1. Die Landesregierung ernennt einen oder zwei Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen für die Dauer von maximal drei Amtsperioden. Sie bleiben von ihrer Ernennung bis zur Genehmigung des letzten Jahresabschlusses innerhalb ihrer Amtsperiode im Amt. Auf keinem Fall dürfen drei aufeinanderfolgende Amtsperioden überschritten werden.
2. Die Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferinnen werden zu den Sitzungen des Institutsrates eingeladen, an denen sie ohne Stimmrecht teilnehmen.
3. Die Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferinnen üben eine Kontrollfunktion über die Verwaltung des Instituts aus; sie überwachen die Finanzgebarung des Instituts, prüfen, ob die buchhalterischen Unterlagen und Maßnahmen korrekt sind und führen Kassenkontrollen durch. Am Ende des Geschäftsjahres verfassen sie einen Bericht zum Budget, zur Budgetberichtigung, zu den Budgetänderungen und zum Jahresabschluss, der deren Richtigkeit bestätigt. Dieser Bericht wird dem Institutsrat vorgelegt.