(1) Zu den Pflichten einer/eines Abgeordneten gehört zusätzlich zur Teilnahme an den Sitzungen des Landtages auch die Teilnahme an den Sitzungen der Gesetzgebungsausschüsse und sonstiger Kollegialorgane, deren Mitglied er/sie ist.
(2) Bei Verhinderung hat der/die Abgeordnete dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Ausschusses oder des Kollegialorgans, dessen Mitglied er/sie ist, eine schriftliche Entschuldigung samt Verhinderungsgrund zu übermitteln. Bei absoluter Dringlichkeit oder objektiver Verhinderung, die vom/von der Vorsitzenden des Ausschusses oder des Kollegialorgans als solche anerkannt wird, ist eine mündliche Mitteilung, auch über Dritte, zulässig, auf die jedoch binnen einer Woche eine schriftliche Entschuldigung folgen muss.
(3) Die Entschuldigung für die Abwesenheit ist rechtsgültig, wenn diese vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtags gegengezeichnet wurde und einen der folgenden Gründe anführt:
- Wahrnehmung eines vom Landtag/Regionalrat oder von der Landesregierung/Regionalregierung erteilten institutionellen Auftrages,
- Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Arztbesuch, Laboruntersuchungen, Behandlungen u. Ä.,
- gerichtliche Vorladung,
- schwerwiegende familiäre Gründe, die vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin von Fall zu Fall bewertet werden,
- höhere Gewalt.
(4) Dem Mitglied eines Gesetzgebungsausschusses oder eines anderen Kollegialorgans des Landtags, das für die gesamte Dauer der Sitzung oder jedenfalls für mehr als die Hälfte derselben unentschuldigt ferngeblieben ist, werden die jeweiligen Beträge nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a), b) oder c) abgezogen, wobei der Abzug jedenfalls nur einmalig erfolgt, auch wenn die unentschuldigte Abwesenheit mehrere Sitzungen im Laufe desselben halben Tages betreffen sollte.
(5) Bei einer gänzlichen oder teilweisen zeitlichen Überschneidung mehrerer Sitzungen der verschiedenen Kollegialorgane, deren Mitglied ein Abgeordneter/eine Abgeordnete ist, wird kein Abzug im Sinne des Absatzes 4 angewandt, wenn der/die Abgeordnete an der Sitzung eines der Kollegialorgane teilnimmt, auch wenn er/sie jenen der anderen Kollegialorgane fernbleibt.
(6) Die Vorschriften dieses Artikels gelten auch für die Sitzungen des Präsidiums und des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden, sofern schriftlich einberufen.
(7) Etwaige Abzüge gemäß Absatz 4 erfolgen nach den Vorschriften laut Artikel 6 Absatz 10, mit Ausnahme der Abzüge bei Abwesenheiten von Präsidiumssitzungen, da diese Abzüge auf die pauschale Spesenrückerstattung für Präsidiumsmitglieder nach Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes angewandt werden.