(1) Das Landesgesetz vom 5. September 1975, Nr. 50, in geltender Fassung wird aufgehoben.
(2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verlieren die „Bestimmungen über Entschädigungen, Vergütungen, Rückvergütungen sowie Abzüge bei Abwesenheit“, die mit Beschluss des Südtiroler Landtages vom 31. Januar 1967, Nr. 2/163, in geltender Fassung genehmigt wurden, ihre Wirkung.