Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b), für die entsprechende Dauer beizubehalten.

2. Die Gewährung der Beihilfe laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) verpflichtet den Begünstigten, für die Dauer der Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung die Leistung von jährlich 40 Arbeitsstunden für andere Betriebe nachzuweisen, wobei 15 Arbeitsstunden mit der geförderten Maschine erbracht werden müssen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gelten die Bestimmungen laut Absatz 3 dieses Artikels.

3. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht beibehalten, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des zehn- oder fünfjährigen Zeitraumes entspricht. Die Restdauer wird ab der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe bis zum Ablauf der Frist laut Absatz 1 berechnet. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich der ab Beihilfeauszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

4. Werden die Voraussetzungen laut Artikel 7 Absatz 3, vorbehaltlich der eventuellen Reduzierungen oder Beschränkungen laut Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b), nicht eingehalten, so wird unter Berücksichtigung der Restdauer laut Absatz 3 dieses Artikels die gewährte Beihilfe teilweise widerrufen und in folgendem Ausmaß gekürzt:

a) 5 Prozent bei Überschreiten der Besatzgrenze um bis zu 0,1 GVE/ha,

b) 10 Prozent bei Überschreiten der Besatzgrenze um mehr als 0,1 GVE/ha bis einschließlich 0,2 GVE/ha,

c) 20 Prozent bei Überschreiten der Besatzgrenze um mehr als 0,2 GVE/ha bis einschließlich 0,3 GVE/ha,

d) 30 Prozent bei Überschreiten der Besatzgrenze um mehr als 0,3 GVE/ha.

Art. 18
Widerruf

1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung der Beihilfe oder des Restbetrages im Falle einer Vorschusszahlung vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und die Beihilfe wird verhältnismäßig gekürzt. Bereits ausgezahlte Beträge sind zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

2. Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und die Beihilfe gemäß Absatz 1 mehr gekürzt als der Restbetrag ausmacht, so muss der Begünstigte die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf die sich die Kürzung der Beihilfe auswirkt, zuzüglich der ab deren Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

4. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 19
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durch geeignete Überprüfungen und anhand einer entsprechenden Niederschrift bestätigt werden. Aufrecht bleiben in diesen Fällen jedenfalls die Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen und über die Beibehaltung der Zweckbestimmung.

3. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Direktor/der Direktorin des Amtes, das für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

4. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Art. 20
Kumulierungsverbot

1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben nicht mit anderen Staatsbeihilfen oder anderen Fördermaßnahmen der Europäischen Union kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die laut Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zulässige maximale Beihilfeintensität überschritten wird. Die allfällige Kumulierung der Landesbeiträge mit anderen öffentlichen Beihilfen, die zur Deckung derselben Ausgabenpositionen gewährt wurden, darf nicht – auch wenn der entsprechende Betrag unter dem Schwellenwert laut den anwendbaren Unionsvorschriften liegt – zu einer Finanzierung führen, deren Gesamtbetrag höher ist als die vom Begünstigten für die Durchführung der geförderten Investition bestrittenen Ausgaben.

Art. 21
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel.

Art. 22
Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

1. Diese Beihilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die entsprechende Kurzbeschreibung der Beihilferegelung erhalten und eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer übermittelt hat.

2. Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Tabelle 1

Tabelle 1 (Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b))

 

Tabella 1 (articolo 7, comma 3, e articolo 10, comma 3, lettera b))

Berechnung des durchschnittlichen Höchstviehbesatzes

 

Calcolo del carico di bestiame medio massimo

 

Erschwernispunkte „Höhe“ / Punti di svantaggio “altitudine”

Entsprechende Meereshöhe der Futterflächen / Altitudine corrispondente delle superfici foraggiere

Zulässiger Höchstviehbesatz in GVE/ha Futterfläche / Carico di bestiame massimo ammissibile in UBA/ha di superficie foraggera

bis 22 / fino a 22

bis 1250 m / fino a 1250 m

2,5

23-29

über 1250 m und bis 1500 m /oltre 1250 m e fino a 1500 m

2,2

30-39

über 1500 m und bis 1800 m / oltre 1500 m e fino a 1800 m

2,0

40 und mehr / e oltre

über 1800 m / oltre 1800 m

1,8

Anmerkung: Erschwernispunkte „Höhe“ aus dem Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen

Annotazione: punti di svantaggio “altitudine” previsti dall’anagrafe provinciale delle imprese agricole

Tabelle 2

Tabelle 2 (Artikel 9 Absatz 4)

 

Tabella 2 (articolo 9, comma 4)

Berechnung des erforderlichen Flächenausmaßes für Maschinenräume

 

Calcolo della superficie necessaria per rimesse agricole

 

ha

Nettofläche in m² für Betriebe mit Obst-, Wein- und Ackerbau / Superficie netta in m² per aziende con frutticoltura, viticoltura e arativo

Nettofläche in m² für Betriebe mit Wiesen und Ackerfutterbau / Superficie netta in m² per aziende con prati e superfici foraggere avvicendate

0,3

40

-

0,5

70

-

1,0

100

50

1,5

126

64

2,0

144

80

2,5

158

94

3,0

171

107

3,5

182

118

4,0

192

128

4,5

201

138

5,0

210

146

5,5

218

154

6,0

225

161

7,0

239

173

8,0

251

184

9,0

262

193

10,0

273

201

11,0

282

208

12,0

291

214

13,0

300

220

14,0

308

225

15,0

316

230

16,0

323

234

17,0

330

238

18,0

337

241

19,0

343

244

20,0

350

247

 

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