(1) Nach Artikel 1/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
"1/bis Die Landesregierung ist ermächtigt Schulen, die von diesem Gesetz geregelt sind, nach Maßgabe einer angemessenen gebietsmäßigen Verteilung, zu errichten und aufzulassen, auch durch Teilung oder Zusammenlegung bestehender Schulen."
(2) Nach Artikel 1/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Ab 1. Jänner 2017 und bis zu einer eigenen kollektivvertraglichen Regelung werden die Bestimmungen über das Funktionsgehalt, das Ergebnisgehalt und die Arbeitszeit für die Führungskräfte der Berufsschulen mit Rechtspersönlichkeit an die vom Landeskollektivvertrag der Führungskräfte der Schulen staatlicher Art vorgesehenen Bestimmungen angepasst. Die Anpassung erfolgt mit Beschluss der Landesregierung.“
(3) In Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, werden die Wörter „nach Maßgabe einer angemessenen gebietsmäßigen Verteilung errichtet werden und“ gestrichen.