1. Die Auszahlung der Beiträge wird nach Durchführung des Vorhabens auf der Grundlage der Abrechnung verfügt. Die Ausgaben müssen bis zum Ende des Jahres abgerechnet werden, das auf die Anlastung der Ausgabe folgt.
2. Die Ausgabenbelege müssen durch eine einzige PEC-Mitteilung im PDF-Format dem für den jeweiligen Sektor zuständigen Landesamt übermittelt werden.
3. Der Beitrag wird aufgrund der abgerechneten und zugelassenen Ausgabe ausgezahlt. Belaufen sich die effektiven Ausgaben auf weniger als 60 Prozent der zugelassenen Ausgabe, kann der Beitrag nicht ausgezahlt werden.
4. Ist die Frist laut Absatz 1 abgelaufen, ohne dass der Begünstigte, aus eigenem Verschulden, die Abrechnung vorgelegt hat, widerruft der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin den Beitrag. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann der Begünstigte vor Ablauf der oben genannten Frist eine Verlängerung von maximal einem weiteren Jahr beantragen; nach Ablauf auch dieser Frist ist der Beitrag automatisch widerrufen.
5. Dem Auszahlungsantrag, der auf dem eigens dafür vorgesehenen Formular abgefasst ist, liegen folgende, mit dem geförderten Vorhaben übereinstimmende Unterlagen im PDF-Format bei:
a) Ausgabenbelege: Rechnungen und Honorarnoten, bezogen auf die genehmigten Vorhaben und ausgestellt nach Vorlage des Antrags. Falls die Ausgabenbelege in zusammenfassender Form abgefasst sind, müssen sie durch eine vom Rechnungssteller unterzeichnete Erklärung ergänzt werden, aus welcher die einzelnen Posten und Preise hervorgehen, aus denen sich die Gesamtsumme zusammensetzt
b) Erklärung über die erfolgte Zahlung der Ausgabenbelege laut Buchstabe a) mit Angabe des Zahlungsdatums oder Kopie der Zahlungsbestätigung. Die Zahlung muss per Bank- oder Postüberweisung oder per Bank- oder Postscheck erfolgen. Ausgleichszahlungen sind nicht zugelassen.
6. Die Genehmigung beziehungsweise die Auszahlung des Beitrags geht an die Rechtsnachfolger des Begünstigten über, wenn im Zeitraum zwischen Antragstellung und Auszahlung folgende Fälle eintreten:
a) der Betrieb wird aufgrund eines Todesfalls oder eines Rechtsgeschäfts an Dritte übertragen,
b) die Gesellschaft wird aufgelöst und die Tätigkeit, die Gegenstand der Förderung ist, wird von einem Gesellschafter als Einzelunternehmen weitergeführt,
c) die Gesellschaft wird aufgelöst und die Tätigkeit, die Gegenstand der Förderung ist, wird vom Inhaber in Form einer Gesellschaft weitergeführt.
In allen Fällen müssen die Rechtsnachfolger nachweisen, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen besitzen und sie müssen die Verpflichtungen übernehmen, die aus diesen Richtlinien erwachsen.