1. Die Vergütungen und Sitzungsgelder für die Mitglieder des Institutsrates und für die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden nach den geltenden Landesbestimmungen festgelegt.
2. Den Mitgliedern der Kulturkommission steht eine Vergütung sowie eine Spesenvergütung im Sinne des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, zu.