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Beschluss vom 24. April 2018, Nr. 375
Änderung der Anwendungsrichtlinien Rotationsfonds für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus, sowie Verlustbeiträge im Bereich Tourismus (abgeändert mit Beschluss Nr. 1436 vom 28.12.2018 und Beschluss Nr. 1186 vom 29.12.2023)

Anlage

Anwendungsrichtlinien Rotationsfonds für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus, sowie Verlustbeiträge im Bereich Tourismus

I. ABSCHNITT
Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen

I. KAPITEL
Allgemeiner Teil

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Finanzierungen im Sinne der Landesgesetze vom 13. Februar 1997, Nr. 4 und vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, und im Besonderen:

a) „Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen“,

b) „Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen“.

Artikel 2
Begünstigte

1. Für die Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten wird auf die Klassifikation ATECO Bezug genommen.

Die Begünstigten der Finanzierungen sind:

a) Handwerk:

Unternehmen, die gemäß geltender Landeshandwerksordnung im Handelsregister der Handelskammer als Handwerksunternehmen eingetragen sind. Handwerksunternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt D der Klassifikation ATECO 2007 (Energieversorgung) sind nur zu den Finanzierungen laut III. Kapitel dieser Richtlinien zugelassen.

Handwerksunternehmen mit Tätigkeit laut Kodex 49.39.01 sind ausschließlich zu den Förderungen laut III. Kapitel dieses Abschnitts zugelassen.

b) Industrie:

Industrieunternehmen, die gemäß geltender Landesindustrieordnung (1) im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind, sowie Unternehmen mit Tätigkeit Reparatur von Kraftwagen und Krafträdern laut Abteilung 45 der Klassifikation ATECO 2007, Unternehmen mit Tätigkeit „Reparatur“ laut Abteilung 95 der genannten Klassifikation und die Unternehmen laut Buchstaben f), sofern diese nicht als Handwerksunternehmen eingetragen sind. Industrieunternehmen mit Tätigkeiten laut Abschnitt D der der Klassifikation ATECO 2007 (Energieversorgung) sind nur zu den im III. Kapitel dieser Richtlinien genannten Förderungen (Darlehen zur Beschaffung von Liquidität) zugelassen.

Industrieunternehmen mit Tätigkeit laut Kodex 49.39.01 sind ausschließlich zu den Förderungen laut III. Kapitel dieses Abschnitts zugelassen.

c) Handel:

Unternehmen mit Tätigkeiten laut Abschnitt G (Gross- und Einzelhandel) der Klassifikation ATECO 2007, sofern im Handelsregister der Handelskammer als Handelsunternehmen und nicht als Handwerks- oder Industrieunternehmen eingetragen.

d) Dienstleistungen

Dienstleistungsunternehmen gemäß geltender Landesdienstleistungsordnung laut Anlage A (2), die im Handelsregister der Handelskammer mit einer der folgenden Tätigkeiten eingetragen sind:

ATECO 2007

BESCHREIBUNG

52

Lagerung sowie unterstützende Dienstleistungen für den Verkehr

ausgenommen Tätigkeiten laut Kodex 52.24.4

58

Verlagswesen

ausgenommen Tätigkeiten laut Kodex 58.1

59

Herstellung von Kino- und Videofilmen sowie Fernsehprogrammen, Musik- und Tonaufnahmen

ausgenommen Tätigkeiten laut Kodizes 59.11, 59.12 und 59.20.3

60

Rundfunkveranstalter

62

Programmierungstätigkeiten, informatische Beratung und damit verbundene Tätigkeiten

63

Informations- und sonstige informatische Dienstleistungen

66.22

Tätigkeit von Versicherungsmaklern

69

Rechts- und Steuerberatung, Buchführung

70

Unternehmensführung und Unternehmensberatung

71

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

72

Forschung und Entwicklung

73

Werbung und Marktforschung

74

sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

ausgenommen Tätigkeiten laut Kodex 74.2

75

Veterinärwesen

77

Vermietung und Leasing von beweglichen Sachen

78

Suche, Auswahl und Überlassung von Arbeitskräften

79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

80

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

81

Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau

ausgenommen Tätigkeiten laut Kodex 81.2

82

Hilfstätigkeiten für die Bürofunktionen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

ausgenommen Tätigkeiten laut Kodizes 82.99.99 und 82.92

85

Erziehung und Unterricht (nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften)

86

Gesundheitswesen (nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften)

87

Stationäre Fürsorgeeinrichtungen (nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften)

88

Sozialwesen (ohne Unterbringung) – nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften

90.02

Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst

93

Sport, Unterhaltung und Erholung

96

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

ausgenommen Tätigkeiten laut Kodex 96.01.1

e) freiberuflich Tätige und Selbständige

freiberuflich Tätige, die in die Listen oder Verzeichnisse laut Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches eingetragen sind sowie Selbständige sind zu den Förderungen nur für die erste freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeit und in den ersten fünf Tätigkeitsjahren zugelassen, laufend ab dem Tag der Zuteilung der Mehrwertsteuernummer oder, falls günstiger, ab dem Tag der Eintragung in die Berufsliste oder -kammer. Im Falle von Freiberufler-Sozietäten muss diese Voraussetzung für mindestens 50% der Mitglieder nachgewiesen werden. Für die im Ausland aufgenommenen Tätigkeiten laufen die fünf Jahre ab Beginn der Tätigkeit.

Nicht förderungsfähig sind Investitionen und Initiativen von Ärztinnen und Ärzten, die mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sind.

f) Transporttätigkeiten:

Unternehmen, die Transporttätigkeiten laut folgenden Kodizes der Klassifikation ATECO 2007 ausüben: 49.31 (Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande – ohne Taxi), 49.32 (Beförderung in Taxis, Verleih von Mietwagen mit Fahrer), 49.39 (sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. – mit Ausnahme der Tätigkeiten laut Kodex 49.39.01, die unter die Tätigkeiten laut den Buchstaben a) und b) dieses Absatzes fallen) und 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte).“

2. Finanzierungsanträge können auch Subjekte einreichen, die noch nicht in der Handelskammer eingetragen sind, jedoch die Gründung eines Unternehmens oder die Ausübung einer im Absatz 1 angeführten Tätigkeit beabsichtigen. Voraussetzung für die Gewährung der Finanzierungen ist die erfolgte Gründung und Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister der Handelskammer mit jener Tätigkeit, auf welche sich die geförderte Investition oder Initiative bezieht.

3. Es können auch Konsortien, Kooperationen sowie nach geltendem Recht gegründete Zusammenschlüsse zwischen mindestens zwei Unternehmen Finanzierungen erhalten.

4. Es können auch Unternehmen, die den Handel mit Treibstoffen für Fahrzeuge betreiben, Finanzierungen für Investitionen in die entsprechenden Anlagen laut II. Kapitel erhalten, auch wenn der Inhaber der Ermächtigung die Führung anderen Rechtssubjekten überlassen hat.

5. Begünstigte der Finanzierungen sind Unternehmen, welche auf dem Gebiet der Provinz Bozen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

7. An Großunternehmen können nur De- minimis-Beihilfen (EU Verordnung Nr. 2831/2023) (5) gewährt werden. Andere Beihilfen können gegebenenfalls nur nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.

8. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (6) können nicht zu den in diesen Anwendungsrichtlinien genannten Förderungen zugelassen werden.

9. Ausgeschlossen von den Förderungen laut diesen Richtlinien sind Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung aufgrund einer vorhergehenden Kommissionsentscheidung über die Unrechtmäßigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

10. Weiters ausgeschlossen sind Unternehmen, die Beihilfen, die die öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 zurückfordern muss, nicht zurückbezahlt oder nicht auf ein Sperrkonto deponiert haben.

11. Es sind nur Investitionen zur Förderung zugelassen, die sich auf Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind. Für dieselben Investitionen können keinerlei andere Landesbeihilfen gewährt werden.

12. Unternehmen, welche nicht in diesem Artikel aufgelistet sind, sind ausgeschlossen.

13. Für folgende Unternehmen gelten nicht diese Richtlinien, sondern die Bestimmungen laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, und die entsprechenden Kriterien und Modalitäten:

kleine und mittlere Unternehmen, die auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, Gemüse und Kartoffeln, genießbaren Früchten, Wein aus frischen Weintrauben tätig sind.

14. Im Falle von Unternehmen, die neben den obgenannten Tätigkeiten auch Handels-, Handwerks- oder Industrietätigkeiten ausüben, ist zu prüfen, auf welche Tätigkeiten sich die geplanten Initiativen beziehen und welches Amt für die jeweilige Finanzierung zuständig ist.

15. Sofern nicht klar ersichtlich ist, auf welche Tätigkeit die geplanten Initiativen zurückzuführen sind, wird das zuständige Amt aufgrund des überwiegenden Umsatzes, welches das Unternehmen für die jeweilige Tätigkeit erwirtschaftet hat, bestimmt.

16. Gemischte Tätigkeiten: Ausgaben für Investitionen, die Tätigkeiten eines anderen Wirtschaftssektors im Sinne dieser Richtlinien betreffen, können von jenem Amt mit gefördert werden, welches für die Förderung der vorwiegenden Investition zuständig ist, vorausgesetzt, dass die Ausgaben unter die förderungsfähigen Investitionen des einschlägigen Sektors fallen.

17. Übertragungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen unter Verwandten und Verschwägerten und Gesellschaften:

a) nicht zur Förderung zugelassen sind die Übertragungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (6), zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind,

b) werden Güter und Dienstleistungen zwischen Gesellschaften übertragen bzw. erbracht, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter bzw. Eheleute und Verwandte bis zum dritten Grad in gerader Linie beteiligt sind, so kann nur jener Anteil zugelassen werden, der den Gesellschaftsquoten jener Gesellschafter entspricht, die nicht zur verkaufenden Gesellschaft gehören bzw. nicht mit den Gesellschaftern der verkaufenden Gesellschaft verheiratet oder verwandt sind. Die obgenannten Übertragungen sind auch dann nicht zugelassen, wenn die Finanzierung mittels Leasing erfolgt.

Artikel 3
Art der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines begünstigten Darlehens oder Leasings aus dem Rotationsfonds gewährt. Das Förderungsausmaß ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt und darf die vorgesehenen Grenzen für Kleinunternehmen von 20% der beihilfefähigen Kosten und von 10% für Mittel- und Großunternehmen nicht überschreiten.

2. Die Finanzierungen sind wie folgt geregelt:

a) die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt fünfzehn Jahre für unbewegliche Güter und zehn Jahre für bewegliche Güter; in diesem Zeitraum kann höchstens ein Jahr tilgungsfreie Zeit einberechnet werden,

b) die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrags; diese darf aber nicht kürzer sein als in den geltenden Steuerbestimmungen vorgesehen und nicht länger als zwanzig Jahre für unbewegliche bzw. zehn Jahre für bewegliche Güter,

c) im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit jener Art von Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt,

d) die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 60%

Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 55%

Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 50%

Diese Beteiligungsquoten können durch Zuschläge im Sinne von Art. 15 um 5% erhöht werden,

e) der Landesanteil wird gemäß Verordnung (EU) 651/2014 und Verordnung (EU) 2831/2023 bei Gewährung der Finanzierung festgelegt und bei Auszahlung überprüft; in keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein als jener, der mit Genehmigungsdekret festgelegt wurde.

