1. Die Anträge auf Investitionsbeiträge müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.
2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Bericht über die geplanten Investitionen,
b) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für die Investitionen, für welche um den Beitrag angesucht wird,
c) detailliertes Angebot, eingeholt bei den Zulieferern. Wenn die Kosten für Ankäufe und Arbeiten mit einem Betrag bis zu 10.000,00 Euro veranschlagt sind, muss mindestens ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden. Wenn die Kosten für Ankäufe und Arbeiten mit einem Betrag über 10.000,00 Euro veranschlagt sind, müssen mindestens drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden, außer in entsprechend begründeten Sonderfällen, in denen nur eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen beauftragt werden kann,
d) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellenden über
1) das Bestehen der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,
2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen ebenfalls finanzielle Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder voraussichtlich beantragt werden, mit Angabe der entsprechenden Beträge,
e) Zeitplan für die Investitionen gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.
3. Den Anträgen für den Ankauf, den Bau oder die Renovierung von Räumen sind außerdem folgende Unterlagen beizulegen:
a) ein Nutzungsplan für die Räume,
b) ein vorläufiges oder endgültiges Projekt, erstellt von einer freiberuflich tätigen Person, mit Angabe des Arbeitsbeginn- und des Arbeitsabschlussdatums,
c) eine Schätzung der neu anfallenden Verwaltungskosten, mit einer Erklärung über die Modalitäten zu deren Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren.