1. Damit der den Mitgliedsunternehmen der Konsortien oder Genossenschaften übertragene Nutzen hinsichtlich des effektiven Gesamtzinssatzes der Kredite gemäß den Vorschriften über die Transparenz der Bankgeschäfte und die korrekte Ermittlung des Beihilfeelements und nach den Regeln über staatliche Beihilfen überwacht werden kann, müssen die Genossenschaften auf die geleisteten Garantien transparente Preiskonditionen anwenden, die ausschließlich Folgendes umfassen:
a) eine Garantieprovision, die einmalig im Voraus oder in regelmäßigen Abständen zu entrichten ist und die sich nach dem besicherten Anfangsbetrag, nach der Art, der Dauer und ggf. nach der Risikoklasse der Transaktion richtet,
b) eine Erstattung der Kosten der Antragsprüfung unter Anwendung von Unter- und Obergrenzen sowie der Kosten für neue Rückbürgschaften betreffend das abgeschlossene Geschäftsjahr,
c) eine durch Zeichnung von Anteilen erfolgende Einzahlung auf das Gesellschaftskapital, die beim Austritt des Mitglieds zurückzuzahlen ist, sofern die Vermögensausstattung ausreichend und angemessen ist, um dem Austritt zuzustimmen,
d) Beiträge, die für den regionalen überkonsortialen Garantiefonds oder andere gesetzlich oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgesehene Fonds einzuheben sind.
2. Weitere Kostenelemente dürfen dem Mitgliedsunternehmen nicht berechnet werden.