Artikel 4
Einreichung der Anträge

1. Die Anträge müssen vor Beginn der Investition eingereicht werden, bei sonstiger Ablehnung des Förderungsantrages. Bei Bauarbeiten, die erst nach erfolgter Baubeginnmeldung bei der zuständigen Gemeinde beginnen dürfen, muss der Antrag vor Vorlage dieser Meldung eingereicht werden.

2. Bei Erwerb einer Fläche zur Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens muss der Antrag wie folgt eingereicht werden:

- vor Unterzeichnung der einseitigen Verpflichtungserklärung bzw. des Ansiedlungsvertrages, falls eine Fläche im Sinne der Artikel von 46 bis 51 des Landesgesetzes Nr. 13/1997, sowie des Artikels 23 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 10/2013, von der öffentlichen Körperschaft dem Begünstigten übertragen wird,

- vor Abschluss des Kaufvertrages, falls Private eine Fläche erwerben.

3. Das Eingehen einer jeglichen rechtlichen Verpflichtung durch den Antragsteller, welche die Investition unumkehrbar macht, sowie die Ausstellung, auch nur teilweise, von Ausgabenbelegen wie Akontorechnungen, Kaufvorverträge mit Anzahlung oder Ähnliches vor Einreichdatum des Antrags bewirken den Ausschluss von der Förderung der gesamten entsprechenden Investition. Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Machbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

4. Die Anträge müssen auf eigenen, von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordrucken abgefasst, in ein PDF-Format umgewandelt und durch eine PEC-Mitteilung dem zuständigen Landesamt übermittelt werden. Anträge zu Vorhaben, die verschiedene Sektoren betreffen, sind beim Amt einzureichen, das für den kostenintensivsten Teil des Vorhabens zuständig ist.

5. Den Anträgen müssen die Kostenvoranschläge oder Angebote beigelegt werden. Bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten müssen das genehmigte Bauprojekt, der technische Bericht sowie die Baukonzession beigelegt werden.

6. Die Anträge enthalten folgende Angaben:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Angaben zur Tätigkeit,

c) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,

d) Angaben über den Standort des Vorhabens,

e) obligatorische und bindende Angabe der geplanten Kosten des Vorhabens,

f) Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Artikel 5
Bearbeitung der Anträge

1. Für die Finanzierungsanträge bestätigt das Amt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde. Unvollständige Anträge können innerhalb einer Frist von 30 Tagen vervollständigt werden. Nicht termingerecht vervollständigte Anträge werden laut Landesgesetz Nr. 17/1993 von Amts wegen archiviert.

2. Die vollständigen Finanzierungsanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei den Ämtern bearbeitet.

Artikel 6
Gewährung und Auszahlung der Finanzierungen

1. Die begünstigte Finanzierung aus dem Rotationsfonds wird erst nach Hinterlegung des Genehmigungsschreibens und des Informationsberichts einer vertragsgebundenen Bank oder Leasinggesellschaft gewährt.

2. Die Auszahlung der Finanzierung laut II. Kapitel (betriebliche Investitionen) kann auch in mehreren Raten erfolgen und zwar nachdem das Kreditinstitut überprüft hat, dass die betreffende Investition ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Das Kreditinstitut muss das zuständige Amt über die erfolgte Überprüfung rechtzeitig in Kenntnis setzen; geprüft wird die in der Folge aufgelistete Dokumentation:

a) Erklärung der Antrag stellenden Person über die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts,

b) genehmigtes Bauprojekt, technischer Bericht, Baukonzession und Benützungsgenehmigung (auch in Form einer Eigenbescheinigung),

c) Ausgabenbelege: Originale der Rechnungen, Honorarnoten, usw., ausgestellt nach Einreichung des Antrags. Die Zahlungen müssen per Bank oder Post bzw. in Form von anderen rückverfolgbaren Zahlungen getätigt werden. Kompensationen oder ausgleichende Verrechnungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten, auch in Eigenregie, kann mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll der Bauleitung oder von anderem qualifizierten technischen Personal erfolgen, das sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt,

d) bei Erwerb einer Fläche zur Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens:

- definitiver Zuweisungsbeschluss bzw. Ansiedlungsvertrag, (Original oder beglaubigte Kopie), ausgestellt nach Einreichung des Finanzierungsantrags, bei Flächen, welche im Sinne der Artikel von 46 bis 51 des Landesgesetzes Nr. 13/1997, sowie des Artikels 23 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 10/2013, von der öffentlichen Körperschaft dem Begünstigten übertragen werden,

- Kauf- oder Leasingvertrag, (Original oder beglaubigte Kopie), ausgestellt nach Einreichung des Antrags, falls Private eine Fläche erwerben und kein Zuweisungs- bzw. Vertragsverfahren stattfindet,

e) werden die Ausgabenbelege auf elektronischem Wege übermittelt oder in anderen begründeten Ausnahmefällen, kann das Original durch ein elektronisches Dokument bzw. durch eine beglaubigte Kopie oder originalgetreue Kopie ersetzt werden,

f) registrierter Kaufvertrag, unterzeichnet nach Einreichung des Antrags: Original, beglaubigte Kopie oder originalgetreue Kopie,

g) Rechnungen, die in detaillierter oder zusammenfassender Form erstellt sein können. Die zusammenfassenden Rechnungen sind durch eine Aufstellung zu ergänzen, aus welcher die einzelnen Posten und Preise ersichtlich sind, die zum Gesamtbetrag geführt haben; diese Aufstellung muss von der Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, unterzeichnet werden,

h) im Falle des Immobilienerwerbs im Rahmen des Ankaufs von Betrieben oder Betriebszweigen registrierter Kaufvertrag: Original, beglaubigte Kopie oder originalgetreue Kopie,

i) die De Minimis Erklärung.

3. Die förderungsfähige Ausgabe ist auf 500,00 Euro abzurunden.

4. Wird in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Förderung der Betrieb aufgrund eines Todesfalls oder eines Rechtsgeschäfts übertragen oder wird, bei Auflösung der Einzelfirma/Gesellschaft oder bei Auflassung der Tätigkeit, dieselbe von einem oder mehreren der Gesellschafter/Inhaber als Einzelunternehmen weitergeführt, geht die Förderung an die Rechtsnachfolger über. Voraussetzung dafür ist, dass diese die Anforderungen an die Person gemäß diesen Richtlinien erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.

Artikel 7
Verpflichtungen

1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.

2. Die Begünstigten sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten des betreffenden Ereignisses jegliche Veränderung, die Einfluss auf die Gewährung oder auf den Widerruf bzw. Teilwiderruf der Förderung haben kann, mitzuteilen.

3. Die Begünstigten sind verpflichtet, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Anforderungen für die Gewährung der Förderung nützlich sein können.

4. Die Verpflichtungen laut Absatz 5 gelten auch als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, die ähnliche Eigenschaften oder Funktionalitäten aufweisen wie die ursprünglichen Güter. Der auch nur teilweise Austausch muss innerhalb von 180 Tagen ab Verkauf oder Abtretung des ursprünglichen Guts und mindestens zum selben Betrag erfolgen. Das neue Gut darf zu keinen weiteren Förderungen zugelassen werden und unterliegt den Bindungen, die noch auf dem ausgetauschten Gut lasten.

4/bis. Bei Austausch von unbeweglichen Gütern können die Ersatzgüter im Eigentum oder geleast sein, und zwar von Unternehmen, die am begünstigten Unternehmen zu mindestens 30 Prozent beteiligt sind oder an denen das begünstigte Unternehmen zu mindestens 30 Prozent beteiligt ist. Die genannten Güter müssen nach den geförderten unbeweglichen Gütern angekauft oder errichten worden sein.

4/ter. Bei Austausch von unbeweglichen Gütern werden eventuell für Umweltinvestitionen gewährte Beiträge nicht berücksichtigt, da die Zielsetzung der gewährten Förderung bereits erfüllt wurde.

5. Für die gemäß II. Kapitel (betriebliche Investitionen) dieser Richtlinien geförderten Güter verpflichtet sich der Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für die nachstehend angeführten Zeiträume nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für den in den folgenden Buchstaben angeführten Zeitraum weder veräußert noch vermietet, noch darf der Betrieb, dem sie angehören, verpachtet werden, noch darf die Verfügbarkeit durch die Einräumung dinglicher Rechte übertragen werden:

a) im Falle von beweglichen Gütern und bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten, für drei Jahre ab Ausstellung des letzten Ausgabenbelegs oder, bei Leasingverträgen, ab dem Datum des Übergabeprotokolls,

b) bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten sowie bei Erwerb von Betriebsräumen und -gebäuden, für zehn Jahre ab Ausstellung der Benützungsgenehmigung oder Datum des Kaufvertrags, oder bei Leasing, ab Datum des Abnahmeprotokolls.

5/bis. Die Laufzeit der Finanzierung muss mindestens der Dauer der Bindungen laut Absatz 5 entsprechen.

6. Bei vorzeitiger Abtretung des geförderten Gutes muss die Finanzierung vorzeitig getilgt werden.

Artikel 8
Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen zu überprüfen, werden zusätzlich zu den vom Amt als zweifelhaft betrachteten Fällen gemäß Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.

2. Anhand der Kontrollen muss festgestellt werden, dass die Begünstigten nicht falsche Dokumente oder Erklärungen bzw. Unterlagen vorgelegt haben, die unwahre Angaben enthalten oder es unterlassen haben, verpflichtende Informationen zu liefern. Weiters muss festgestellt werden, dass die geförderten Investitionen und Initiativen jenen Zwecken dienen, für welche die Förderung gewährt worden ist.

3. Das Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie den Kontrollen unterzogen werden. Die Kontrollen müssen spätestens binnen 6 Monaten ab Mitteilung erfolgen. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die Unterlagen beizubringen, die für die Kontrollen laut Absatz 2 erforderlich sind. Sofern notwendig, kann die Kontrolle auch anhand eines Lokalaugenscheins durchgeführt werden.

4. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen, bewirkt die festgestellte Übertretung der in diesen Richtlinien und insbesondere in Artikel 7 (Verpflichtungen) enthaltenen Bestimmungen, den Widerruf der Finanzierung im Verhältnis zum in den Verpflichtungen festgelegten Zeitraum.

5. Werden Investitionen mittels Leasing oder Lease-Back getätigt, muss der Begünstigte die Güter bei Vertragsende übernehmen.

6. Die Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen, von Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Bestimmungen zu Rentenversicherungen für mitarbeitende Familienmitglieder, kann im Rahmen von Kontrollen von den dafür zuständigen Einrichtungen festgestellt werden. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wird der vom Land finanzierte Anteil um 10% reduziert.

Artikel 9
Wirksamkeit

1. Die Bestimmungen dieser Richtlinien werden auf jene Anträge angewandt, die ab dem Datum der Genehmigung derselben eingereicht werden.

Artikel 10
Sonderbestimmungen

1. Im Fall von Investitionen für den Ankauf, den Neubau und die Erweiterung von Betriebsimmobilien, einschließlich Erwerb von Gewerbeflächen wird der Höchstbetrag der Beteiligung des Landes an der Finanzierung laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) um 10 Prozentpunkte reduziert.

