(1) Nach Artikel 42 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27, wird folgender Absatz eingefügt:
“3/bis Die Landesregierung kann, um den fünf-prozentigen Anteil der abzutretenden Flächen laut Absatz 3 zu erreichen, das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes beauftragen, eine Anzahl von Wohnungen im gleichwertigen Ausmaß abzutreten. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung Kriterien festlegen, die sich von jenen laut Absatz 3 unterscheiden. Der Abtretungspreis wird vom Landesamt für Schätzungen und Enteignungen und unter Berücksichtigung der in diesem Artikel festgelegten Parametern ermittelt.“