(1) Die im Verzeichnis laut Artikel 2 Absatz 5 eingetragenen Personen müssen im Rahmen der ständigen Weiterbildung durch Teilnahme an Kursen, Tagungen und Seminaren spezifische Qualifikationen erwerben.
(2) Um die Eintragung im Verzeichnis nicht zu verlieren, müssen sie in den vier Jahren vor Erneuerung der Eintragung mindestens 40 Bildungsguthaben erwerben.
(3) Die Bildungsguthaben werden auf der Grundlage der Kriterien laut Anlage A zugewiesen. 5)