II. KAPITEL
Betriebliche Investitionen

Artikel 11
Anträge

1. Für betriebliche Investitionen kann dasselbe Unternehmen jährlich einen einzigen Finanzierungsantrag stellen.

2. Zusätzlich zu den Anträgen laut Absatz 1 können Finanzierungsanträge für den Erwerb durch öffentliche Versteigerung von Immobilien sowie von beweglichen Gütern mit einem Einzelpreis von mindestens 250.000,00 Euro eingereicht werden, unter Einhaltung der für jedes Unternehmen vorgesehenen Höchstgrenzen laut Artikel 14.

3. Im Fall von Ankauf durch öffentliche Versteigerung muss der Finanzierungsantrag spätestens vor Zahlung des endgültigen Betrags eingereicht werden.

Artikel 12
Beihilfefähige Investitionen

1. Die Investitionen laut diesem Artikel sind nur finanzierbar, sofern sie, bereinigt von Mehrwertsteuer und anderen Abgaben und Steuern, in direktem Zusammenhang mit der eigenen ausgeübten Tätigkeit stehen und für diese tatsächlich verwendet werden. Die Investitionen müssen den Bestimmungen laut Art. 17 der Verordnung (EU) 651/2014 entsprechen, anderenfalls wird die Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2831/2023 in De Minimis (5) gewährt.

Die Investitionen betreffen:

1.1 Unbewegliche Güter:

- Neubau, Erweiterung, Umbau und Modernisierung von Betriebsimmobilien und entsprechende technische Ausgaben,

- Ankauf von Betriebsimmobilien auch im Rahmen des Ankaufs von Unternehmen oder Betriebszweigen,

- Erwerb von Gewerbeflächen,

- Arbeiten in Eigenregie, sofern sie im Rahmen der eigenen betrieblichen Tätigkeit durchgeführt und regulär im Abschreiberegister eingetragen werden.

1.2 Bewegliche Güter:

- technische Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen und die entsprechenden Kosten für Transport und Installation,

- Kleinwerkzeug, nur im Rahmen der Erstausstattung bei Neugründung von Unternehmen,

1.3 Transportmittel und die entsprechenden Ausstattungen nur in folgenden Fällen:

- Fahrzeuge für den Warentransport, sofern sie mit Strom, auch in hybrider Form betrieben werden,

- für im Handelsregister der Handelskammer eingetragene Handelsagenten und Vertreter: das erste Fahrzeug, das in den ersten zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit erworben wird und zwar für eine zulässige Höchstausgabe von 30.000,00 Euro,

- für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen treiben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen: nur Fahrzeuge für den Warentransport,

- für Unternehmen laut Kodex 79 der Klassifikation ATECO 2007 (Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen): Fahrzeuge für den Behindertentransport.

1.4 Sonderfahrzeuge:

- für Müllentsorgung, Bestattung, Reinigung und Entleerung von Zisternen und Brunnen, Straßenreinigung, Begleitdienst für Sondertransporte, Schneeräumung, Rettungs- und Abschleppdienst, Fahrschulen sowie solche, die als fahrende Werkstätte, chemische Labors u. Ä. verwendet werden;

- Arbeitsfahrzeuge: Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton,

- Hubschrauber für Unternehmen, für welche dieser das hauptsächliche Transportmittel oder das Hauptinstrument für die Ausübung der betrieblichen Haupttätigkeit darstellt.

Für den Autotransportsektor sind folgende Investitionen zulässig:

1.5 Unbewegliche Güter:

- Neubau, Erweiterung, Umbau und Modernisierung von Betriebsimmobilien und entsprechende technische Ausgaben.

1.6 Bewegliche Güter:

- Erwerb von technischen Anlagen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Ausstattung von Transportmitteln und nicht obligatorische Ausrüstungen und Sicherheitseinrichtungen für Transportmittel wie Navigationssysteme, ergonomische Sitze, Standklimaanlagen und -heizungen, Bord-Kühlschränke, zertifizierte Schlafanlagen, Retarder, Rückfahrkameras, Achslastmessgeräte; außerdem sind die entsprechenden Transport- und Installationskosten stets zugelassen.

1.7 Zugunsten von Transportunternehmen, die kombinierten Warentransport betreiben, sind folgende Investitionen zugelassen:

- Investitionsgüter, die angekauft oder in Eigenregie hergestellt werden, um den Güterumschlag und -transport von Frachtwagen auf Rädern zu schienengebundenen Frachtwagen zu tätigen (Kräne, Auf- und Abladerampen auf Schienen),

- Ankauf von Soft- und Hardware, die ausschließlich für die Ausübung der genannten Tätigkeiten des Umschlags und des Transports verwendet werden,

- Ankauf von Wechselbehältern und Containern, die ausschließlich für den kombinierten Transport bestimmt sind,

- Ankauf von Sattelaufliegern, die ausschließlich für den kombinierten Transport bestimmt sind.

1.8 Zugunsten von Personentransportunternehmen sind Investitionen für den Ankauf von Fahrzeugen für den Personentransport zugelassen.

1.9 Ankauf von neuen und Nachrüstung von vorhandenen Transportmitteln.

1.10 In Brand- und Naturkatastrophenfällen können auch gebrauchte Investitionsgüter im Rahmen der De-minimis-Regelung zur Finanzierung zugelassen werden. Der Finanzierungsantrag muss innerhalb von 24 Monaten nach Eintreten des Ereignisses gestellt werden, wobei auch Investitionen zur Finanzierung zugelassen werden, die in der Zwischenzeit bereits getätigt worden sind.

Artikel 13
Nicht beihilfefähige Investitionen

1. Folgende Investitionen sind nicht beihilfefähig:

1.1 Investitionen, welche nicht im Abschreiberegister eingetragen sind, mit Ausnahme der Investitionen, die durch Leasingverträge finanziert werden,

1.2 primäre Erschließung von Grundstücken, sofern sie nicht Zubehörsflächen der erworbenen Immobilie sind,

1.3 Investitionen betreffend Betriebs- oder Privatwohnungen,

1.4 Ankäufe laut I. Kapitel Artikel 2 Absatz 17 (Übertragungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen unter Verwandten und Verschwägerten und Gesellschaften),

1.5 Wertvolle oder antike Gegenstände, Teppiche, Kunstwerke, Blumen und Pflanzen, dekorative und ornamentale Gegenstände, Verschönerungsarbeiten im Allgemeinen, Verbrauchs- und Werbematerial, Kleinwerkzeug (mit Ausnahme der Neugründung eines Unternehmens im Sinne von Art. 12 (Beihilfefähige Investitionen), Punkt 1.2 Bewegliche Güter), Lagerbestände, Notarspesen,

1.6 gebrauchte bewegliche Güter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000,00 Euro,

1.7 ordentliche Instandhaltungsarbeiten,

1.8 Lease-Back-Operationen

- die Finanzierung der zugelassenen Investitionen mittels Lease-Back-Operationen führt hingegen nicht zum Ausschluss oder zum Widerruf der Förderungen,

1.9 Güter, die Gegenstand einer Handelstätigkeit (Musterstücke) oder zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind in Unternehmen, die Vermietung oder Verleih betreiben,

1.10 bewegliche Investitionsgüter samt Zubehör, es sei denn, es bildet eine funktionelle Einheit, mit einem Einzelpreis von weniger als 1.000,00 Euro, für Unternehmen mit bis zu zwei Beschäftigten,

1.11 bewegliche Investitionsgüter samt Zubehör, es sei denn, es bildet eine funktionelle Einheit, mit einem Einzelpreis von weniger als 3.000,00 Euro, für Unternehmen mit mehr als zwei Beschäftigten,

1.12 Bürogebäude für Berufsverbände und deren Genossenschaften.

Artikel 14
Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen

Art des Unternehmens

Förderungsfähige Ausgabe

Maximum pro Unternehmen/Jahr

Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten

 

1.200.000,00 Euro

 

Mittlere und Großunternehmen

 

2.000.000,00 Euro

 

Artikel 15
Zuschläge

1. In folgenden Fällen wird der Höchstbetrag der Beteiligung des Landes um 5% erhöht:

1.1 für besondere berufliche Qualifikation, nachgewiesen durch den Besitz eines der folgenden Diplome:

a) Meisterbrief oder Eintragung im I. Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker;

b) Diplom als „Handelsfachwirt“ laut Artikel 19/bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7;

c) Abschlussdiplom einer Universität (auch Bachelor) oder Abschlussdiplom einer Vollzeit-Berufsfachschule mit einer Dauer von mindestens sechs Semestern.

Eine besondere berufliche Qualifikation müssen nachweisen: Betriebsinhaber, freiberuflich Tätige oder Selbstständige oder mindestens 30% der Angestellten; im Fall von Personengesellschaften muss die Mehrheit der Gesellschafter, im Fall von Kommanditgesellschaften die Mehrheit der Komplementäre und im Fall von Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Verwalter eine besondere berufliche Qualifikation nachweisen.

Bei Personengesellschaften mit zwei Gesellschaftern und bei einfachen Kommanditgesellschaften mit zwei Komplementären oder Kapitalgesellschaften mit zwei Verwaltern, ist es ausreichend, wenn jeweils nur eine von beiden Personen die berufliche Qualifikation besitzt.

1.2 Qualitätszertifizierung/Umweltsiegel/ Zertifizierung “Gesunder Betrieb”;

1.3 Zertifizierung „audit familieundberuf“ der gemeinnützigen Hertie-Stiftung Deutschland oder gleichwertige Zertifizierung;

1.4 Unternehmen in strukturell benachteiligten Gebieten laut Anlage A (7).

2. Die Zuschläge sind nicht kumulierbar.

III. KAPITEL

Artikel 16
Darlehen zur Beschaffung von Liquidität

1. Den Unternehmen laut Artikel 17 (Begünstigte), können einmalige Darlehen zur Beschaffung von Liquidität im Ausmaß von höchstens 50.000,00 Euro mit einer maximalen Tilgungszeit von bis zu zehn Jahren gewährt werden; in diesen Zeitraum sind zwei Jahre tilgungsfreie Zeit eingerechnet. Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) darf 20% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten und der Anteil des Landes darf 80% nicht überschreiten. Diese Darlehen werden unter Anwendung der De-minimis-Regelung (5) gewährt.

2. Die Voraussetzungen laut Artikel 17 (Begünstigte), müssen für mindestens die erste Hälfte der Darlehensdauer erhalten bleiben.

Artikel 17
Begünstigte

1. Es ist ein einmaliger Finanzierungsantrag in folgenden Fällen zugelassen:

a) neues Unternehmen (3)

b) Unternehmensnachfolge (4)

c) Unternehmensübernahme (8)

d) Kooperationen (9).

II. ABSCHNITT
Bereich Tourismus

I. KAPITEL
Allgemeiner Teil

Artikel 18
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen im Sinne der Landesgesetze vom 13. Februar 1997, Nr. 4, und vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, und im Besonderen:

a) „Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen“,

b) „Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung, und Wissensvermittlung“,

c) „Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen“.

Artikel 19
Begünstigte

1. Vorbehaltlich der in diesen Anwendungsrichtlinien eventuell enthaltenen Sonderbestimmungen, haben jene Unternehmen Anspruch auf Förderungen, die bei der Handelskammer als Einzelunternehmen, Gesellschaften, Konsortien oder Interessensgemeinschaften eingetragen sind und eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Provinz Bozen haben sowie Unternehmen, die die Führung des Unternehmens anderen Rechtssubjekten überlassen haben (ausgeschlossen sind Betriebskantinen – Kodex Ateco 2007: 56.29.1 – 56.29.10).

