In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 667
Genehmigung der Kriterien "Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung" laut Landesgesetz Nr. 4/1997 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1188 vom 08.11.2016 und Beschluss Nr. 694 vom 17.07.2018)

ANLAGE A)

Richtlinien für die Anwendung des V. Abschnitts des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft”, für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen

1. TEIL
Allgemeiner Teil

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln in Anwendung des V. Abschnitts des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung.

Artikel 2
Art und Rahmen der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines Beitrags gewährt, welcher mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Wettbewerbsrecht), mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt sowie mit der geltenden EU-Verordnung zur Regelung der De-minimis-Beihilfen(4) vereinbar ist.

2. Entspricht die Förderung nicht den Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, wird sie ausschließlich im Rahmen der De-minimis-Regelung(4) gewährt.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Für die Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten wird auf die Klassifikation ATECO Bezug genommen.

Anspruchsberechtigt sind:

a) Handwerk:

Unternehmen, die nach der geltenden Landeshandwerksordnung als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind.

b) Industrie:

Industrieunternehmen, die nach der geltenden Landesindustrieordnung(1) im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind, sowie Unternehmen mit Tätigkeit Reparatur von Kraftwagen und Krafträdern laut Abteilung 45, Unternehmen mit Tätigkeit „Reparatur“ laut Abteilung 95 der ATECO-Klassifizierung 2007 sofern diese nicht als Handwerksunternehmen eingetragen sind.

c) Handel:

Unternehmen mit Tätigkeiten laut Abschnitt G (Gross- und Einzelhandel) der ATECO-Klassifizierung 2007, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer als Handelsunternehmen, und nicht als Handwerks- oder Industrieunternehmen.

d) Dienstleistung:

Dienstleistungsunternehmen, die im Handelsregister der Handelskammer mit einer der folgenden Tätigkeiten laut geltender Landesdienstleistungsordnung(2) eingetragen sind:

ATECO 2007

BESCHREIBUNG

52

Lagerung sowie unterstützende Dienstleistungen für den Verkehr

58

Verlagswesen

59

Herstellung von Kino- und Videofilmen sowie Fernsehprogrammen, Musik- und Tonaufnahmen

60

Rundfunkveranstalter

62

Programmierungstätigkeiten, informatische Beratung und damit verbunde  Tätigkeiten

63

Informations- und sonstige informatische Dienstleistungen

66.22

Tätigkeit von Versicherungsmaklern

69

Rechts- und Steuerberatung, Buchführung

70

Unternehmensführung und Unternehmensberatung

71

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

72

Forschung und Entwicklung

73

Werbung und Marktforschung

74

sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

75

Veterinärwesen

77

Vermietung und Leasing von beweglichen Sachen

78

Suche, Auswahl und Überlassung von Arbeitskräften

79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

80

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

81

Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau

82

Hilfstätigkeiten für die Bürofunktionen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (ausgenommen Erbringung sonstiger Hilfstätigkeiten für Unternehmen a.n.g.82.99.99)

85

Erziehung und Unterricht (nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften)

86

Gesundheitswesen (nur marktbestimmte Dienste von nicht anerkannten oder vertragsgebundenen Instituten und Körperschaften)

87

Stationäre Fürsorgeeinrichtungen

88

Sozialwesen (ohne Unterbringung)

90.02

Erbringung von Dienstleistungen für die

darstellende Kunst

93

Sport, Unterhaltung und Erholung

96

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

e) Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Selbstständige

Freiberuflerinnen und Freiberufler, welche in die Listen oder Verzeichnisse laut Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches eingetragen sind, sowie Selbstständige.

Nicht förderungsfähig sind mit dem Landesgesundheitsdienst konventionierte Ärztinnen und Ärzte.

2. Anspruch auf die Förderungen haben ebenfalls Konsortien, Kooperationen sowie nach geltendem Recht gegründete Zusammenschlüsse(6) von mindestens zwei Unternehmen.

