1. Zur Förderung nicht zulässig sind Ausgaben für
a) Passivzinsen auf Kredite oder Bankvorschüsse,
b) Verzugszinsen oder Strafen,
c) Auszeichnungen, Geschenke, Anerkennungen, Erfrischungen, Dekorationen jeder Art,
d) Repräsentation, auch für Mitglieder oder Angestellte des Antragstellenden,
e) Reisen, Ausflüge und andere Tätigkeiten mit Freizeitcharakter,
f) Betriebsverluste der vorangegangenen Jahre,
g) Vergütungen an Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften oder an Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag oder Gemeinderat) und an Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren,
h) Aufwendungen für Tätigkeiten und Veranstaltungen in Zusammenhang mit Sachbereichen, die durch andere sektorspezifische Rechtsvorschriften des Landes abgedeckt sind,
i) jegliche andere nicht hinreichend gerechtfertigte Ausgabe.