(1) Die Treppen müssen angemessen beleuchtet werden. Die Treppenhäuser müssen wenigstens von oben belüftet sein.
(2) Unter belüftetem Treppenhaus versteht man eine Treppe samt oben liegender Lüftungsöffnung mit einer Mindestfläche von 1 m2, die auch im Notfall vom Eingangs- oder Treppenzugangsbereich aus fernbedient geöffnet werden kann.