(1) Das technische Kollegium ist gemäß Artikel 46/bis, Absatz 4 Buchstabe b) und Absatz 10 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, für die Mehrjahresbewertung bei Ablauf des Führungsauftrags zuständig. Insbesondere ist das technische Kollegium für die Bewertung der fachlich-professionellen Aspekte zuständig, während dem UBO die Bewertung der Management- und Führungsergebnisse obliegt.
(2) Anhand der Bewertung kann das zuständige Organ den Auftrag der jeweiligen Führungskraft bestätigen oder widerrufen.
(3) Beide Organe bewerten:
- bei Auftragsablauf die Führungskräfte, die einen Führungsauftrag für eine einfache, komplexe oder departementale Einrichtung innehaben, die Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleiter sowie die koordinierenden Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleiter,
- weitere Personen, die im Sinne der geltenden Bestimmungen zu bewerten sind.
(4) Zur Formulierung der Bewertung überprüfen das UBO und das technische Kollegium jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich:
- den ersten Bewertungsvorschlag,
- allfällige Bemerkungen/Gegenäußerungen der bewerteten Führungskraft, sei es in erster als auch in zweiter Instanz,
- allfällige zusätzliche Informationen aus Gesprächen oder aus Unterlagen, die für eine ausführliche, umfassende Bewertung nützlich sind.
(5) Im Fall einer negativen Bewertung laden das UBO und das technische Kollegium die bewertete Führungskraft vor Abgabe der endgültigen Bewertung zu einem Kolloquium ein.
(6) In Ausübung ihrer Tätigkeiten haben das UBO und das technische Kollegium unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen Zugang zu sämtlichen Akten und Dokumenten im Besitz des Sanitätsbetriebs, die sie für die jeweilige Aufgabe benötigen.
(7) Wird vor Ablauf des zugewiesenen Auftrags eine mögliche schwerwiegende Verletzung der Führungsverantwortung festgestellt, so dass sofort ein Überprüfungsverfahren notwendig ist, kann der Sanitätsbetrieb unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeit das UBO beziehungsweise das technische Kollegium zu Rate ziehen.
(8) Die beiden unabhängigen Organe, das UBO und das technische Kollegium, kooperieren im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben- und Kompetenzbereiche, um die Bewertungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu gewährleisten.
(9) Weichen die Beurteilungen der beiden Gremien voneinander ab, obliegt die endgültige Entscheidung über die Erneuerung oder den Widerruf des Auftrags der Generaldirektorin/dem Generaldirektor.