1. Die Abgabe der für die jeweilige Dreimonatsfrist verschriebenen Medizinprodukte erfolgt über die vertragsgebundenen Apotheken oder über die vertragsgebundenen, zum Arzneimittelverkauf ermächtigten Handelsbetriebe. Dabei werden Marke und Modell des Blutzuckermessgeräts berücksichtigt, an dem der Patient oder die Patientin geschult wurde.
2. Es dürfen nur Produkte abgeholt werden, die der ärztlichen Verschreibung entsprechen, in der verschriebenen Menge oder in einer geringeren Menge.
3. Die Patientinnen und Patienten verfügen nicht mehr wie vorher über ein monatliches Ausgabenbudget zum Bezug der Medizinprodukte.