(1) Den Vertretern/Vertreterinnen des Landtages in den paritätischen Kommissionen für die Durchführungsbestimmungen des Sonderstatuts wird eine jährliche Bruttoentschädigung in Höhe von 9.400,00 Euro entrichtet, die nachträglich ausbezahlt wird. Es handelt sich dabei um eine Pauschalentschädigung, die auch der Teilnahme an den Sitzungen der paritätischen Kommissionen, an den Vorbereitungstreffen in Rom oder andernorts, den zur Auftragserfüllung nötigen Vorarbeiten sowie der Verfassung des schriftlichen Jahresberichts an den Landtag gemäß Artikel 108-quater der Geschäftsordnung, gegebenenfalls mit nachfolgender Anhörung, Rechnung trägt.
(2) Die Entschädigung wird ausschließlich bei Teilnahme an mindestens drei formell einberufenen Sitzungen oder Vorbereitungstreffen innerhalb eines Jahres ausbezahlt. Der Jahreszeitraum beginnt dabei am Tag der Teilnahme an der ersten Sitzung oder an ersten Treffen.
(3) Den Vertretern/Vertreterinnen des Landtages in der paritätischen Kommission für die Durchführungsbestimmungen des Sonderstatuts werden die Reisespesen und Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung zur Teilnahme an den formell einberufenen Sitzungen und Vorbereitungstreffen in jenem Ausmaß und nach jener Vorgehensweise rückerstattet, die für die Außendienste der Landtagsabgeordneten vorgesehen sind.
(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 3 gelten auch für die Vertreter/Vertreterinnen des Landtags in der Ständigen Kommission für die Probleme Südtirols (Maßnahme Nr. 137 des Pakets).
(5) Es besteht kein Anrecht auf Entschädigung, wenn die Vertreter/Vertreterinnen des Landtags bereits eine Aufwandsentschädigung als Parlamentsabgeordnete oder Landtagsabgeordnete oder eine entsprechende Leibrente, welcher Art auch immer, beziehen.