1. Der Arzt/Die Ärztin, angestellt beim Landesgesundheitsdienst oder mit diesem vertragsgebunden, stellt eine entsprechende Verschreibung aus, mit maximaler Gültigkeit von 12 Monaten bei Diabetes mellitus (Code 013) beziehungsweise von 6 Monaten bei temporärem Diabetes (Code 013T); die Verschreibung enthält folgende Daten:
a) Vor- und Nachname des Patienten/der Patientin,
b) Steuernummer des Patienten/der Patientin,
c) Code für die Befreiung von der Beteiligung an den Gesundheitskosten (013 oder 013T),
d) ausschließlich bei Verschreibung von Reagenzstreifen und Lanzetten: Nummer der Unterkategorie des Patienten/der Patientin laut Anlage 2,
e) Modell des verwendeten Blutzuckermessgeräts,
f) Dauer der Gewährung der Medizinprodukte:
1) mindestens 3 bis maximal 12 Monate (bei Personen im Besitz des Befreiungscodes 013),
2) mindestens 3 bis maximal 6 Monate (bei Personen im Besitz des Befreiungscodes 013T),
g) ausschließlich bei Verschreibung von Medizinprodukten, deren gewährbare dreimonatliche Menge im Ermessen des verschreibenden Arztes/der verschreibenden Ärztin liegt:
1) notwendige dreimonatliche Menge unter Beachtung der Höchstgrenzen laut Anlage 2,
2) Codes mit der entsprechenden Beschreibung der abzugebenden Medizinprodukte laut Anlage 2,
h) Code der Stechhilfe.
2. Die Stechhilfe wird mit getrennter Verordnung verschrieben.
3. Der Arzt/Die Ärztin für Allgemeinmedizin darf, mit getrennter Verordnung, höchstens einmal im Jahr ausschließlich das bei den Diensten des Sanitätsbetriebs zur Verfügung stehende Modell des Blutzuckermessgeräts verschreiben.
4. Blutzuckermessgeräte für Minderjährige oder mit spezifischen Eigenschaften dürfen nur von Fachärztinnen und Fachärzten des Dienstes für Diabetologie oder des Dienstes für Kinderdiabetologie verschrieben werden.
5. Die verschriebenen Medizinprodukte dürfen nur nach vorheriger ärztlicher Verschreibung ersetzt werden.