(1) Eine positive Bewertung der von der Führungskraft erzielten Resultate und ihrer beruflichen Tätigkeit bildet die grundlegende Voraussetzung für die Bestätigung des Auftrags oder die Zuweisung eines neuen Auftrags.
(2) Die Führungskraft wird negativ beurteilt, wenn hinsichtlich der Ziele und Aufgaben oder der Management- und Führungstätigkeiten schwerwiegende Abweichungen festgestellt werden, für welche die Führungskraft verantwortlich ist.