1. Förderungen für die Tätigkeit und die Verwaltung von Bibliotheken laut Artikel 22 und für die Projekte, Tätigkeiten und Veranstaltungen laut Artikel 25 können nicht mehr als 80% der zur Förderung zugelassenen Ausgaben betragen.
2. Die Beiträge für die Investitionen laut Artikel 26 dürfen nicht höher sein als
a) 80% der zugelassenen Ausgaben im Falle von Bibliotheken privater Körperschaften,
b) 50% der zugelassenen Ausgaben im Falle von Bibliotheken öffentlicher Körperschaften,
c) 30% der zugelassenen Ausgaben im Falle von Zweig- und Leihstellen von Bibliotheken, die von öffentlichen Körperschaften geführt werden.
3. Bei Förderungen laut Absatz 1 und bei Beiträgen für Investitionen laut Absatz 2 Buchstabe a) kann – in außerordentlichen und entsprechend begründeten Fällen (Tätigkeiten, Projekte oder Investitionen von überörtlicher Bedeutung oder Initiativen an Orten, in denen die italienische Sprachgruppe besonderer Unterstützung bedarf) – der Fördersatz für private Körperschaften bis zu 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.
4. Bei Beiträgen für Investitionen laut Absatz 2 Buchstabe b) kann – in außerordentlichen und entsprechend begründeten Fällen (Projekte von überörtlicher Bedeutung, Initiativen in Gemeinden, die als strukturschwach eingestuft sind oder in denen die italienische Sprachgruppe besonderer Unterstützung bedarf) – der Fördersatz bis zu 90% der zugelassenen Ausgaben betragen.
5. Für die Beiträge für Investitionen laut Absatz 2 Buchstabe c) sind Ausnahmen von bis zu 90% der zugelassenen Ausgaben möglich, wenn es sich um Zweig- und Leihstellen handelt, deren Einzugsgebiet mit jenem einer öffentlichen Bibliothek einer kleinen Gemeinde vergleichbar ist.
6. Die gewährte Förderung darf in keinem Fall den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag überschreiten.
7. Die Förderung kann nicht nur wirtschaftlich quantifiziert werden, sondern auch als Bereitstellung von Dienstleistungen wie zum Beispiel die kostenlose Überlassung von Räumlichkeiten und technischer Ausstattung des Kulturzentrums Trevi.