1. Für die Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten wird auf die Klassifikation ATECO Bezug genommen.
Anspruchsberechtigt sind:
a) Handwerk:
Unternehmen, die nach der geltenden Landeshandwerksordnung als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind.
b) Industrie:
Industrieunternehmen, die nach der geltenden Landesindustrieordnung(1) im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind, sowie Unternehmen mit Tätigkeit Reparatur von Kraftwagen und Krafträdern laut Abteilung 45, Unternehmen mit Tätigkeit „Reparatur“ laut Abteilung 95 der ATECO-Klassifizierung 2007 sofern diese nicht als Handwerksunternehmen eingetragen sind.
c) Handel:
Unternehmen mit Tätigkeiten laut Abschnitt G (Gross- und Einzelhandel) der ATECO-Klassifizierung 2007, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer als Handelsunternehmen, und nicht als Handwerks- oder Industrieunternehmen.
d) Dienstleistung:
Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer mit einer der folgenden Tätigkeiten laut geltender Landesdienstleistungsordnung(2) eingetragen sind:
| | ATECO 2007 | BESCHREIBUNG |
52 | Lagerung sowie unterstützende Dienstleistungen für den Verkehr |
58 | Verlagswesen |
59 | Herstellung von Kino- und Videofilmen sowie Fernsehprogrammen, Musik- und Tonaufnahmen |
60 | Rundfunkveranstalter |
62 | Programmierungstätigkeiten, informatische Beratung und damit verbunde Tätigkeiten |
63 | Informations- und sonstige informatische Dienstleistungen |
66.22 | Tätigkeit von Versicherungsmaklern |
69 | Rechts- und Steuerberatung, Buchführung |
70 | Unternehmensführung und Unternehmensberatung |
71 | Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung |
72 | Forschung und Entwicklung |
73 | Werbung und Marktforschung |
74 | sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten |
75 | Veterinärwesen |
77 | Vermietung und Leasing von beweglichen Sachen |
78 | Suche, Auswahl und Überlassung von Arbeitskräften |
79 | Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen |
80 | Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien |
81 | Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau |
82 | Hilfstätigkeiten für die Bürofunktionen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (ausgenommen Erbringung sonstiger Hilfstätigkeiten für Unternehmen a.n.g.82.99.99) |
85 | Erziehung und Unterricht (nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften) |
86 | Gesundheitswesen (nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften) |
87 | Stationäre Fürsorgeeinrichtungen |
88 | Sozialwesen (ohne Unterbringung) |
90.02 | Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst |
93 | Sport, Unterhaltung und Erholung |
96 | Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen |
e) Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Selbstständige
Freiberuflerinnen und Freiberufler, welche in die Listen oder Verzeichnisse laut Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches eingetragen sind, sowie Selbstständige.
Nicht förderungsfähig sind mit dem Landesgesundheitsdienst konventionierte Ärztinnen und Ärzte.
2. Anspruch auf die Förderungen haben ebenfalls Konsortien, Kooperationen sowie nach geltendem Recht gegründete Zusammenschlüsse(6) von mindestens zwei Unternehmen.
3. Die Anspruchsberechtigten müssen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet der Provinz Bozen ausüben.
4. Unternehmen in Schwierigkeiten(5) im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014(4) sind nicht förderungsfähig.
5. Ausgeschlossen von den Förderungen laut dieser Richtlinie sind Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung aufgrund einer vorhergehenden Kommissionsentscheidung bezüglich Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
6. Ausgeschlossen sind auch Unternehmen, die Beihilfen, die die öffentliche Verwaltung im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 eintreiben muss, nicht zurückbezahlt haben oder nicht auf einem geschlossenen Konto deponiert haben.
7. Die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Gesellschaften, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht förderungsfähig.
8. Werden Dienstleistungen zwischen Gesellschaften erbracht, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter beziehungsweise Eheleute oder Verwandte bis zum dritten Grad in gerader Linie beteiligt sind, so kann nur jener Anteil zur Förderung zugelassen werden, der dem Gesellschaftsanteil der Gesellschafter entspricht, die nicht an der dienstleistungserbringenden Gesellschaft beteiligt sind beziehungsweise die nicht mit den Gesellschaftern derselben verheiratet oder verwandt sind.
9. Ausgeschlossen von der Förderung sind alle Unternehmen, die nicht in diesem Artikel angeführt sind.