3. Die Anspruchsberechtigten müssen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet der Provinz Bozen ausüben.

4. Unternehmen in Schwierigkeiten(5) im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014(4) sind nicht förderungsfähig.

5. Ausgeschlossen von den Förderungen laut dieser Richtlinie sind Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung aufgrund einer vorhergehenden Kommissionsentscheidung bezüglich Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

6. Ausgeschlossen sind auch Unternehmen, die Beihilfen, die die öffentliche Verwaltung im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 eintreiben muss, nicht zurückbezahlt haben oder nicht auf einem geschlossenen Konto deponiert haben.

7. Die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Gesellschaften, zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht förderungsfähig.

8. Werden Dienstleistungen zwischen Gesellschaften erbracht, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter beziehungsweise Eheleute oder Verwandte bis zum dritten Grad in gerader Linie beteiligt sind, so kann nur jener Anteil zur Förderung zugelassen werden, der dem Gesellschaftsanteil der Gesellschafter entspricht, die nicht an der dienstleistungserbringenden Gesellschaft beteiligt sind beziehungsweise die nicht mit den Gesellschaftern derselben verheiratet oder verwandt sind.

9. Ausgeschlossen von der Förderung sind alle Unternehmen, die nicht in diesem Artikel angeführt sind.

Artikel 4
Antragstellung

1. Die Anträge müssen auf eigenen, von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordrucken abgefasst, in ein PDF-Format umgewandelt und durch eine einzige PEC-Mitteilung dem für den jeweiligen Sektor zuständigen Landesamt übermittelt werden, und zwar innerhalb 30. September des Jahres, in dem das Vorhaben startet oder durchgeführt wird. In jedem Fall muss der Antrag vor Beginn des Vorhabens übermittelt werden, andernfalls wird er abgelehnt.

2. Auf dem Antrag muss die Nummer der elektronischen Stempelmarke aufscheinen. Der Antragsteller erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für das jeweilige Verwaltungsverfahren zu verwenden.

3. Ausgabenbelege einschließlich Akontorechnungen sowie Zahlungen, die vor Einreichdatum des Antrags ausgestellt oder getätigt wurden, haben den Ausschluss von der Förderung des gesamten Vorhabens zur Folge.

4. Anträge für Vorhaben, die Tätigkeiten verschiedener Sektoren betreffen, sind beim Landesamt einzureichen, das für die Haupttätigkeit zuständig ist.

5. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen im PDF-Format beigelegt werden:

a) Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellung. Bei Beraterhonoraren müssen die Arbeitstage mit den entsprechenden Einzelpreisen angeführt sein,

b) Beschreibung des Vorhabens samt Zielen, Beginn und Abschluss des Vorhabens,

c) eventuelle weitere Unterlagen, die das zuständige Landesamt anfordert.

Artikel 5
Bearbeitung der Anträge

1. Die vollständigen Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet. Unvollständige, nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, von Amtswegen archiviert.

2. Zur Begutachtung der Anträge können die Ämter Fachgutachten und Schätzungen einholen.

3. Die Ablehnung von Beiträgen erfolgt mit Dekret des zuständigen beauftragten Abteilungsdirektors/der zuständigen beauftragten Abteilungsdirektorin.

Artikel 6
Genehmigung der Beiträge

1. Die Genehmigung eines Beitrags erfolgt mit Dekret des zuständigen beauftragten Abteilungsdirektors/der zuständigen beauftragten Abteilungsdirektorin.

2. Die Summe der zugelassenen Ausgaben darf nicht die im Beitragsantrag veranschlagte Summe überschreiten.

3. Die förderungsfähige Gesamtsumme ist auf Hunderter abzurunden.

Artikel 7
Auszahlung der Beiträge

1. Die Auszahlung der Beiträge wird nach Durchführung des Vorhabens auf der Grundlage der Abrechnung verfügt. Die Ausgaben müssen bis zum Ende des Jahres abgerechnet werden, das auf die Anlastung der Ausgabe folgt.

