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Beschluss vom 1. Oktober 2019, Nr. 809
Landesgesetz 19. Jänner 2012, Nr. 4 – Anwendungsrichtlinien (abgeändert mit Beschluss Nr. 272 vom 21.04.2020, Beschluss Nr. 613 vom 25.08.2020 und Beschluss Nr. 167 vom 24.02.2021) (siehe auch Beschluss Nr. 272 vom 21.04.2020)

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Artikel 6/bis
Sondermaßnahmen für Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe und Freiberufler zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen aufgrund der COVID-19-Epidemie

1. In Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 können die Garantiegenossenschaften des Landes den Unternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben und Freiberuflern mit Liquiditätsproblemen eine Garantieleistung von bis zu 90 Prozent auf die zu genehmigenden Finanzierungen gewähren. Außerdem können die Garantiegenossenschaften eine entsprechende Anpassung der Garantieleistungen von bis zu 90 Prozent auf bestehende Finanzierungen beschließen. Die neue Finanzierung darf nicht zur teilweisen oder vollständigen Tilgung zuvor aufgenommener Bankschulden verwendet werden.

2. Der Prozentsatz des von der Garantiegenossenschaft zu tragenden Risikos darf maximal 90 Prozent des Betrags der der Garantie zugrundeliegenden Finanzierung ausmachen.

3. Die Garantieleistung bis zu 90 Prozent laut Absatz 1 kann auch jenen Unternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben oder Freiberuflern gewährt werden, die keine Möglichkeit haben, die Rückgarantie des Zentralen Garantiefonds (Fondo Centrale di Garanzia – FCG) in Anspruch zu nehmen.

4. Von der Garantieleistung ausgeschlossen sind Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe und Freiberufler mit Forderungen, die als „notleidend“ oder „voraussichtlich notleidend“ im Sinne der Bankenvorschriften oder als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 2 Punkt 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft werden.

5. Der Gesamtbetrag der von der Garantiegenossenschaft eingegangenen Verpflichtung, abzüglich der staatlichen Rückversicherung im Rahmen dieser Sondermaßnahme, darf pro Begünstigten den Höchstbetrag von 1,5 Millionen Euro nicht überschreiten. Für die gegenständlichen Finanzierungen darf der Kapitalbetrag nicht höher sein als

a) die doppelte jährliche Lohnsumme des Begünstigten (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Geschäftsjahr. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehensbetrag die geschätzte jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen oder

b) 25 Prozent des Gesamtumsatzes des Begünstigten im Jahr 2019 oder

c) in angemessen begründeten Fällen kann der Darlehensbetrag auf der Grundlage einer Eigenerklärung des Begünstigten zu seinem Liquiditätsbedarf erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die nachfolgenden 18 Monate bei KMU bzw. für die nachfolgenden 12 Monate bei großen Unternehmen zu decken.

6. Für die von den Garantiegenossenschaften bis zu 90 Prozent garantierten Finanzierungen, die im Rahmen der Sondermaßnahme für die Dauer der COVID-19-bedingten Notsituation genehmigt werden, kann ein Zinszuschuss in folgendem Ausmaß gewährt werden:

a) für Finanzierungen bis zu 35.000 Euro kann ein Zinszuschuss von maximal 100 Prozent für das zweite Jahr gewährt werden,

b) (gestrichen mit Beschluss Nr. 613 vom 25.08.2020)

c) für Finanzierungen von über 35.000 Euro bis 300.000 Euro kann ein Zinszuschuss von maximal 0,4 Prozent, sprich 40 Basispunkten, für die ersten zwei Jahre gewährt werden,

a) für Finanzierungen von über 300.000 Euro bis 1.500.000 Euro kann ein Zinszuschuss von maximal 0,5 Prozent, sprich 50 Basispunkten, für die ersten zwei Jahre gewährt werden.

