1. Der Institutsrat besteht aus maximal drei Mitgliedern der ladinischen Sprachgruppe des Landes Südtirol. Die Mitglieder werden von der Landesregierung im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. April 2013, Nr. 39, und des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. April 2014, Nr. 13, ernannt.
2. Der Institutsrat ist für maximal drei Amtsperioden im Amt, von seiner Ernennung bis zur Genehmigung des letzten Jahresabschlusses innerhalb seiner Amtsperiode. Er kann wiederbestätigt werden. Auf keinem Fall dürfen mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden überschritten werden.
3. Die Ersetzung der Mitglieder des Institutsrates erfolgt nach denselben Kriterien, die für die Ernennung gelten.
4. Der Institutsrat setzt sich wie folgt zusammen:
a) eine Person in Vertretung des Landes,
b) ein Bürgermeister/eine Bürgermeisterin oder ein Gemeinderat/ eine Gemeinderätin, der oder die jeweils abwechselnd von den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen des Gader- bzw. Grödentales vorgeschlagen wird,
c) eine Person in Vertretung des ladinischen Schulsystems, ausgewählt aus einem Dreiervorschlag der ladinischen Sektion des Landesschulrates.
5. An den Sitzungen nimmt, ohne Stimmrecht, auch der Direktor/die Direktorin des Instituts teil; ein Angestellter oder eine Angestellte des Instituts übernimmt bei den Sitzungen die Schriftführung.
6. Der Institutsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; auf Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
7. Der Institutsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Das in der Sitzung geführte Protokoll wird dem Institutsrat in der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
8. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungen werden nach den entsprechenden Landesbestimmungen durchgeführt.