(1) Das UBO und das technische Kollegium legen die Regeln für die Gültigkeit ihrer Zusammensetzung sowie für die Beschlussfassungen fest.
(2) Das UBO und das technische Kollegium üben ihre jeweilige Funktion aus, indem sie Gutachten, Berichte sowie Leit- und Richtlinien zur Verfügung stellen und Bestätigungen ausstellen.