2. Die Ausgabenbelege müssen durch eine einzige PEC-Mitteilung im PDF-Format dem für den jeweiligen Sektor zuständigen Landesamt übermittelt werden.

3. Der Beitrag wird aufgrund der abgerechneten und zugelassenen Ausgabe ausgezahlt. Belaufen sich die effektiven Ausgaben auf weniger als 60 Prozent der zugelassenen Ausgabe, kann der Beitrag nicht ausgezahlt werden.

4. Ist die Frist laut Absatz 1 abgelaufen, ohne dass der Begünstigte, aus eigenem Verschulden, die Abrechnung vorgelegt hat, widerruft der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin den Beitrag. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann der Begünstigte vor Ablauf der oben genannten Frist eine Verlängerung von maximal einem weiteren Jahr beantragen; nach Ablauf auch dieser Frist ist der Beitrag automatisch widerrufen.

5. Dem Auszahlungsantrag, der auf dem eigens dafür vorgesehenen Formular abgefasst ist, liegen folgende, mit dem geförderten Vorhaben übereinstimmende Unterlagen im PDF-Format bei:

a) Ausgabenbelege: Rechnungen und Honorarnoten, bezogen auf die genehmigten Vorhaben und ausgestellt nach Vorlage des Antrags. Falls die Ausgabenbelege in zusammenfassender Form abgefasst sind, müssen sie durch eine vom Rechnungssteller unterzeichnete Erklärung ergänzt werden, aus welcher die einzelnen Posten und Preise hervorgehen, aus denen sich die Gesamtsumme zusammensetzt

b) Erklärung über die erfolgte Zahlung der Ausgabenbelege laut Buchstabe a) mit Angabe des Zahlungsdatums oder Kopie der Zahlungsbestätigung. Die Zahlung muss per Bank- oder Postüberweisung oder per Bank- oder Postscheck erfolgen. Ausgleichszahlungen sind nicht zugelassen.

6. Die Genehmigung beziehungsweise die Auszahlung des Beitrags geht an die Rechtsnachfolger des Begünstigten über, wenn im Zeitraum zwischen Antragstellung und Auszahlung folgende Fälle eintreten:

a) der Betrieb wird aufgrund eines Todesfalls oder eines Rechtsgeschäfts an Dritte übertragen,

b) die Gesellschaft wird aufgelöst und die Tätigkeit, die Gegenstand der Förderung ist, wird von einem Gesellschafter als Einzelunternehmen weitergeführt,

c) die Gesellschaft wird aufgelöst und die Tätigkeit, die Gegenstand der Förderung ist, wird vom Inhaber in Form einer Gesellschaft weitergeführt.

In allen Fällen müssen die Rechtsnachfolger nachweisen, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen besitzen und sie müssen die Verpflichtungen übernehmen, die aus diesen Richtlinien erwachsen.

Artikel 8
Verpflichtungen

1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie müssen außerdem die Beiträge für die Rentenvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzahlen, die nicht anderweitig rentenversichert sind.

2. Die Begünstigten sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten des betreffenden Ereignisses jede Veränderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Gewährung oder auf den Widerruf oder auf den Teilwiderruf der Finanzierung haben kann.

3. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für zweckmäßig erachtet; andernfalls wird die Förderung widerrufen.

4. Die Begünstigten sind verpflichtet, die wirtschaftliche Tätigkeit in Südtirol vom Zeitpunkt des Abschlusses des geförderten Vorhabens für mindestens weitere 24 Monate fortzuführen. Maßgeblich ist das Datum der letzten Rechnung des jeweiligen Vorhabens.

5. Im Beitragsantrag muss erklärt werden, dass für dieselben Initiativen und Ausgaben bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft oder Einrichtung eine Förderung beantragt wurde.

Artikel 9
Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben zu prüfen, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen an mindestens 10 Prozent der geförderten Vorhaben durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl erfolgt durch das Los auf der Grundlage einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen.

