(1) Die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g), h) und i) vorgesehenen zusätzlichen Rückvergütungen für Landtagsabgeordnete, die die Funktionen, Vorsitzender/Vorsitzende eines Gesetzgebungsausschusses, Fraktionsvorsitzender/Fraktionsvorsitzende einer Fraktion mit mindestens 2 Mitgliedern, Fraktionsvorsitzender/Fraktionsvorsitzende einer Fraktion mit nur einem Mitglied innehaben, treten mit Beginn der XVI. Legislaturperiode in Kraft.