(1) Nach Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
“2/bis Die Benutzung von sogenannten „Totems“ bei Nichteinhaltung des Artikels 6/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, bedingt die Einstellung des Betriebes durch die zuständige Behörde für die Dauer von 15 Tagen bis zu drei Monaten.“