3. Bei den Kontrollen wird festgestellt, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern. Zudem wird damit überprüft, ob die geförderten Vorhaben jenen Zwecken dienen, für welche die Förderung gewährt wurde.

4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen 6 Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen in Fällen der unrechtmäßigen Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen laut Artikel 8 den Widerruf der Förderung und ihre Rückzahlung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.

6. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 4 bewirkt den Widerruf der Förderung proportional zum Zeitraum bis Ablauf der vorgesehenen Frist.

7. Die von den zuständigen Organen oder Organisationseinheiten festgestellte Verletzung von Bestimmungen lokaler und nationaler Kollektivverträge, von Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie von rentenversicherungsrechtlichen Bestimmungen für mitarbeitende Familienmitglieder hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.

Artikel 10
Wirksamkeit

1. Die Bestimmungen dieser Richtlinien werden auf sämtliche Anträge angewandt, die vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden.

2. TEIL
Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung.

Artikel 11
Anträge

1. Pro Jahr können mehrere Anträge eingereicht werden.

Artikel 12
Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

1. Förderungsfähig sind Vorhaben, die eng mit der betrieblichen Tätigkeit von Betrieben mit Standort in Südtirol zusammenhängen und sich direkt auf diese Betriebe auswirken.

2. Förderungsfähig sind Vorhaben zur Ausbildung der Bediensteten, Inhaberinnen und Inhaber sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit im Antrag stellenden Unternehmen ausüben, oder in Partner- oder in sonstiger Form verbundenen Unternehmen.

2.1 Förderungsfähig sind Gebühren für die Einschreibung und die Teilnahme an Ausbildungsvorhaben.

2.2 Bei Vorhaben, die das Antrag stellende Unternehmen selbst organisiert, sind folgende Kosten förderungsfähig:

a) Honorare für Referentinnen und Referenten,

b) Kosten für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung.

2.3 Die förderungsfähige Mindestausgabe je Antrag beträgt 3.000,00 Euro. Die förderungsfähige Höchstausgabe für das Tageshonorar des Referenten oder der Referentin beträgt 800,00 Euro, eventuelle Kosten für Reise inbegriffen.

2.4 Master und MBA: die diesbezüglichen Ausgaben sind jeweils für eine Höchstausgabe von 10.000,00 Euro förderungsfähig.

2.5 Zur Auszahlung des Beitrags muss neben der Ausgabendokumentation laut Artikel 7 ein Bericht über den Inhalt und die Dauer des Lehrgangs sowie über die teilnehmenden Personen vorgelegt werden, sowie, im Fall der Vorhaben laut Ziffer 2.2, über die Anzahl der von den Referentinnen und Referenten geleisteten Stunden/Tage.

3. Förderungsfähig sind Beratungen und Vorhaben zur Wissensvermittlung, die von Unternehmen, Freiberuflern und Freiberuflerinnen oder Selbstständigen die eine Beratungstätigkeit ausüben, von spezialisierten Beratungseinrichtungen, von Forschungseinrichtungen oder von Universitäten durchgeführt werden. Insbesondere folgende Vorhaben sind förderungsfähig:

a) Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen,

b) Beratungen zur technologischen Verbesserung der Produkte und der Produktionsprozesse,

c) Beratungen durch Fachleute zur Marktpositionierung und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur, einschließlich Beratungen für den Abschluss von Joint-Ventures mit ausländischen Unternehmen und für die Umsetzung von EU-Programmen,

d) Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung in den Bereichen Arbeitsplatz-Umstrukturierung, Gründung von betrieblichen Kooperationen,

e) Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für „audit familieundberuf” (der Hertiestiftung) und für soziale Verantwortung (SA 8000),

3.1 Folgende Ausgaben sind förderungsfähig:

a) Honorare für Beratungen,

b) Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung von Beraterinnen und Beratern.

