(1) Die verschiedenen Phasen des Bewertungsverfahrens bestehen in der Festlegung und Zuweisung von Zielen, in der Korrelation zwischen Zielen und Ressourcen, in der ständigen Überprüfung und Aktivierung eventueller Korrekturmaßnahmen, in der Messung und Bewertung der organisatorischen Performance und jener im Führungsbereich der bewerteten Führungskraft und in der Verwendung der Prämiensysteme.
(2) Das Verfahren endet mit der Übermittlung der Ergebnisse an die Landesregierung beziehungsweise an die Generaldirektorin/den Generaldirektor des Sanitätsbetriebs, je nachdem, von wem die Aufgabe zugewiesen wurde.
(3) Mit eigener interner Maßnahme legt das UBO die Verfahren und Bewertungskriterien in Bezug auf die Aufgaben laut Artikel 46/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, fest, sowie auf weitere Aufgaben, die ihm im Sinne der geltenden Bestimmungen zugewiesen wurden.
(4) Bei der Ausführung seiner Aufgaben nutzt das UBO Instrumente und Methoden zur Optimierung der Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit seiner Tätigkeit, damit gegebenenfalls umgehend korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.
(5) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebs überprüft die Arbeit des UBO, ohne auf die inhaltlichen Aspekte der Tätigkeit einzugehen.