1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben zu prüfen, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen an mindestens 10 Prozent der geförderten Vorhaben durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.
2. Die Auswahl erfolgt durch das Los auf der Grundlage einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen.
3. Bei den Kontrollen wird festgestellt, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern. Zudem wird damit überprüft, ob die geförderten Vorhaben jenen Zwecken dienen, für welche die Förderung gewährt wurde.
4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen 6 Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
5. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen in Fällen der unrechtmäßigen Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen laut Artikel 8 den Widerruf der Förderung und ihre Rückzahlung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.
6. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 4 bewirkt den Widerruf der Förderung proportional zum Zeitraum bis Ablauf der vorgesehenen Frist.
7. Die von den zuständigen Organen oder Organisationseinheiten festgestellte Verletzung von Bestimmungen lokaler und nationaler Kollektivverträge, von Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie von rentenversicherungsrechtlichen Bestimmungen für mitarbeitende Familienmitglieder hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.