1. Um in den Genuss der aus Mitteln der Risikofonds bereitgestellten Garantien zu kommen, müssen die Antragsteller am Tag der Beantragung der Garantie bei den Genossenschaften folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) sie müssen im Handelsregister der gebietsmäßig zuständigen Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer eingetragen sein; dies gilt nicht für Freiberufler/Freiberuflerinnen, die Mitglieder der Genossenschaften sind,
b) sie müssen ein KMU nach den Größenkriterien der Europäischen Union oder größere Unternehmen sein, die der Definition der Europäischen Union für Fördermaßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB) entsprechen und insgesamt nicht mehr als ein Sechstel aller den Konsortien oder Genossenschaften angeschlossenen Unternehmen ausmachen,
c) sie müssen ihre Rechte voll und frei ausüben können und dürfen sich nicht in Auflösung oder Liquidation befinden; ebenso wenig darf über sie ein Konkursverfahren, ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, ein verwaltungsbehördliches oder freiwilliges Liquidationsverfahren laufen oder eine Geschäftsaufsicht oder außerordentliche Verwaltung angeordnet sein, mit Ausnahme jener Verfahren, die eine Fortführung der Tätigkeit gewährleisten,
d) es darf sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union handeln.