1. Für die Abrechnung der Investitionsbeiträge sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) der Auszahlungsantrag,
b) eine einfache Liste der Ausgabenbelege,
c) die Ausgabenbelege (z.B. Rechnungen, Kassazettel, Honorarnoten) bis zur Höhe des gewährten Beitrages, wobei jeder Beleg gebührend quittiert und mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden versehen sein muss,
d) ein Auszug aus dem Inventar des Begünstigten, aus dem die Übernahme der mit Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter hervorgeht, samt Angabe des Ortes ihrer Aufbewahrung und des Verwahrers,
e) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über
1) das Fortbestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,
2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder bereits bezogen wurden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,
3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Investitionsprogramms, für welches der Beitrag gewährt wurde,
4) die Gesamtausgaben für die Durchführung des Investitionsprogramms.
2. Die öffentlichen Körperschaften legen, anstelle der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c), die Liste der Ausgabenbelege bis zur Höhe des gewährten Beitrages vor, und zwar gemäß Artikel 29/quater des Landesgesetzes Nr. 41/1983 und Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung. Die Liste muss alle Angaben laut Anlage 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Formular abgefasst werden.