3.2. Die förderungsfähige Mindestausgabe je Vorhaben laut Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und d) beträgt 3.000,00 Euro. Für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats „audit familieundberuf“ laut Absatz 3 Buchstabe e) beträgt die Mindestausgabe 1.000,00 Euro. Die förderungsfähige Höchstausgabe für das Tageshonorar des Referenten oder der Referentin beträgt 800,00 Euro.

3.3 Für die Auszahlung des Beitrags muss neben der Ausgabendokumentation laut Artikel 7 auch ein Bericht vorgelegt werden, abgefasst und unterzeichnet vom Dienstleistungserbringer, der Aufschluss über den Inhalt und die Ziele der Beratung gibt, und in dem die Stunden angegeben sind, die die beteiligten Berater und Beraterinnen beziehungsweise Fachleute geleistet haben.

Artikel 13
Nicht förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

1. Folgende Vorhaben sind nicht förderungsfähig:

a) fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen anfallende Beratungen, die auf die betriebliche Führung des Unternehmens zurückzuführen sind, wie Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatungen,

b) Beratungen, die unter die institutionelle Tätigkeit des Antragstellers fallen,

c) Beratungen für die Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Informatiksystemen,

d) Ausbildungen, für welche die Veranstalter bereits Förderungen von öffentlichen Körperschaften erhalten haben,

e) Ausbildungen zur Anpassung an verbindliche nationale Ausbildungsnormen, Bildungsgänge für Befähigungen und Berufsausbildung inbegriffen,

f) Ausbildungen zur reinen Wissensvermittlung in Bezug auf die technischen Eigenschaften von Produkten und Waren, die Gegenstand der eigenen betrieblichen Tätigkeit sind,

g) Vorhaben, die bereits durch eine öffentliche Körperschaft gefördert wurden oder in Zukunft von einer solchen gefördert werden.

2. Folgende Ausgaben sind nicht förderungsfähig:

a) Lohnkosten,

b) Ausgaben für den Ankauf von Maschinen und Geräten, die für das Vorhaben verwendet werden,

c) Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung der an der Ausbildung teilnehmenden Personen,

d) Werbeausgaben und Ähnliches,

e) Mehrwertsteuer und andere Abgaben sowie Steuern.

Artikel 14
Höchstgrenzen der förderungsfähigen Ausgaben

1. Die Ausgaben zu den Vorhaben laut Artikel 12 sind bis zu folgender Höchstgrenze pro Jahr und pro Unternehmen förderungsfähig:

a) 100.000,00 Euro für Kleinunternehmen(3),

b) 150.000,00 Euro für Mittel- und Großunternehmen(3).

Artikel 15
Umfang der Förderungen

1. Es gelten die nachstehenden Fördersätze:

a) für Vorhaben zur Ausbildung laut Artikel 12 Absatz 2: Fördersatz bis zu 30 Prozent als freigestellte Förderung,

b) für Beratungen und Vorhaben zur Wissensvermittlung laut Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und d): Fördersatz bis zu 30 Prozent als freigestellte Förderung für KMU bzw. bis zu 30 Prozent im Rahmen der De-minimis-Regelung für Großunternehmen,

c) für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats „audit familieundberuf“ (der Hertiestiftung) und für soziale Verantwortung (SA 8000) laut Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e): Fördersatz bis zu 50 Prozent als freigestellte Förderung für KMU bzw. bis zu 50 Prozent im Rahmen der De-minimis-Regelung für Großunternehmen.

Artikel 16
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Finanzmittel. Reichen diese Mittel nicht aus, können die Fördersätze gekürzt oder die Beitragsanträge von Amts wegen archiviert werden.