7. Zur Reduzierung der Kommissionen, für die von den Garantiegenossenschaften garantierten Finanzierungen bis zu 35.000 Euro kann ein Beitrag von maximal 100 Prozent gewährt werden. Zur Reduzierung der Kommissionen für die von den Garantiegenossenschaften garantierten Finanzierungen über 35.000 Euro kann hingegen ein Beitrag von maximal 100 Prozent für das erste Jahr gewährt werden.

8. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 167 vom 24.02.2021)

9. Mit Bezug auf die vom FCG garantierten oder rückgarantierten Finanzierungen gelten für all das, was nicht ausdrücklich von diesem Artikel geregelt ist, die Bestimmungen laut Artikel 13 des Gesetzesdekrets vom 8. April 2020, Nr. 23. Für die Bewertung von Garantieanträgen kann die Garantiegenossenschaft laut den Bestimmungen des FCG das vereinfachte Bewertungsverfahren für Finanzierungen bis zu 35.000 Euro anwenden. Dieses vereinfachte Verfahren ist auch auf Garantieanträge von landwirtschaftlichen Betrieben anwendbar.

10. Das Land kann Beiträge zur Ergänzung des Risikofonds auf der Grundlage der Verfügbarkeit von Mitteln im Landeshaushalt und im Ausmaß von 20 Prozent des tatsächlich geschätzten Risikos abzüglich des vom FCG rückgarantierten Teils der Finanzierung sowie im Verhältnis zum tatsächlichen Bedarf gewähren. Die Garantiegenossenschaften können für das Jahr 2020 auch innerhalb September und für das Jahr 2021 innerhalb März und September Anträge auf Aufstockung des Risikofonds stellen.

11. Die Antragsteller müssen die Beitragsanträge zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der Finanzierung bei den Banken, sowie im Einvernehmensprotokoll vorgesehen, einreichen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt gemäß den Absätzen 13 und 14.

12. Mit dem Finanzierungsantrag kann jeder Antragsteller nur einen Beitragsantrag stellen.

13. Die Bank ist autorisiert, die Beitragsanträge entgegenzunehmen. Bei Genehmigung der Finanzierung durch die Bank, informiert diese die Garantiegenossenschaft, welche die Überprüfung für ihren Teil durchführt und der Bank das Ergebnis mitteilt. Die Bank fährt mit der Auszahlung der Finanzierung fort, wobei sie dem zuständigen Landesamt pro Trimester die gesammelten Anträge zusammen mit einer Tabelle, aus welcher in zusammengefasster Form die notwendigen Daten für die Genehmigung der Beiträge hervorgehen, übermittelt. Dafür stellt das zuständige Landesamt der Bank das entsprechende Formular und die Tabellenvorlage zur Verfügung.

14. Sobald das zuständige Landesamt von der Bank die Mitteilung erhalten hat, dass die Finanzierung ausgezahlt wurde, genehmigt es nach entsprechender Überprüfung den Beitrag, der im Rahmen der über die bereitgestellten Mittel der einschlägigen Aufgabenreiche des Landeshaushaltes bei Fälligkeit an den Begünstigten ausbezahlt wird.

15. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf alle ab 12. März 2020 gewährten Garantien und garantierten Finanzierungen Anwendung.

16. Die Beihilfen laut diesem Artikel werden, sofern zulässig, als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.03.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder alternativ dazu als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.

17. Die Maßnahmen laut diesem Artikel gelten für all jene Anträge, die bis zum 15. Oktober 2021 eingereicht werden, sofern der Zentrale Garantiefonds den derzeitigen Termin des 30. Juni 2021 entsprechend verlängert; andernfalls gilt als letzte Einreichfrist der 7. Juni 2021.

18. Die von diesem Artikel vorgesehenen Sondermaßnahmen werden wirksam, sobald die vom italienischen Staat bei der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 19.03.2020 C(2020) 1863 angemeldeten befristeten Beihilfemaßnahmen von der Kommission genehmigt werden.

19. Für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 4, sind Garantien, die vom Zentralen Garantiefonds gewährt werden, den Garantien, die von Garantiegenossenschaften gewährt werden, gleichgestellt.

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