(1) Das UBO übt seine Tätigkeit auch nach Ablauf des Auftrags bis zur Wiederbestätigung oder Ernennung des neuen UBO im Sinne von Artikel 33 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, aus.
(2) Ein Widerruf des Auftrags vor dem vorgesehenen Ablauf muss angemessen begründet sein. Rücktritte von Mitgliedern erfordern eine Vorankündigung von mindestens 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Mitteilung seitens des Sanitätsbetriebs. Das widerrufene oder zurückgetretene Mitglied wird innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Widerruf oder dem Rücktritt ersetzt.