1. Zur Förderung zugelassen werden können alle notwendigen Kosten für den angemessenen Betrieb der Bibliothek, wie
a) Ankauf von Büchern und Medien,
b) Ausgaben für die Bearbeitung von Büchern und Medien, die nicht unter die zentralisierten Dienstleistungen der Bibliothek fallen,
c) Bibliotheksmaterial,
d) Internet-Abonnements und Zugang zu Spezialdatenbanken im Bereich der Bibliothekswissenschaft,
e) Ausgaben für die Organisation von Aktionen zur Förderung des Buches, der Lesetätigkeit und der Bibliothek: Vergütungen und Erstattungen von Verpflegungs-, Übernachtungs- und Fahrtkosten für Autoren/Autorinnen und Fachpersonen, Erstellung von Lehr- und Informationsmaterial, Werbeausgaben und Ähnliches. Die eben genannten Vergütungen und Erstattungen sind bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstbetrag zulässig,
f) Ausgaben für Personal im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 23 dieser Richtlinien, die nicht gemäß den Artikeln 27 und 27/bis des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, gedeckt werden. Für diese Ausgaben gelten die Bestimmungen laut Artikel 24 Absätze 2 und 4,
g) Ausgaben zur Deckung der Betriebskosten der Sitze (Miete, Heizung, Strom, Telefon, Post- und Stempelgebühren, Versicherung, Reinigung, Büromaterial, kleinere Wartungsarbeiten und Kleingeräte, Steuern und Gebühren im Rahmen der geltenden Bestimmungen, Buchhaltungs- und Steuerberatungen sowie andere für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausgaben).
2. Im Falle von Sonderbibliotheken werden die Ausgaben laut Absatz 1 Buchstaben f) und g) in der Regel nicht zur Förderung zugelassen. Eventuelle Ausnahmen müssen entsprechend begründet werden.
3. Die Tätigkeitsprogramme müssen, soweit möglich, vollständig durchgeführt werden.