(1) In Artikel 23 Absatz 4/bis erster Satz des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die für die Ausgaben verantwortlichen Abteilungsdirektoren“ durch die Wörter „Die Amtsinhaber jeder Finanzstelle, an welche die Verwaltung von Ausgabenkapiteln zugeteilt worden ist,“ ersetzt.