1. Den in Südtirol tätigen Genossenschaften können gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes für folgende Ausgabenposten De-minimis-Beihilfen bis zu maximal 60% gewährt werden:
a) Investitionen für den Kauf neuer Hardware- und Software-Plattformen für die Verwaltung der Garantien, die den Best Practices auf gesamtstaatlicher Ebene entsprechen,
b) Kosten für die Beratung in Fragen der Organisationsverbesserung.
2. Von der Finanzierung ausgeschlossen sind Kosten für die Beratung betreffend die normale Geschäftstätigkeit.
3. Der Antrag muss gemäß Artikel 5 Absatz 2 dem zuständigen Landesamt vor Durchführung der Tätigkeit vorgelegt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
b) Investitions- und Kostenplan,
c) Zeitplan der Tätigkeiten,
d) Kostenvoranschlag,
e) De-minimis-Erklärung.