(1) Für öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale mit hohen Besucherzahlen kann der Techniker vorschreiben, dass an der Außenmauer des Gebäudes, in dem sich Zuschauerraum und Bühne befinden, nicht brennbare Treppen angebracht werden, die der Feuerwehr den Zugang zu den verschiedenen Geschossen des Gebäudes und zum Dach ermöglichen.