(1) Die Stufen müssen einen rechteckigen Grundriss, einen gleichbleibenden Auftritt von wenigstens 30 cm und eine gleichbleibende Höhe von höchstens 17 cm haben.
(2) Trapezförmige Stufen sind zugelassen, sofern der kleinste Auftritt nicht geringer als 23 cm und der größte nicht breiter als 38 cm ist.
(3) Die Treppenläufe zwischen zwei Absätzen dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als 15 Stufen aufweisen.
(4) Die Treppenabsätze müssen wenigstens gleich breit sein wie die Treppen.
(5) Bis zu 2 m Höhe über dem Boden dürfen sich in den Wänden keine Vorsprünge oder Einbuchtungen befinden.
(6) Alle Treppen müssen mit an den Wänden angebrachten Handläufen ausgestattet sein, die entweder in der Mauer eingelassen sind oder nicht mehr als 8 cm vorstehen. Die Enden dieser Handläufe werden mit abgerundeten Endstücken in die Mauer eingeführt.
(7) Treppen mit einer Breite von mehr als 3 m müssen mit einem Mittelgeländer ausgestattet werden.