2. Förderungsanträge können auch natürliche Personen, Gesellschaften, Konsortien oder Interessensgemeinschaften und Kooperationen einreichen, die noch nicht in der Handelskammer eingetragen sind, jedoch die Gründung eines Unternehmens beabsichtigen. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung, ist die erfolgte Gründung und Eintragung des Unternehmens in der Handelskammer mit jener Tätigkeit, auf welche sich die zu fördernde Investition/Initiative bezieht.

3. Es können auch Konsortien, Kooperationen sowie nach geltendem Recht gegründete Zusammenschlüsse zwischen mindestens zwei Unternehmen Förderungen erhalten.

4. An Großunternehmen können nur De-minimis-Beihilfen (EU Verordnung Nr. 2831/2023) (7) gewährt werden. Andere Beihilfen können gegebenenfalls nur nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.

5. Nicht zu den Förderungen laut vorliegenden Richtlinien zugelassen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (6).

6. Weiters ausgeschlossen sind Unternehmen, die Beihilfen, die die öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, des Rates vom 22. März 1999, eintreiben muss, nicht zurückbezahlt oder nicht auf ein Sperrkonto deponiert haben.

7. Gemischte Tätigkeiten: Ausgaben für Investitionen, die Tätigkeiten eines anderen Wirtschaftssektors im Sinne dieser Richtlinien betreffen, können von jenem Amt mit gefördert werden, welches für die Förderung der vorwiegenden Investition oder Initiative zuständig ist, vorausgesetzt, dass die Ausgaben unter die förderungsfähigen Investitionen des einschlägigen Sektors fallen.

8. Übertragungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen unter Verwandten und Verschwägerten und Gesellschaften:

a) nicht zur Förderung zugelassen sind die Übertragungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind;

b) werden Güter und Dienstleistungen zwischen Gesellschaften übertragen bzw. erbracht, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter bzw. Eheleute und Verwandte bis zum dritten Grad in gerader Linie beteiligt sind, so kann nur jener Anteil zugelassen werden, der den Gesellschaftsquoten jener Gesellschafter entspricht, die nicht zur verkaufenden Gesellschaft gehören bzw. nicht mit den Gesellschaftern der verkaufenden Gesellschaft verheiratet oder verwandt sind. Die obgenannten Übertragungen sind auch dann nicht zugelassen, wenn die Finanzierung mittels Leasing erfolgt.

Artikel 20
Art der Förderungen

1. Die Förderungen können wie folgt gewährt werden:

a) in Form eines Verlustbeitrags: das Ausmaß der Förderung ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) in den einzelnen Kapiteln dieser Richtlinien festgelegt,

b) in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds: das Förderungsausmaß, das als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist und das 20% der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten darf, sowie die Gewährungsbedingungen sind in den einzelnen Kapiteln dieser Richtlinien festgelegt.

2. Die Darlehen und die Leasingfinanzierungen laut II. Kapitel dieses Abschnitts sind wie folgt geregelt:

a) die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt 15 Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter; in diesem Zeitraum kann höchstens ein Jahr tilgungsfreie Zeit einberechnet werden,

b) die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrags; dieser darf aber nicht kürzer sein, als in den geltenden Steuerbestimmungen vorgesehen und nicht länger als zwanzig Jahre für unbewegliche bzw. zehn Jahre für bewegliche Güter;

c) im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit jener Art von Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt;

d) die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

- Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 60%,

- Laufzeit bis zu 11 Jahren = max. 58%,

- Laufzeit bis zu 12 Jahren = max. 56%,

- Laufzeit bis zu 13 Jahren = max. 54%,

- Laufzeit bis zu 14 Jahren = max. 52%,

- Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 50%,

- Laufzeit bis zu 16 Jahren = max. 48%,

- Laufzeit bis zu 17 Jahren = max. 45%,

- Laufzeit bis zu 18 Jahren = max. 40%,

- Laufzeit bis zu 19 Jahren = max. 35%,

- Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 30%,

e) der dem Begünstigten zu gewährende Landesanteil wird gemäß Verordnung (EU) 651/2014 und Verordnung (EU) 2831/2023 bei Beschlussfassung festgelegt und bei der Auszahlung überprüft; in keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein als jener, der mit Beschluss der Landesregierung festgelegt wurde.

3. Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet, wird die gesamte Förderung ausschließlich als De-minimis-Beihilfe gewährt.

Artikel 21
Einreichung der Anträge

1. Die Förderungsanträge müssen vor Beginn der Investition/Initiative eingereicht werden, bei sonstiger Ablehnung des Förderungsantrages. Bei Bauarbeiten, deren Beginn einer Baubeginnmeldung bei der zuständigen Gemeinde unterworfen ist, muss der Antrag vor Vorlage dieser Meldung eingereicht werden.

Das Eingehen einer jeglichen rechtlichen Verpflichtung durch den Antragsteller, welche die Investition unumkehrbar macht, sowie die Ausstellung, auch nur teilweise, von Ausgabenbelegen wie Akontorechnungen, Kaufvorverträge mit Anzahlung oder Ähnliches vor Einreichdatum des Antrags bewirken den Ausschluss von der Förderung der gesamten entsprechenden Investition. Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Machbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

1/bis. Die Förderungsanträge sind ausschließlich online über den E-Government-Service der Landesverwaltung einzureichen.
Als Einreichzeitpunkt gelten der Tag und die Uhrzeit der Registrierung des Antrags im System. Die Anträge gelten als ordnungsgemäß eingereicht, wenn der Antragsteller über das System die entsprechende Eingangsbestätigung erhält. Diese wird unmittelbar nach Versenden des Antrags vom System per E-Mail übermittelt. Sämtliche Mitteilungen werden dem Antragsteller und auch den beauftragten Personen, sofern der Antrag über letztere eingereicht wurde, übermittelt.

1/ter Der Zugriff auf den E-Government-Service durch die Antragsteller erfolgt ausschließlich über das öffentliche System für die digitale Identität (SPID – „Servizio Pubblico di Identità Digitale“).

1/quater. Ausnahme bilden die im Artikel 19, Absatz 2, angeführten Subjekte, unter den darin vorgesehenen Bedingungen, und die Skischulen, die nicht in der Handelskammer eingetragen sind. Diese reichen die Anträge mit den erforderlichen Unterlagen weiterhin über PEC ein.

 

2. Die Anträge enthalten folgende Angaben:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Angaben zur Tätigkeit,

c) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,

d) Angaben über den Standort des Vorhabens,

e) obligatorische und bindende Angabe der geplanten Kosten des Vorhabens,

f) Art der Beihilfe und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

3. Den Anträgen auf begünstigte Finanzierungen aus dem Rotationsfonds für Investitionen müssen eine Kostenaufstellung, das genehmigte Bauprojekt, der technische Bericht und die Baukonzession beigelegt werden.

4. Für dieselben Investitionen und Initiativen können keinerlei andere Landesbeihilfen gewährt werden.

Artikel 22
Bearbeitung der Anträge

1. Für die Verlustbeiträge laut II. und III. Kapitel dieses Abschnitts und für die begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds laut II. und IV. Kapitel dieses Abschnitts bestätigt der Funktionsbereich Tourismus schriftlich, dass der entsprechende Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde. Unvollständige Anträge können innerhalb einer Frist von 30 Tagen vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden gemäß Landesgesetz Nr. 17/1993 von Amts wegen archiviert.

2. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Funktionsbereich Tourismus bearbeitet.

3. Bei sozialen Härtefällen (wie u.a. bei Tod, schwerwiegender Krankheit oder Unfall) oder bei Unternehmen in touristisch gering entwickelten Gebieten laut Anlage A (7) können die Anträge zeitlich vorrangig behandelt werden.

Artikel 23
Gewährung und Auszahlung der Förderungen

2. Die Gewährung von begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds erfolgt mit Dekret des Bereichsdirektors/der Bereichsdirektorin, nach vorheriger Hinterlegung des Genehmigungsschreibens und des Informationsberichts einer vertragsgebundenen Bank oder Leasinggesellschaft.

3. Die Auszahlungsanträge für die Anträge, eingereicht im Sinne des Artikels 21, Absatz 1/bis müssen, zusammen mit den Ausgabenbelegen, ausschließlich online über den E-Government-Service eingereicht werden.

4. Die Rechnungen können in detaillierter oder zusammenfassender Form erstellt werden. Die zusammenfassenden Rechnungen sind durch eine Aufstellung zu ergänzen, aus welcher die einzelnen Posten und Preise ersichtlich sind, die zum Gesamtbetrag geführt haben; diese Aufstellung muss von der Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, unterzeichnet werden.

5. Zwecks Begutachtung der Anträge kann der Funktionsbereich Tourismus technische Gutachten und Schätzungen einholen.

6. Die förderungsfähige Ausgabe ist für Vorhaben laut II. Kapitel auf 500,00 Euro und für Initiativen laut III. Kapitel dieses Abschnitts auf 100,00 Euro abzurunden.

7. Nicht förderungsfähig sind Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sowie Investitionen, die mittels Finanzoperationen wie Quoten-Abtretungen getätigt werden.

7/bis. Die Auszahlung der Verlustbeiträge wird nach Durchführung der Investition oder Initiative auf der Grundlage der Abrechnung verfügt. Die Ausgaben müssen bis zum Ende des Jahres abgerechnet werden, das auf die Anlastung der Ausgabe folgt.

7/ter. Ist die Frist laut Absatz 7/bis abgelaufen und hat der Begünstigte aus eigenem Verschulden keine Abrechnung vorgelegt, so wird die Förderung widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann vor Ablauf der genannten Frist eine Verlängerung von maximal einem weiteren Jahr beantragt werden; nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Förderung automatisch widerrufen.

8. Bei begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds kann die Auszahlung auch in mehreren Raten erfolgen und zwar nach erfolgter Überprüfung durch das Kreditinstitut, dass die betreffende Investition ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Das Kreditinstitut muss den Funktionsbereich Tourismus über die erfolgte Überprüfung der in den vorigen Absätzen genannten Unterlagen rechtzeitig in Kenntnis setzen.

9. Wird in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Förderung der Betrieb aufgrund eines Todesfalls oder eines Rechtsgeschäfts übertragen oder wird, bei Auflösung der Einzelfirma/Gesellschaft oder bei Auflassung der Tätigkeit, dieselbe von einem oder mehreren der Gesellschafter/Inhaber als Einzelunternehmen/Gesellschaft weitergeführt, geht die Förderung an die Rechtsnachfolger über – vorausgesetzt, dass diese die Anforderungen an die Person gemäß diesen Richtlinien erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.

Artikel 24
Verpflichtungen

1. Mit Gewährung der Förderungen übernimmt der Begünstigte die nachstehend angeführten Verpflichtungen.

2. Für die gemäß II. Abschnitt II. Kapitel dieses Abschnitts geförderten Güter verpflichtet sich der Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für die nachstehend angeführten Zeiträume nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert noch vermietet werden, noch darf der Betrieb, dem sie angehören, verpachtet werden, noch die Verfügbarkeit durch die Einräumung dinglicher Rechte übertragen werden:

a) im Falle von beweglichen Gütern und bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten, für drei Jahre ab:

- dem Datum der Ankaufsrechnung und, im Fall von mehreren Rechnungen, dem Datum der letzten Rechnung,

- dem Datum des Übergabeprotokolls im Fall von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden,

b) bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten sowie bei Erwerb von Betriebsräumen und Betriebsgebäuden, für zehn Jahre ab:

- dem Datum des Kaufvertrags oder, im Fall eines Konkursverfahrens, dem Datum des Übertragungsdokuments,

- dem Datum des Abnahme- oder Übergabeprotokolls im Fall von Bauarbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden,

- dem Datum der Ausstellung der Benützungsgenehmigung.