Tabelle A)

Vorhaben

Freigestellte Förderung

De-minimis-Beihilfe(4)

Ausbildung

- Klein-, Mittel- und Großunternehmen(3)

 

50%

-

Beratung und Wissensvermittlung

- Klein- und Mittelunternehmen(3)

- Großunternehmen(3)

 

50%

-

-

50%

·Für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für „audit familieundberuf“ und für soziale Verantwortung (SA 8000)

- Klein- und Mittelunternehmen(3)

- Großunternehmen(3)

50%

-

-

50%

Begriffsbestimmungen

(1) Landesindustrieordnung

Industrieunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister der Handelskammer unter den Abschnitten B, C, D, E und F der ATECO-Klassifizierung 2007, eingetragen sind, sofern sie nicht als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind.

Sofern nicht als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen, gelten weiters als Industrieunternehmen jene mit Tätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007:

 

ATECO 2007

BESCHREIBUNG

49.32

Beförderung in Taxis, Verleih von Mietwagen mit Fahrer

49.39

Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g.

49.41.0

Güterbeförderung im Straßenverkehr

51.10.2

Personenbeförderung im Nicht-Linienflugverkehr; Charterflüge

51.21

Güterbeförderung im Flugverkehr

52.24.4

Frachtumschlag im sonstigen Landverkehr

53.20

Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste ohne allgemeine Dienstleistungspflicht

58.1

Verlegen von Büchern und Periodika sowie sonstiges Verlagswesen

59.11

Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

59.12

Nachbearbeitung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen

59.20.3

Tonstudios

74.20

Fotografische Tätigkeiten

81.2

Reinigungs- und Schädlingsbekämpfungsdienste

82.92

Verpackung und Konfektionierung für Dritte

95.11

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

96.01.1

Tätigkeit der Großwäschereien

(2) Landesdienstleistungsordnung ( Beschluss der Landesregierung Nr. 1957/2008)

Dienstleistungsunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister der Handelskammer mit Tätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007 eingetragen sind. Von den Dienstleistungstätigkeiten, die in der nachstehenden Tabelle angeführt sind, sind die im vorhergehendem Punkt 1 angeführten Tätigkeiten und die handwerklichen Tätigkeiten gemäß Landeshandwerksordnung ausgeschlossen:

ATECO 2007

BESCHREIBUNG

46.1

Handelsvermittlung

49

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

50

Schifffahrt

51

Luftfracht

52

Lagerung sowie unterstützende Dienstleistungen für den Verkehr

53

Post-, Kurier- und Expressdienste

58

Verlagswesen

59

Herstellung von Kino- und Videofilmen sowie Fernsehprogrammen, Musik- und Tonaufnahmen

60

Rundfunkveranstalter

61

Telekommunikation

62

Programmierungstätigkeiten, informatische Beratung und damit verbunde Tätigkeiten

63

Informations- und sonstige informatische Dienstleistungen

64

Erbringung von Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen und Pensionsfonds)

65

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ausgenommen gesetzliche Sozialversicherung)

66

mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

68

Grundstücks- und Wohnungswesen

69

Rechts- und Steuerberatung, Buchführung

70

Unternehmensführung und Unternehmensberatung

71

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

72

Forschung und Entwicklung

73

Werbung und Marktforschung

74

sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

75

Veterinärwesen

77

Vermietung und Leasing von beweglichen Sachen

78

Suche, Auswahl und Überlassung von Arbeitskräften

79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

80

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

81

Gebäudebetreung; Garten- und Landschaftsbau

82

Hilfstätigkeiten für die Bürofunktionen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

85

Erziehung und Unterricht (nur marktbestimmte Dienste)

86

Gesundheitswesen (nur marktbestimmte Dienste)

87

Stationäre Fürsorgeeinrichtungen (nur marktbestimmte Dienste)

88

Sozialwesen (ohne Unterbringung)

90

kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten (künstlerische Tätigkeiten im engeren Sinne sind ausgeschlossen

91

Bibliotheken, Archive, Museeen und andere kulturelle Tätigkeiten Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung ausgenommen)

92

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

93

Sport, Unterhaltung und Erholung

94

Interessenvertretungen

96

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

(3) Klassifizierung der Unternehmen:

Zwecks Klassifizierung der Unternehmen wird auf die Definition gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/06/2014) verwiesen.

