1. Die auszugebenden Medizinprodukte sind im Verzeichnis laut Anlage 2 enthalten.
2. Die ausgebbare Menge an Reagenzstreifen und Lanzetten ist vorgegeben und richtet sich nach der Schwere der Erkrankung und nach dem Betreuungsbedarf des Patienten/der Patientin.
3. Der Sanitätsbetrieb kann zu einer größeren Menge an Reagenzstreifen und Lanzetten als jener ermächtigen, die der Arzt oder die Ärztin verschrieben hat, wenn dies auf die in der Verpackung enthaltene Menge zurückzuführen ist.
4. Die gewährbare dreimonatliche Höchstmenge an Reagenzstreifen und Lanzetten ist in der Anlage 2 angegeben, während die gewährbare Menge an Nadeln von der Anzahl der täglichen Injektionen abhängt.
5. Zusätzlich zu den Medizinprodukten laut Anlage 2 kann einmal im Jahr eine Stechhilfe (Code 0602) gewährt werden.
6. Falls notwendig, können auch, ausschließlich vom Facharzt oder von der Fachärztin, Reagenzstreifen zur Bestimmung der Ketonkörper im Harn und Insulinspritzen als Alternative zu Insulinpen-Nadeln verschrieben werden.
7. Im Fall der von Pflegepersonal durchgeführten Insulinverabreichung oder Blutzuckerspiegelkontrolle mit Reagenzstreifen an Patientinnen und Patienten kann der Arzt oder die Ärztin auch Nadeln, Lanzetten oder Spritzen mit Sicherheitssystem verschreiben, unter Beachtung der Höchstmenge laut Absatz 4.