2/bis. Die Laufzeit der Finanzierung muss mindestens der Dauer der Bindungen laut Absatz 2 entsprechen.

3. Bei vorzeitiger Abtretung des geförderten Gutes muss die Finanzierung vorzeitig getilgt werden.

4. Im Fall von mittels Leasing und Lease-Back durchgeführten Investitionen ist die Übernahme der Güter durch den Begünstigten bei Vertragsende Pflicht.

5. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.

6. Die Begünstigten sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten des betreffenden Ereignisses jegliche Veränderung mitzuteilen, die Einfluss auf die Gewährung oder auf den Widerruf bzw. Teilwiderruf der Förderung haben kann.

7. Die oben erwähnten Verpflichtungen gelten auch als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, welche ähnliche Eigenschaften aufweisen, wie die ursprünglich geförderten. Der Austausch durch die neuen Güter muss innerhalb von 180 Tagen ab Verkauf oder Abtretung der ursprünglichen Güter und mindestens zum selben Betrag erfolgen. Die Verpflichtungen werden auf die neuen Güter übertragen, die nicht nochmals zur Förderung zugelassen werden können.

8. Die Begünstigten sind verpflichtet, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Funktionsbereich die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Beibehaltung der Förderung nützlich sein können.

Artikel 25
Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden zusätzlich zu den vom Funktionsbereich als zweifelhaft betrachteten Fällen gemäß Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Investitionen und Initiativen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand der Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.

2. Anhand der Kontrollen muss festgestellt werden, dass die Begünstigten nicht falsche Dokumente oder Erklärungen bzw. Unterlagen vorgelegt haben, die unwahre Angaben enthalten, oder es unterlassen haben, verpflichtende Informationen zu liefern. Weiters muss festgestellt werden, dass die geförderten Investitionen und Initiativen jenen Zwecken dienen, für welche die Förderung gewährt worden ist.

3. Der Funktionsbereich Tourismus leitet das Kontrollverfahren ein, indem er den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie den Kontrollen unterzogen werden. Die Kontrollen müssen spätestens binnen 6 Monaten ab Mitteilung erfolgen. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die Unterlagen beizubringen, die für die Kontrollen laut Absatz 2 erforderlich sind. Sofern notwendig, kann die Kontrolle auch anhand eines Lokalaugenscheines durchgeführt werden.

4. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen bewirkt die festgestellte Übertretung der in diesen Richtlinien und insbesondere in Artikel 24 (Verpflichtungen) enthaltenen Bestimmungen, den Widerruf des Beitrags, und die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entsprechenden Betrags, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Das gesamte Kontrollverfahren samt eventueller Verhängung von Sanktionen muss innerhalb der vom Funktionsbereich festgelegten Frist abgeschlossen sein.

6. Wenn im Falle von Leasing-Investitionen die betreffenden Güter bei Vertragsende nicht an den Begünstigten übertragen werden, wird die Förderung widerrufen.

7. Die von den zuständigen Einrichtungen festgestellte Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen, von Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Bestimmungen zu Rentenversicherungen für mitarbeitende Familienmitglieder, hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.

8. In folgenden Fällen kann die Landesregierung auf den Widerruf der Förderung verzichten:

a) wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall, zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt,

b) im Fall von Schäden, die durch Brand oder Diebstahl verursacht werden,

c) in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstands und die Wirtschaftsstruktur beizumessen ist.

9. Weiters kann in folgenden Fällen vom Widerruf der Förderung abgesehen werden, vorausgesetzt, dass die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:

a) bei Umwandlung des Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks-, Handels-, Dienstleistungsunternehmen, sofern die Investitionsgüter auch aufgrund der Förderrichtlinien des Sektors, welchem das Unternehmen nun zugeordnet ist, förderungsfähig sind,

b) bei „Sale und Lease-Back“ Operationen,

c) bei Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Betriebs oder eines Betriebszweigs, einschließlich der geförderten Güter, unter der Bedingung, dass der Nachfolger die verlangten Anforderungen an die Person besitzt und schriftlich erklärt, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen.

Artikel 26
Wirksamkeit

1. Die Bestimmungen dieser Richtlinien werden auf jene Anträge angewandt, die ab dem Datum der Genehmigung derselben eingereicht werden.

II. Kapitel
Betriebliche Investitionen

Artikel 27
Zulässige Anträge

1. Für die Investitionen laut diesem Kapitel kann ein einziger Antrag im Zeitraum von drei Kalenderjahren gestellt werden. Im Fall von Ankauf durch öffentliche Versteigerung muss der Finanzierungsantrag spätestens vor Zahlung des endgültigen Betrags eingereicht werden.

1/bis. Förderungsanträge von Betrieben aus touristisch stark entwickelten Gebieten laut Anhang A (7) sind ausgeschlossen.

1/ter. Förderungsanträge von Betrieben mit einem Jahresumsatz von mehr als 1.500.000,00 Euro sind ausgeschlossen. Zur Umsatzberechnung wird der Durchschnitt des Umsatzes berücksichtigt, der aus den Bilanzen der letzten drei Jahre vor Antragstellung hervorgeht.

2. Betriebe mit Umsatz über 500.000,00 Euro können ausschließlich um ein Darlehen aus dem Rotationsfonds ansuchen. Zur Berechnung des Umsatzes wird der Durchschnitt des Umsatzes berücksichtigt, der aus den Bilanzen der letzten 3 Jahre vor Antragstellung hervorgeht.

3. Reine Ersatzinvestitionen werden nicht zugelassen. Zulässig sind ausschließlich Investitionsprogramme, welche neue Betriebsstätten bzw. die Erweiterung, die Umstrukturierung und die Modernisierung der bereits bestehenden Einrichtungen betreffen.

Artikel 28
Zulässige und nicht zulässige Investitionen

1. Zulässig sind alle strukturellen Maßnahmen und die Investitionen in dauerhafte Güter, die zur Durchführung der betriebstypischen Tätigkeiten bestimmt sind, ausgenommen die in diesem Artikel beschriebenen Arbeiten. Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen für Beihilfen bei Ereignissen höherer Gewalt im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, für Investitionen im Speise- und Schanksektor, in Berggasthäuser und in Skischulen ist die Förderung bei Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen nur im Zuge von Bauinvestitionen für ganze Gebäudeteile oder zusammenhängende funktionelle Einheiten zulässig.

Die Investitionen müssen den Bestimmungen laut Art. 17 der Verordnung (EU) 651/2014 entsprechen, anderenfalls wird die Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2831/2023 in De Minimis gewährt.

2. Folgende Vorhaben können gefördert werden:

a) Modernisierung, Restaurierung, Wiederaufbau von bestehenden öffentlichen Betrieben, Erweiterung von Beherbergungs-, Speise- und Schankbetrieben, sowie Bau und Modernisierung von Sport- und Erholungseinrichtungen, soweit sie in einem wirtschaftlichen Verhältnis zur Größe und Lage des Betriebes stehen,

b) Arten der zulässigen Ausgaben für strukturelle Investitionen:

- Baumeisterarbeiten,

- Installationen, die eine Einheit mit dem Gebäude bilden,

- Errichtung von Außenanlagen und Infrastrukturen (Pflasterungen, Parks, Stellplätze),

- Infrastrukturen im Dienste des Gastes,

- mit der Tätigkeit des Betriebes zusammenhängende Außenanlagen,

- Freizeitinfrastrukturen,

- fixe Einrichtungsgegenstände mit mehrjähriger Abschreibung in den von den Gästen benutzten Gemeinschaftsräumen,

- technische Kosten.

2/bis. In Brand- und Naturkatastrophenfällen können auch gebrauchte Investitionsgüter im Rahmen der De-minimis-Regelung zur Finanzierung zugelassen werden. Der Finanzierungsantrag muss innerhalb von 24 Monaten nach Eintreten des Ereignisses gestellt werden, wobei auch Investitionen zur Finanzierung zugelassen werden, die in der Zwischenzeit bereits getätigt worden sind.

3. Folgende Investitionen können nicht gefördert werden:

0a) Investitionen, welche nicht im Abschreiberegister eingetragen sind, mit Ausnahme der Investitionen die durch Leasingverträge finanziert werden,

a) gebrauchte Investitionsgüter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000,00 Euro, unter der Bedingung, dass ein Gutachten über die Wertangemessenheit der angekauften Güter vorgelegt wird,

b) Verbrauchsmaterial und Kleingeräte,

c) Kunstwerke, antike Wertgegenstände und Dekorationsartikel,

d) ordentliche Instandhaltungsarbeiten (wie Maler- und Verputzarbeiten u.Ä.); ausgenommen sind Arbeiten, die mit der geförderten Investition eng zusammenhängen,

e) PC und deren Software sowie Terminals und Drucker (außer Registrierkassen, Orderman Verbindungen, Rechnungsdrucker, sofern es sich um Unternehmen handelt, die sich in touristisch gering entwickelten Gebieten befinden),

f) Büromaschinen,

g) bewegliche Investitionsgüter samt Zubehör mit einem Einzelpreis von weniger als 2.000,00 Euro mit Ausnahme jener, die eine funktionelle Einheit darstellen.

4. Nicht förderbar sind ferner der Ankauf oder der Bau von Dienst- und Privatwohnungen sowie die Unterkünfte und Garagen/Parkplätze für Familienmitglieder und für das Personal.

5. Neubauten von Beherbergungs,- Speise- und Schankbetrieben können, ebenso wie der Ankauf der nötigen Geräte und Einrichtungsgegenstände, nur in touristisch gering entwickelten Gebieten gefördert werden. Die neuen Beherbergungsbetriebe müssen als Drei-Sterne-Betriebe einstufbar sein. Im Speise- und Schanksektor darf es im selben Ort höchstens zwei Betriebe geben. Der neue Betrieb muss über eine Ganzjahreslizenz verfügen.

6. Die Reaktivierung durch Umbau und Wiederaufbau von ehemaligen Beherbergungs-, Speise- und Schankbetrieben im selben Ort fällt nicht unter die Beschränkungen laut Absatz 5.

7. Die Erhöhung der Bettenanzahl in bestehenden Beherbergungsbetrieben und in Berggasthäusern ist nur in touristisch gering entwickelten Gebieten zulässig und von folgenden Bedingungen abhängig:

a) die förderbare Obergrenze beträgt 90 Betten (Gesamtstand),

b) der Betrieb muss nach dem Umbau als mindestens Drei-Sterne-Betrieb eingestuft sein.

8. Beschränkt auf touristisch gering entwickelte Gebiete sind auch die Ausgaben für den Ankauf von gastgewerblichen Gebäuden oder baulichen Infrastrukturen (neu oder gebraucht) förderbar. Im Speise- und Schanksektor darf es im selben Ort höchstens zwei Betriebe geben. Der Betrieb muss über eine Ganzjahreslizenz verfügen.

