1. Für folgende Ausgabetitel können Förderungen zugewiesen werden:
a) Tätigkeit,
b) Betriebsführung,
c) Personal laut den Artikeln 27 und 27/bis des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung,
d) Investitionen.
2. Das zuständige Landesamt prüft die Förderungsanträge und entscheidet, welche Tätigkeits-, Ankaufs- und Arbeitsprogramme und welche entsprechenden Ausgaben zur Förderung zugelassen werden, und zwar auf der Grundlage der eventuell in den vorgelegten Programmen angeführten Prioritäten, der von den Antragstellenden verfolgten Ziele sowie der Erwartungen der Allgemeinheit. Das zuständige Landesamt berücksichtigt auch die von den Antragstellenden früher erreichten Ergebnisse sowie die jeweilige Verfügbarkeit an Mitteln im Landeshaushalt.
3. Die Ausgabenprogramme für Tätigkeiten, Verwaltung und Investitionen müssen mit den satzungsmäßigen Zielen der Antragstellenden in Einklang stehen und darauf ausgerichtet sein, die lokale Nachfrage nach Kulturangebot zu decken.
4. Wird die Finanzierung für die Bibliothek sowohl von der Abteilung Italienische Kultur als auch von der Abteilung Deutsche Kultur gewährt, einigen sich die zuständigen Ämter in der Regel angesichts des jeweiligen Sprachgruppenanteils an der Bevölkerung im Einzugsgebiet der Bibliothek sowie, für die Ausgabetitel laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und d), auf der Grundlage ihrer jeweiligen Prioritäten. Für den Ausgabetitel laut Absatz 1 Buchstabe c) muss die Bibliothek in jedem Falle unter den Bediensteten angemessen qualifiziertes italienischsprachiges Personal haben.