(1) Nach Artikel 6/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
“4. Die Benutzung von sogenannten „Totems“ bei Nichteinhaltung von Absatz 3 bedingt die Einstellung des Betriebes durch die zuständige Behörde für die Dauer von 15 Tagen bis zu drei Monaten.“