(1) Das UBO und das technische Kollegium erhalten ständige Unterstützung durch die Controlling-Stelle des Sanitätsbetriebs oder eine andere betriebliche Einrichtung, die ihnen gegenüber zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Gesamtverfahrens direkt verantwortlich ist, was die Messung und Bewertung der Resultate anbelangt. Diese Einrichtungen sollen in Bezug auf die für das UBO und das technische Kollegium erforderlichen Informationsflüsse ausschließlich Supporttätigkeiten ausüben.