9. Die Ereignisse höherer Gewalt laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, werden anhand eigener Richtlinien bewertet.

10. Bei Campingplätzen sind folgende Investitionen zulässig: Modernisierung und Erweiterung der Gemeinschaftsräume (Aufenthalts-, Wasch- und Toilettenräume), Modernisierung und Erweiterung von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie Anlagen zur Abwasserreinigung, Wasser- und Stromanschluss und Außenanlagen. Nicht zulässig sind der Neubau von Campings und die Erhöhung der Stellplätze in bestehenden Anlagen.

11. Beschränkt auf touristisch gering entwickelte Gebiete kann – an ordnungsgemäß genehmigte Skischulen und Alpinschulen sowie an Skilehrer- und Bergführerorganisationen – für den Ankauf, den Bau und die Einrichtung von Liegenschaften, die für die Tätigkeit der Schule bzw. Organisation dienen sollen, eine Beihilfe von höchstens 30 % der Kosten gewährt werden und zwar unter Anwendung der De-minimis-Regelung, wobei die Investitionsgrenzen gemäß II. Kapitel Artikel 29 gelten.

In den restlichen Gebieten beschränkt sich die Förderung auf den Ankauf von für den Kinderunterricht notwendigen Geräten und Einrichtungen sowie von Geräten und Einrichtungen für die Spielräume in Skikindergärten.

Beschränkt auf Förderbänder und gleichwertige Geräte, ist ein Fördersatz von 50 % in touristisch gering entwickelten Gebieten und von 40% in den restlichen Gebieten vorgesehen. Die zulässige Höchstgrenze beträgt 100.000,00 Euro.

Für mittlere Unternehmen beträgt der maximale Fördersatz 15 %.

12. Werden im Speise- und Schanksektor Geräte und Einrichtungsgegenstände angekauft und ist damit kein baulicher Eingriff verbunden, beträgt die Obergrenze der zulässigen Ausgabe 100.000,00 Euro.

Artikel 29
Investitionsgrenzen

1. Um eine Förderung beanspruchen zu können, müssen die Ausgaben für die im Sinne dieser Richtlinien zulässigen Investitionen die in den folgenden Absätzen angeführten Mindestausgaben und maximalen Investitionsgrenzen (berichtigte Investitionsgrenzen) berücksichtigen.

2. Mindestausgaben:

b) Speise- und Schankbetriebe, Berggasthäuser, Campingplätze, Ski- und Alpinschulen, sowie Beherbergungsbetriebe unter 20 Betten: 15.000,00 Euro,

c) Beherbergungsbetriebe mit 20 bis 25 Betten: 25.000,00 Euro,

d) Beherbergungsbetriebe mit 26 bis 40 Betten: 45.000,00 Euro,

e) Beherbergungsbetriebe mit 41 bis 60 Betten: 65.000,00 Euro,

f) Beherbergungsbetriebe mit über 60 Betten: 85.000,00 Euro.

3. Maximale Investitionsgrenzen im Triennium:

a) Kleinunternehmen: 2.000.000,00 Euro;

b) Mittlere und Großunternehmen: 3.000.000,00 Euro.

Artikel 30
Ausmaß der Förderung

1. Das Ausmaß der Förderung wird anhand der in der Tabelle „A“ angegebenen Prozentsätze berechnet.

III. KAPITEL
Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung

Artikel 31
Zulässige Anträge

1. Im Zeitraum von drei Kalenderjahren können maximal ein Antrag für Vorhaben zur Beratung und Wissensvermittlung und ein Antrag für Vorhaben zur Weiterbildung gestellt werden.

2. Förderungsanträge von Betrieben aus touristisch stark entwickelten Gebieten laut Anlage A (7) sind ausgeschlossen.

3. Förderungsanträge von Betrieben mit einem Jahresumsatz von mehr als 1.500.000,00 Euro sind ausgeschlossen. Zur Umsatzberechnung wird der Durchschnitt des Umsatzes berücksichtigt, der aus den Bilanzen der letzten drei Jahre vor Antragstellung hervorgeht.

Artikel 32
Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

1. Förderungsfähig sind folgende Vorhaben zur Aus- und Weiterbildung im Betrieb:

Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die betriebliche Tätigkeit oder die Sprachkenntnisse des Personals und der im Betrieb tätigen Personen,

2. Insbesondere sind folgende Ausgaben zulässig:

a) Honorare für Referenten und Referentinnen,

b) direkt auf Weiterbildung bezogene Ausgaben für Kurse und Seminare,

c) Reisekosten der Referenten und Referentinnen,

d) Kosten für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung.

3. Dem Förderungsantrag für Vorhaben laut Absatz 1 muss ein Bildungsprojekt beigelegt werden, welches den Zweck, die Dauer, die Anzahl der Referenten/Referentinnen sowie den Namen und die Qualifikation des teilnehmenden Personals angibt. Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2.000,00 Euro; die förderungsfähige Höchstausgabe für das Tageshonorar des Referenten/der Referentin beträgt 900,00 Euro, eventuelle Reisekosten inbegriffen.

4. Förderungsfähig sind Beratungen und Vorhaben zur Wissensvermittlung, die mit der betrieblichen Tätigkeit eng zusammenhängen und von Fachleuten, spezialisierten Beratungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen oder Universitäten durchgeführt werden. Im Besonderen sind folgende Vorhaben förderungsfähig:

a) Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen,

c) Beratungen durch externe Fachleute zur Marktpositionierung und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur,

d) Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Arbeitsplatzumstrukturierung, Gründung von Kooperationen zwischen Unternehmen.

sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben;

e) Vorhaben zur Einführung und Re-Auditierung im Rahmen des Zertifikats „audit familieundberuf“ (der Hertiestiftung) und im Rahmen der SA8000-Zertifizierung für soziale Verantwortung,

5. Insbesondere sind folgende Ausgaben förderungsfähig:

a) Honorare für Beratungen,

6. Dem Förderungsantrag für Vorhaben laut Absatz 4 muss ein Plan beigelegt werden, welcher die Zielsetzungen, die Dauer, die Anzahl der beteiligten Beratenden/Fachleute und die zu erwartenden wirtschaftlichen Ergebnisse angibt. Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2.000,00 Euro; die förderungsfähige Höchstausgabe pro Beratungstag beträgt 900,00 Euro.

Artikel 33
Nicht förderungsfähige Ausgaben

1. Nicht förderungsfähig sind:

a) Lohnkosten des Betriebspersonals, das an den Aus- und Weiterbildungskursen teilnimmt,

b) Ausgaben für Maschinen und Geräte, die für das Vorhaben verwendet werden,

c) laufende Betriebskosten des Unternehmens, wie Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatung, Werbekosten und Ähnliches,

d) Beratung, die sich auf betriebliche Investitionen bezieht (z.B. Planung, Neubau, Umbau, Erneuerung, Erstellung von Business Plan, Machbarkeitsstudien usw.),

e) Ausgaben für Masterlehrgänge und Ausbildungen, die verpflichtende Grundvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit sind,

f) Beratung, die sich auf die Erstellung, Wartung und Gestaltung von Internetauftritten bezieht.

Artikel 34
Höchstgrenzen der förderungsfähigen Ausgaben

1. Die Höchstgrenze der förderungsfähigen Ausgaben beträgt 50.000,00 Euro pro Antrag.

2. Das Ausmaß der Förderung wird anhand der in der Tabelle “B” angegebenen Prozentsätze berechnet.

IV. Kapitel
Darlehen zur Beschaffung von Liquidität

Artikel 35
Begünstigte

1. Es ist ein Antrag für ein einmaliges Darlehen in folgenden Fällen zugelassen:

a) neue Unternehmen,

b) Unternehmensnachfolge,

c) Unternehmensübernahme,

d) Kooperationen.

2. Den Unternehmen laut Absatz 1 kann im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, ein einmaliges Darlehen zur Beschaffung von Liquidität in Höhe von höchstens 50.000,00 Euro mit einer maximalen Tilgungszeit von bis zu 7 Jahren gewährt werden; in diesen Zeitraum sind maximal zwei Jahre tilgungsfreie Zeit eingerechnet. Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) darf nicht 20% überschreiten und der Anteil des Landes beträgt höchstens 80 % des Darlehens. Dieses Darlehen wird unter Anwendung der De-minimis-Regelung gewährt.

Das Darlehen zur Beschaffung von Liquidität kann nur an Unternehmen vergeben werden, welche sich in touristisch gering entwickelten Gebieten oder in Ortschaften befinden, die nicht mehr als 10.000 Einwohner haben.

ANLAGE A

Begriffsbestimmungen

(1) Landesindustrieordnung

Industrieunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister der Handelskammer für die Tätigkeiten laut den Abschnitten B, C, D, E und F der Klassifikation ATECO 2007 eingetragen sind, sofern sie nicht als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind.

Sofern nicht als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen, gelten weiters als Industrieunternehmen jene mit Tätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der Klassifikation ATECO 2007:

ATECO 2007

BESCHREIBUNG

49.32

Beförderung in Taxis, Verleih von Mietwagen mit Fahrer

49.39

Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g.

49.41.0

Güterbeförderung im Straßenverkehr

51.10.2

Personenbeförderung im Nicht-Linienflugverkehr; Charterflüge

51.21

Güterbeförderung im Luftverkehr

52.24.4

Frachtumschlag im sonstigen Landverkehr

53.20

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste

58.1

Verlegen von Büchern und Periodika sowie sonstiges Verlagswesen

59.11

Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

59.12

Nachbearbeitung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

59.20.3

Tonstudios

74.20

Fotografische Tätigkeiten

81.2

Reinigungs- und Schädlingsbekämpfungsdienste

82.92

Verpackung und Konfektionierung für Dritte

95.11

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

96.01.1

Tätigkeit der Großwäschereien

(2) Landesdienstleistungsordnung

Dienstleistungsunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister der Handelskammer mit Tätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der Klassifikation ATECO 2007 eingetragen sind. Von den in der Folge angeführten Dienstleistungstätigkeiten ausgeschlossen sind die unter Punkt 1 angeführten Tätigkeiten sowie die handwerklichen Tätigkeiten laut Landeshandwerksordnung:

ATECO 2007

BESCHREIBUNG

46.1

Handelsvermittlung

49

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

50

Schifffahrt

51

Luftfracht

52

Lagerung sowie unterstützende Dienstleistungen für den Verkehr

53

Post-, Kurier- und Expressdienste

58

Verlagswesen

59

Herstellung von Kino- und Videofilmen sowie Fernsehprogrammen, Musik- und Tonaufnahmen

60

Rundfunkveranstalter

61

Telekommunikation

62

Programmierungstätigkeiten, informatische Beratung und damit verbundene Tätigkeiten

63

Informations- und sonstige informatische Dienstleistungen

64

Erbringung von Finanzdienstleistungen, ausgenommen Versicherungen und Pensionsfonds

65

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen, ausgenommen gesetzliche Sozialversicherung

66

mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

68

Grundstücks- und Wohnungswesen

69

Rechts- und Steuerberatung, Buchführung

70

Unternehmensführung und Unternehmensberatung

71

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

72

Forschung und Entwicklung

73

Werbung und Marktforschung

74

sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

75

Veterinärwesen

77

Vermietung und Leasing von beweglichen Sachen

78

Suche, Auswahl und Überlassung von Arbeitskräften

79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

80

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

81

Gebäudebetreung; Garten- und Landschaftsbau

82

Hilfstätigkeiten für die Bürofunktionen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

85

Erziehung und Unterricht (nur marktbestimmte Dienste)

86

Gesundheitswesen (nur marktbestimmte Dienste)

87

Stationäre Fürsorgeeinrichtungen (nur marktbestimmte Dienste)

88

Sozialwesen (ohne Unterbringung) (nur marktbestimmte Dienste)

90

kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten (künstlerische Tätigkeiten im engeren Sinne ausgenommen)

91

Bibliotheken, Archive, Museen und andere kulturelle Tätigkeiten (Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung ausgenommen)

92

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

93

Sport, Unterhaltung und Erholung

 

94

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

96

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

(3) Neues Unternehmen:

Unternehmen oder Konsortien zwischen Unternehmen, die ihre Tätigkeit in den letzten 24 Monaten vor dem Datum der Einreichung des Förderungsantrages aufgenommen haben (diese Begrenzung ist auf fünf Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit für Selbständige oder, falls günstiger, ab Eintragung in die Berufsliste für freiberuflich Tätige laut I. Kapitel Artikel 2 Buchstabe e) dieser Richtlinien, erhöht).