KMU-Definition

Artikel 1
Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2
Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien

1. Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen EUR beläuft.

2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen EUR nicht übersteigt.

3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Artikel 3
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

1. Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.

2. „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Absatz 3 - mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a) staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1.250.000 EUR nicht überschreitet,

b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,

c) institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen EUR und weniger als 5000 Einwohnern.

3. „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein anderes oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.

Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

4. Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn mindestens 25 % seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

5. Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Eigenschaft als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4

Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

1. Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

2. Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert beziehungsweise erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens beziehungsweise eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

3. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5
Mitarbeiterzahl

1. Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), das heißt der Zahl der Personen, die im betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres vollzeitbeschäftigt waren. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr lang gearbeitet haben oder die, unabhängig von der Dauer, eine Teilzeitbeschäftigung hatten, sowie im Fall von Saisonarbeiterinnen und –arbeitern, wird der jeweilige JAE-Bruchteil gezählt. Die Mitarbeiterzahl umfasst:

a) die Angestellten des Unternehmens,

b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht den anderen Angestellten des Unternehmens gleichgestellt sind,

c) mitarbeitende Eigentümerinnen und Eigentümer,

d) Teilhaberinnen und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- beziehungsweise Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- beziehungsweise Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6
Erstellung der Daten der Unternehmen

1. Im Fall eigenständiger Unternehmen werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse des Unternehmens erstellt.

2. Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen hat oder mit anderen Unternehmen verbunden ist, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Absatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zum Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (die Grundlage bildet der höhere der beiden Anteile). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere Anteil herangezogen.

Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

3. Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

4. In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet wird und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.

(4) De-minimis-Beihilfen:

Unter De-minimis-Beihilfen versteht man jene gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt L 352 vom 24.12.2013).

In Anwendung des EU-Rechts sind Beihilfen von geringer Bedeutung jene die im Sinne der Verordnung EU Nr. 1407/2013 der Kommission gewährt werden. Unter diesen Beihilfen versteht man die einem einzigen Unternehmen (= das Antrag stellende Unternehmen und mit diesem verbundene Unternehmen) innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewährten Beihilfen, welche die Gesamtsumme von 200.000 Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch verfälschen könnten. Die jeweilige De-minimis-Beihilfe wird nach vorheriger Feststellung der gesamten De- minimis-Beihilfen gewährt, die demselben Begünstigten in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zugesprochen wurden, zusammen mit den Beihilfen laut EU Verordnung Nr. 360/2012 (im Falle von DAWI). Die dazu in Betracht zu ziehenden Geschäftsjahre sind die für das Unternehmen maßgebenden Steuerjahre.

„De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die in EU-Freistellungsverordnungen oder in einer von der EU-Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines spezifischen Falles festgelegt sind.

Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen gemäß EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, wird die gesamte Beihilfe in De-minimis gewährt.

(5) Unternehmen in Schwierigkeiten:

Unternehmen in Schwierigkeiten sind die Unternehmen gemäß Art. 2 (Begriffsbestimmungen), Absatz 18) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(6) Kooperation:

Kooperation ist die Zusammenarbeit in Rechtsform von mindestens zwei Unternehmen, die ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel anstreben.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
ActionAction Beschluss vom 12. April 2016, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 420
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 441
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 545
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 583
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 597
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 614
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 615
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 631
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 633
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 667
ActionActionANLAGE A)
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 706
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 738
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 739
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2016, Nr. 764
ActionAction Beschluss vom 12. Juli 2016, Nr. 789
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 805
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 832
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 872
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 886
ActionAction Beschluss vom 23. August 2016, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 30. August 2016, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 27. September 2016, Nr. 1036
ActionAction Beschluss vom 4. Oktober 2016, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1079
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1164
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1187
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1197
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1198
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1245
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1290
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1294
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1331
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1359
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1365
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1367
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1386
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1447
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1462
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1457
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1475
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1478
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1493
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1512
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis