(1) Die Landtagsabgeordneten haben auch nach Amts- oder Mandatsverlust auf Antrag und nach Vorlage der gemäß den geltenden Gebührenordnungen erstellten Honorarnoten Anspruch auf Rückerstattung der Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten, welche sie für ihre Verteidigung in jedwedem Gerichtsverfahren getragen haben, in welches sie im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats eines/einer Landtagsabgeordneten und damit zusammenhängenden Funktionen verwickelt waren, sofern sie rechtskräftig freigesprochen wurden, im Vorermittlungsverfahren keine Anklage gegen sie erhoben wurde oder sie jedenfalls nicht als unterliegende Partei aus dem Gerichtsverfahren hervorgingen.
(1/bis) Die Rückerstattung der Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten kann von den Landtagsabgeordneten nach Vorlage der gemäß den geltenden Gebührenordnungen erstellten Honorarnoten auch für die im Sinne von Artikel 92 des Sonderstatutes eingebrachten Rekurse beantragt werden. 5)
(2) Zur Begleichung der Forderungen von Verteidigern und Gutachtern kann der Präsident/die Präsidentin des Landtages einen Vorschuss auf die Auslagen laut den Absätzen 1 und 1/bis gewähren, sofern sich der/die betroffene Abgeordnete schriftlich dazu verpflichtet, diesen zurückzuerstatten, falls er/sie nicht rechtskräftig freigesprochen wird, im Vorermittlungsverfahren Anklage gegen ihn/sie erhoben wird oder er/sie als unterliegende Partei aus dem Gerichtsverfahren hervorgeht. 6)
(3) Für jede Gerichtsinstanz beschränkt sich die Rückerstattung der Anwaltskosten auf jene für einen Verteidiger und für einen allfälligen Zustellungsbevollmächtigten. Der Landtagspräsident kann ausnahmsweise die Rückerstattung der Anwaltskosten für zwei Verteidiger genehmigen, falls das Verfahren eine besondere Komplexität oder Tragweite aufweist oder verschiedene Bereiche umfasst. Die Gutachterkosten sind auf einen Fachmann für jedes einzelne mit dem Gutachten zusammenhängende Fachgebiet oder jeden speziellen Bereich beschränkt.