Nicht als neues Unternehmen eingestuft wird:

a) jenes, dessen Inhaber (oder freiberuflich Tätige/Selbstständige) oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, dessen Gesellschafter, die insgesamt mehr als 25% der Quoten besitzen, oder, im Falle von einfacher Kommanditgesellschaft, mehr als ein Drittel der Komplementäre, und im Falle von Personengesellschaften, mehr als ein Drittel der Gesellschafter, in den fünf Jahren vor Beginn der neuen Tätigkeit bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Konsortien zwischen Unternehmen,

b) die Übernahme samt Übertragung des Eigentums eines bestehenden Unternehmens, die Unternehmensnachfolge samt Übertragung des Eigentums oder die bloße Änderung der Betriebsbezeichnung,

c) die Auflösung eines Unternehmens und die darauf folgende Gründung eines neuen Unternehmens durch denselben Inhaber oder durch die Mehrheit der Inhaber, die betriebliche Änderung (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u. Ä.), wenn der entsprechende Förderungsantrag später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Unternehmens eingereicht wird.

(4) Unternehmensnachfolge:

Unternehmen, dessen Eigentum und Führung innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades in gerader Linie übertragen werden. Wer übernimmt darf auf jeden Fall nicht älter als 40 sein und muss die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens“ gemäß vorhergehendem Punkt 3 aufweisen. Die Übertragung darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen.

(5) De-minimis-Beihilfen:

Unter De-minimis-Beihilfen versteht man jene laut Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union L 352 vom 24.12.2013).

In Anwendung des EU-Rechts sind De-minimis-Beihilfen jene, die im Sinne der Verordnung EU Nr. 2831/2023 gewährt werden. Als solche Beihilfen gelten die einem einzigen Unternehmen (= das antragstellende Unternehmen und mit diesem verbundene Unternehmen) innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewährten Förderungen, welche die in der genannten Verordnung vorgesehenen Höchstbeträge nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch zu verfälschen drohen. Die jeweilige De-minimis-Beihilfe wird nach Feststellung der gesamten De-minimis-Beihilfen, die demselben Begünstigten in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zugesprochen wurden, zusammen mit jenen laut EU Verordnung Nr. 360/2012 (im Falle von DAWI) gewährt. Die für diesen Zweck in Betracht zu ziehenden Geschäftsjahre sind die für das Unternehmen maßgebenden Steuerjahre.

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die in EU-Freistellungsverordnungen oder in einer von der EU-Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines spezifischen Falles festgelegt sind.

Falls das Ausmaß der Förderungen die von den EU-Freistellungsverordnungen vorgesehenen Grenzen überschreitet, wird die gesamte Förderung im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt.

(6) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 (Begriffsbestimmungen) Absatz 18) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(7) Strukturell benachteiligte Gebiete, touristisch gering entwickelte Gebiete und touristisch stark entwickelte Gebiete

(7.1) Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen: strukturell benachteiligte Gebiete sind die subkommunalen Gebiete folgender Gemeinden (in alphabetischer Reihenfolge):

Gemeinde

Subkommunales Gebiet

Ahrntal

St.Jakob; St.Peter; Weissenbach

Aldein

Aldein; Radein

Algund

Aschbach

Altrei

Altrei

Brenner

Pflersch; Gossensaß-Giggelberg-Pontigl

Brixen

Afers; Tschötsch; Mairdorf-Karnol; Mellaun-Klerant; St.Leonhard-Plabach-Rutzenberg

Deutschnofen

Birchabruck; Petersberg

Enneberg

Enneberg-Pfarre / La Pli de Mareo; Hof / Curt; Plaiken /  Pliscia; Welschellen / Rina

Eppan a.d. Weinstr.

Predonig-Gaid

Feldthurns

Schnauders; Tschiffnon; Garn-Kühberg-Alm

Franzensfeste

Franzensfeste

Freienfeld

Egg-Niederried-Pfulters; Mauls-Flans-Rizzail-Valgenäun

Gais

Mühlbach-Tesselberg; Uttenheim-Lanebach

Graun im Vinschgau

Graun; Reschen; St.Valentin; Langtaufers

Gsies

S.Martin; Pichl; St. Magdalena

Innichen

Winnebach

Jenesien

Afing; Glaning; Flaas-Nobls

Karneid

Gummer; Karneid

Kastelbell-Tschars

Freiberg-Tomberg; Galsaun-Trumsberg; Tschars-Juval

Kastelruth

St.Michael / S.Michiel; St.Valentin; Tisens-St.Oswald-St.Vigil-Tagusens

Kiens

Hofern; St.Sigmund

Klausen

Gufidaun; Latzfons; Verdings

Kurtatsch a.d. Weinstr.

Penon-Hofstatt-Oberfennberg; Graun

Laas

Tschengls; Tanas-Allitz

Lajen

Ried

Lana

Pawigl

Latsch

Morter; St.Martin im Kofl; Tarsch

Laurein

Laurein

Lüsen

Lüsen

Mals

Burgeis; Matsch; Schleis; Schlinig; Planeil-Plawenn

Martell

Ennewasser-Gand-Hintermartell-Waldberg; Meiern-Ennetal-Sonnenberg

Mölten

Hauptort; Verschneid; Versein

Moos in Passeier

Moos in Passeier; Pfelders; Platt; Rabenstein; Stuls

Mühlbach

Spinges; Vals;

Mühlwald

Lappach; Hauptort-Außermühlwald

Naturns

Staben

Olang

Geiselsberg

Percha

Oberwielenbach- Platten; Aschbach-Litschbach-Nasen-Wielenberg

Pfitsch

Kematen; St.Jakob

Prad am Stilfser Joch

Lichtenberg

Prags

Ausserprags; Innerprags-St.Veit

Prettau

Prettau

Proveis

Proveis

Rasen-Antholz

Antholz-Mittertal; Antholz-Niedertal; Antholz-Obertal; Oberrasen

Ratschings

Innerratschings; Jaufental; Mareit; Ridnaun; Telfes

Riffian

Riffian-Magdfeld-Vernuer

Ritten

Mittelberg; Rotwand; Wangen; Lengstein-Atzwang; Oberinn-Sill

Rodeneck

St.Pauls-Ahnerberg-Spisses-Fröllerberg-Bannwald-Rodenecker Alm

Salurn

Buchholz-Gfrill

Sand in Taufers

Ahornach; Rein

Sarntal

Astfeld; Durnholz; Gentersberg-Kandelsberg; Nordheim; Reinswald; Weissenbach; Innerpens-Ausserpens; Muls-Aberstückl-Essenberg-Gebracksberg; Steet-Riedelsberg

Schenna

Obertall-Untertall

Schlanders

Nördersberg; Sonnenberg

Schnals

Karthaus; Katharinaberg; Unser Frau

Sexten

Ausserberg-Kiniger-Mitterberg

St.Leonhard in Pass.

Walten

St.Lorenzen

Onach; Sonnenburg-Fassing-Kniepass-Lothen

St.Martin in Passeier

Christl-Flon-Matatz

St.Martin in Thurn

Kampill / Campill; St.Martin in Thurn / S.Martin de Tor; Untermoi / Antermëia

St.Pankraz

St.Pankraz

Stilfs

Stilfs

Taufers im Münstertal

Taufers i.M.

Terenten

Terenten

Tisens

Naraun; Gfrill-Platzers

Toblach

Wahlen

Tramin a.d. Weinstr.

Söll

Truden im Naturpark

Truden

U.L.Frau i.W.-St.Felix

St.Felix; U.L. Frau i.W.

Ulten

St.Gertraud; St.Nikolaus; St.Walburg

Vahrn

Schalders-Spiluck

Villanders

St.Stefan; St.Valentin; St.Moritz-Alm

Villnöss

St.Magdalena; St.Peter; St.Valentin; Teis; Koll-St.Jakob

Vintl

Pfunders; Weitental

Völs am Schlern

Peterbühl - Steg; Oberaicha-Blumau-Prösels-Pröslerried- St.Kathrein-Unteraicha

Vöran

Vöran-Aschl

Welsberg-Taisten

Taisten-Unterrain; Wiesen-Taistner Alm

Wengen

Wengen / La Val

 

(7.2) Bereich Tourismus: touristisch gering entwickelte Gebiete sind die subkommunalen Gebiete folgender Gemeinden (in alphabetischer Reihenfolge):

Gemeinde

Subkommunales Gebiet

Ahrntal

St.Peter

 

Weissenbach

Aldein

Aldein

Algund

Aschbach

 

Forst

Altrei

Altrei

Barbian

Kollmann

Branzoll

Branzoll

Brenner

Brenner-Brennerbad

Brixen

Afers

 

Albeins-Sarns

 

Mairdorf-Karnol

 

Mellaun-Klerant

 

Pinzagen-Gereut-Pairdorf-Tils-Tötschling-Untereben

 

St.Andrä

 

St.Leonhard-Plabach-Rutzenberg

 

Tschötsch

Deutschnofen

Birchabruck

 

Petersberg

Enneberg

Enneberg-Pfarre / La Pli de Mareo

 

Hof / Curt

 

Plaiken / Pliscia

 

Welschellen / Rina

Eppan a.d. Weinstr.

Missian

 

Predonig-Gaid

Feldthurns

Garn-Kühberg-Alm

 

Schnauders

 

Schrambach

 

Tschiffnon

Franzensfeste

Franzensfeste

 

Mittewald-Grasstein

Freienfeld

Egg-Niederried-Pfulters

 

Mauls-Flans-Rizzail-Valgenäun

 

Stilfes-Elzenbaum

Gais

Mühlbach-Tesselberg

 

Uttenheim-Lanebach

Graun im Vinschgau

Graun

 

Langtaufers

Gsies

Pichl

 

St.Martin

Jenesien

Afing

 

Flaas-Nobls

 

Glaning

Karneid

Blumau-Breien

 

Gummer

 

Kardaun

 

Karneid

 

Steinegg

Kastelbell-Tschars

Freiberg-Tomberg

 

Galsaun-Trumsberg

 

Kastelbell-Latschinig

 

Tschars-Juval

Kastelruth

Tisens-St.Oswald-St.Vigil-Tagusens

Klausen

Gufidaun

 

Latzfons

 

Verdings

Kurtatsch a.d. Weinstr.

