(1) Nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 4 (Deckung der Kosten der Wassernutzungen)
1. Die Einnahmen aus den Wasserzinsen laut Artikel 1 dieses Gesetzes und aus den Wassergebühren laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden zur Untersuchung und Wiederherstellung der Gewässer und zur Förderung einer nachhaltigen und umweltgerechten Gewässernutzung genutzt, insbesondere durch Optimierung der Anlagen zur Nutzung der öffentlichen Gewässer und Anpassung derselben an die klimatisch bedingten Veränderungen des Wasserhaushaltes.“