(1) Für die tragenden Strukturen und die Beschichtungen der Treppen gelten die Bestimmungen laut Artikel 9.
(2) Die Treppen müssen mit Geländern oder Brüstungen ausgestattet sein, die den mit Ministerialdekret vom 17. Januar 2018, in geltender Fassung, festgelegten technischen Normen für das Bauwesen entsprechen.