Graun

 

Kurtatsch a.d.W.-Entiklar

 

Penon-Hofstatt-Oberfennberg

Kurtinig a.d. Weinstr.

Kurtinig a.d.W.

Laas

Eyrs

 

Laas

 

Tanas-Allitz

 

Tschengls

Lajen

Albions

 

Dorf-Freins-Tanirz-Tschöfas

 

Ried

Lana

Pawigl

Latsch

Morter

 

St.Martin im Kofl

 

Tarsch

Laurein

Laurein

Mals

Laatsch

 

Matsch

 

Planeil-Plawenn

 

Schleis

 

Tartsch

Margreid a.d. Weinstr.

Margreid a.d.W.-Unterfennberg

Martell

Ennewasser-Gand-Hintermartell-Waldberg

 

Meiern-Ennetal-Sonnenberg

Mölten

Hauptort

 

Schlaneid

 

Verschneid

 

Versein

Montan

Glen-Gschnon-Pinzon

 

Montan-Kaltenbrunn

Moos in Passeier

Moos in Passeier

 

Platt

 

Rabenstein

 

Stuls

Mühlbach

Spinges

Mühlwald

Hauptort-Außermühlwald

 

Lappach

Naturns

Staben

Natz-Schabs

Aicha

Neumarkt

Vill

Olang

Niederolang

Partschins

Töll-Quadrat

Percha

Aschbach-Litschbach-Nasen-Wielenberg

 

Oberwielenbach- Platten

 

Unterwielenbach

Pfalzen

Issing

Pfatten

Pfatten

Pfitsch

Kematen

 

St.Jakob

Plaus

Plaus

Prad am Stilfser Joch

Lichtenberg

Prettau

Prettau

Proveis

Proveis

Rasen-Antholz

Antholz-Mittertal

 

Antholz-Niedertal

Ratschings

Jaufental

 

Mareit

 

Telfes

Ritten

Lengstein-Atzwang

 

Mittelberg

 

Oberinn-Sill

 

Rotwand

 

Unterinn-Signat

 

Wangen

Rodeneck

St.Pauls-Ahnerberg-Spisses-Fröllerberg--Bannwald-Rodenecker Alm

Salurn

Buchholz-Gfrill

 

Salurn

Sand in Taufers

Ahornach

 

Kematen

Sarntal

Astfeld

 

Auen-Glern-Öttenbach-Putzen

 

Dick-Niederwangen-Vormeswald-Windlahn

 

Durnholz

 

Gentersberg-Kandelsberg

 

Innerpens-Ausserpens

 

Muls-Aberstückl-Essenberg-Gebracksberg

 

Nordheim

 

Reinswald

 

Sarnthein

 

Steet-Riedelsberg

 

Unterreinswald-Agratsberg-Trienbach

 

Weissenbach

Schenna

Obertall-Untertall

Schlanders

Kortsch

 

Nördersberg

 

Sonnenberg

 

Vetzan

Schluderns

Schluderns

Schnals

Karthaus

 

Katharinaberg

Sexten

Ausserberg-Kiniger-Mitterberg

 

Schmieden

St.Leonhard in Pass.

Walten

St.Lorenzen

Onach

 

Pflaurenz

 

Sonnenburg-Fassing-Kniepass-Lothen

 

St.Martin-Moos

St.Martin in Passeier

Christl-Flon-Matatz

 

Kalmtal

St.Martin in Thurn

Kampill / Campill

 

St.Martin in Thurn / S.Martin de Tor

 

Untermoi / Antermëia

St.Pankraz

St.Pankraz

Sterzing

Thuins-Unterackern

 

Tschöfs-Ried

Taufers im Münstertal

Taufers i.M.

Terlan

Vilpian

Tisens

Gfrill-Platzers

 

Naraun

 

Prissian-Grissian-Schernag

Toblach

Wahlen

Tramin a.d. Weinstr.

Söll

Truden im Naturpark

San Lugano-Kaltenbrunn

 

Truden

U.L.Frau i.W.-St.Felix

St.Felix

 

U.L. Frau i.W.

Ulten

St.Gertraud

 

St.Nikolaus

Vahrn

Neustift

 

Schalders-Spiluck

Villanders

St.Moritz-Alm

 

St.Valentin

Villnöss

Koll-St.Jakob

 

St.Magdalena

 

St.Peter

 

St.Valentin

 

Teis

Vintl

Niedervintl

 

Obervintl

 

Pfunders

 

Weitental

Völs am Schlern

Oberaicha-Blumau-Prösels-Pröslerried- St.Kathrein-Unteraicha

 

Peterbühl - Steg

Vöran

Vöran-Aschl

Waidbruck

Waidbruck

Welsberg-Taisten

Wiesen-Taistner Alm

 

(7.3) Bereich Tourismus: touristisch stark entwickelte Gebiete sind die subkommunalen Gebiete folgender Gemeinden (in alphabetischer Reihenfolge):

Gemeinde

Subkommunales Gebiet

Abtei

St.Kassian / S.Ciascian

 

Stern / La Ila

Ahrntal

St.Johann

Brixen

Hauptort

Corvara

Kolfuschg / Calfosch

 

Corvara / Corvara

 

Pescosta

Enneberg

St.Vigil - Montal – Zwischenwasser / Al Plan - Mantena - Longega

Innichen

Hauptort

Kaltern a.d. Weinstr.

St.Josef am See-Kalterer Moos

Kastelruth

Seiseralm

 

Kastelruth / Ciastel

Lana

Lana

Meran

Meran

Naturns

Naturns

Schenna

Schenna-Schennaberg

Sexten

Moos-Sextner Alm-Sextner Dolomiten

St.Christina in Gröden

St.Christina in Gröden / S.Cristina Gherdëina

St.Martin in Passeier

Quellenhof

St.Ulrich

St.Ulrich / Urtijëi

Stilfs

Sulden

Tirol

Tirol

Toblach

Hauptort

Wolkenstein in Gröden

Wolkenstein / Sëlva

 

Die Verzeichnisse laut den Punkten 7.1, 7.2 und 7.3 können bei Notwendigkeit von der Landesregierung geändert und ergänzt werden.

 

(8) Unternehmensübernahme:

Unternehmen, dessen Eigentum und Führung aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes übertragen werden. Wer übernimmt muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens“ gemäß vorhergehendem Punkt 3 aufweisen. Die Übernahme darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen.

 

(9) Kooperation:

die Zusammenarbeit in Rechtsform von mindestens zwei Unternehmen zwecks Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels.

Bereich Tourismus – TABELLE „A”: betriebliche Investitionen

ZULÄSSIGE INVESTITIONEN

Strukturelle Maßnahmen, Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen, Ankauf von Immobilien, Sport- und Erholungseinrichtungen, Außenanlagen

Art des Unternehmens

Regelför-dersatz bis zu

Zuschläge

Maximaler Fördersatz

Maximale Investitionsgrenze für Kapitalbeiträge

Maximale Investitionsgrenze für begünstigte Darlehen oder Leasings

 

Kleinunter­nehmen

in touristisch entwickelten Gebieten

13%

in touristisch gering entwickelten Gebieten

20%

Als freigestellte Förderung im Ausmaß von 20% und darüber als De-minimis-Förderung

 

+ 5% für besondere berufliche Qualifikationen (5)

 

+ 3% für touristische Gemeinschaftsvorhaben (Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften u.Ä.)

 

+ 5% für Zertifizierung „audit familieundberuf“ oder gleichwertige Zertifizierung

 

23%

 

- 30% für Betriebe in touristisch gering entwickelten Gebieten (1)

 

- 30% für Ganzjahresbetriebe mit Versorgungsfunktion für den Ort in touristisch gering entwickelten Gebieten (1) (2)

 

- 20% für historische Gasthöfe und historische Gasthäuser (3)

 

- 25% für historische Gasthöfe und historische Gasthäuser in touristisch gering entwickelten Gebieten (3)

 

- 30% für Berggasthäuser (1)

 

- 25% für Investitionen in unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und für Investitionen in unter Ensembleschutz stehenden Gebäuden (4)

 

 

500.000 Euro

 

 

2.000.000 Euro

 

Mittlere und Groß­unternehmen

 

7,5%

 

Als freigestellte Förderung im Ausmaß von 10% und darüber als De-minimis-Förderung (Großunternehmen: gesamte Beihilfe als De-minimis-Förderung)

+ 5% für besondere berufliche Qualifikationen (5)

+ 3% für Betriebe in touristisch gering entwickelten Gebieten

+ 3% für touristische Gemeinschaftsvorhaben (Genossenschaften, Konsortien, Interessensgemeinschaften u.Ä.)

+ 5% für Zertifizierung „audit familieundberuf“ oder gleichwertige Zertifizierung

 

15%

25% für Investitionen in unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und für Investitionen in unter Ensembleschutz stehenden Gebäuden (4)

 

1.000.000 Euro

 

3.000.000 Euro

(1) Auch im Rahmen der De-minimis-Regelung können keine weiteren Erhöhungen gewährt werden.

(2) Nur in touristisch gering entwickelten Gebieten (sofern es sich um den einzigen Betrieb in der Ortschaft handelt), die Versorgungsfunktion wird von Fall zu Fall festgestellt.

(3) Als historischer Gasthof/historisches Gasthaus gilt ein Betrieb, der trotz kurzer Unterbrechungen (z.B. im Kriegsfalle) seine Tätigkeit in den vergangenen 200 Jahren ausgeübt hat oder ein Betrieb, der nachweislich ein besonders förderungswürdiges historisches Kulturgut darstellt.

(4) Alternativ kann nur der Aufschlag für Denkmalschutz oder Ensembleschutz gewährt werden.

(5) Diplom einer Hotelfachschule oder einer touristisch ausgerichteten Oberschule und im Gastgewerbe erworbener Meisterbrief, Abschluss einer Universität (auch Bachelor) mit Fachrichtung Tourismus. Die besondere berufliche Qualifikation muss vom Betriebsinhaber, freiberuflich Tätigen oder Selbstständigen oder von mindestens 30% der Angestellten nachgewiesen werden, im Fall von Personengesellschaften von der Mehrheit der Gesellschafter, im Fall von Kommanditgesellschaften von der Mehrheit der Komplementäre oder im Fall von Kapitalgesellschaften von der Mehrheit der Verwalter. Bei Personengesellschaften mit zwei Gesellschaftern, bei Kommanditgesellschaften mit zwei Komplementären oder bei Kapitalgesellschaften mit zwei Verwaltern ist es ausreichend, wenn jeweils nur eine der beiden Personen die berufliche Qualifikation besitzt.

Bereich Tourismus – TABELLE „B”: Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung

Beihilfen für KMU

Beihilfefähige Vorhaben

Ausmaß der Beihilfe

 

Aus- u. Weiterbildung, Beratung und Wissensvermittlung

30%

+ 20% für Vorhaben laut Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e)

 

Beihilfen für Großunternehmen (gesamte Beihilfe als De-minimis-Förderung)

Beihilfefähige Vorhaben

 

Ausmaß der Beihilfe

Aus- u. Weiterbildung, Beratung und Wissensvermittlung

20%

+ 20% für Vorhaben laut Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e)

 

 

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